Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...
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ter Umständen nicht den erforderlichen Sicherheitsstandard auf – insbesondere wenn es<br />
sich um ein Verbraucherprodukt oder eine aus einem EWR-Staat importierte Gebrauchtmaschine<br />
handelt. Immer ist die Beurteilung der Sicherheit nach dem aktuellen Stand der<br />
Technik maßgeblich. Deshalb ist den Vertragspartnern in jedem Fall zu empfehlen, die<br />
Beschaffenheitsanforderungen im Kaufvertrag eindeutig zu beschreiben und zu vereinbaren.<br />
Unter Umständen können aufgrund der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung<br />
Nachrüstungen erforderlich sein. Der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten eine Gebrauchtmaschine<br />
zur Verfügung stellen will, muss durch eine Gefährdungsbeurteilung die<br />
notwendigen Maßnahmen feststellen und durchführen. Will oder kann der Käufer diese<br />
Aufgaben nicht selbst übernehmen, können diese Maßnahmen durch einvernehmliche vertragliche<br />
Vereinbarung übertragen werden.<br />
6.4 Gebrauchte <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />
Von der <strong>Maschinen</strong>richtlinie erfasst ist auch eine Gesamtheit von <strong>Maschinen</strong>, „die, damit sie<br />
zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren”.<br />
Werden solche <strong>Maschinen</strong>anlagen in den EWR eingeführt, müssen sie wie gebrauchte<br />
Einzelmaschinen der zum Einfuhrzeitpunkt geltenden <strong>Maschinen</strong>richtlinie entsprechen.<br />
6.5 Errichtung einer <strong>Maschinen</strong>anlage aus gebrauchten <strong>Maschinen</strong><br />
Wird eine <strong>Maschinen</strong>anlage mit oder aus gebrauchten <strong>Maschinen</strong> neu errichtet, unterliegt sie<br />
genauso der <strong>Maschinen</strong>richtlinie als wenn sie aus neuen <strong>Maschinen</strong> errichtet würde. Dies gilt<br />
auch für die Herstellung zum Eigengebrauch. Daher muss auch eine unter Verwendung von<br />
Gebrauchtmaschinen errichtete <strong>Maschinen</strong>anlage die Sicherheitsanforderungen der <strong>Maschinen</strong>richtlinie<br />
erfüllen, d. h. auch das Sicherheitsniveau der eingesetzten Gebrauchtmaschinen<br />
muss mit dem aktuellen Stand der Technik abgeglichen werden. Erforderlichenfalls<br />
müssen die Einzelmaschinen angepasst werden.<br />
Es kann jedoch sein, dass aufgrund des technologischen Fortschrittes seit dem Zeitpunkt<br />
des erstmaligen Inverkehrbringens eine Gebrauchtmaschine nicht mehr an den Stand der<br />
Technik angepasst werden kann. Daher kann die Risikobeurteilung der Gebrauchtmaschine<br />
ergeben, dass sie nicht in eine neue <strong>Maschinen</strong>anlage eingebaut werden kann.<br />
Beim beabsichtigten Einsatz von Gebrauchtmaschinen bei der Errichtung neuer <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />
sollten daher die Vertragspartner festlegen, wer für die Beurteilung der Gebrauchtmaschinen<br />
verantwortlich ist, wer die Entscheidung zu treffen hat, ob die <strong>Maschinen</strong><br />
überhaupt verwendet werden können, wer die Verantwortung und die Kosten für die<br />
notwendigen Beurteilungen und für eventuell erforderliche Umbauten und Nachrüstungen<br />
trägt.<br />
Da die gebrauchten Einzelmaschinen nicht erstmalig in Verkehr gebracht werden, muss für<br />
diese keine Einbau- oder Konformitätserklärung erstellt werden. Folgt man der Argumentationslinie,<br />
die die wesentliche Veränderung einer Maschine dem erstmaligen Inverkehrbringen<br />
einer neuen Maschine gleichsetzen, so wäre eine Einbau- oder Konformitätserklärung dann<br />
notwendig, wenn an einer Einzelmaschine (unabhängig davon, ob sie neu oder gebraucht<br />
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