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Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...

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ter Umständen nicht den erforderlichen Sicherheitsstandard auf – insbesondere wenn es<br />

sich um ein Verbraucherprodukt oder eine aus einem EWR-Staat importierte Gebrauchtmaschine<br />

handelt. Immer ist die Beurteilung der Sicherheit nach dem aktuellen Stand der<br />

Technik maßgeblich. Deshalb ist den Vertragspartnern in jedem Fall zu empfehlen, die<br />

Beschaffenheitsanforderungen im Kaufvertrag eindeutig zu beschreiben und zu vereinbaren.<br />

Unter Umständen können aufgrund der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung<br />

Nachrüstungen erforderlich sein. Der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten eine Gebrauchtmaschine<br />

zur Verfügung stellen will, muss durch eine Gefährdungsbeurteilung die<br />

notwendigen Maßnahmen feststellen und durchführen. Will oder kann der Käufer diese<br />

Aufgaben nicht selbst übernehmen, können diese Maßnahmen durch einvernehmliche vertragliche<br />

Vereinbarung übertragen werden.<br />

6.4 Gebrauchte <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />

Von der <strong>Maschinen</strong>richtlinie erfasst ist auch eine Gesamtheit von <strong>Maschinen</strong>, „die, damit sie<br />

zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren”.<br />

Werden solche <strong>Maschinen</strong>anlagen in den EWR eingeführt, müssen sie wie gebrauchte<br />

Einzelmaschinen der zum Einfuhrzeitpunkt geltenden <strong>Maschinen</strong>richtlinie entsprechen.<br />

6.5 Errichtung einer <strong>Maschinen</strong>anlage aus gebrauchten <strong>Maschinen</strong><br />

Wird eine <strong>Maschinen</strong>anlage mit oder aus gebrauchten <strong>Maschinen</strong> neu errichtet, unterliegt sie<br />

genauso der <strong>Maschinen</strong>richtlinie als wenn sie aus neuen <strong>Maschinen</strong> errichtet würde. Dies gilt<br />

auch für die Herstellung zum Eigengebrauch. Daher muss auch eine unter Verwendung von<br />

Gebrauchtmaschinen errichtete <strong>Maschinen</strong>anlage die Sicherheitsanforderungen der <strong>Maschinen</strong>richtlinie<br />

erfüllen, d. h. auch das Sicherheitsniveau der eingesetzten Gebrauchtmaschinen<br />

muss mit dem aktuellen Stand der Technik abgeglichen werden. Erforderlichenfalls<br />

müssen die Einzelmaschinen angepasst werden.<br />

Es kann jedoch sein, dass aufgrund des technologischen Fortschrittes seit dem Zeitpunkt<br />

des erstmaligen Inverkehrbringens eine Gebrauchtmaschine nicht mehr an den Stand der<br />

Technik angepasst werden kann. Daher kann die Risikobeurteilung der Gebrauchtmaschine<br />

ergeben, dass sie nicht in eine neue <strong>Maschinen</strong>anlage eingebaut werden kann.<br />

Beim beabsichtigten Einsatz von Gebrauchtmaschinen bei der Errichtung neuer <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />

sollten daher die Vertragspartner festlegen, wer für die Beurteilung der Gebrauchtmaschinen<br />

verantwortlich ist, wer die Entscheidung zu treffen hat, ob die <strong>Maschinen</strong><br />

überhaupt verwendet werden können, wer die Verantwortung und die Kosten für die<br />

notwendigen Beurteilungen und für eventuell erforderliche Umbauten und Nachrüstungen<br />

trägt.<br />

Da die gebrauchten Einzelmaschinen nicht erstmalig in Verkehr gebracht werden, muss für<br />

diese keine Einbau- oder Konformitätserklärung erstellt werden. Folgt man der Argumentationslinie,<br />

die die wesentliche Veränderung einer Maschine dem erstmaligen Inverkehrbringen<br />

einer neuen Maschine gleichsetzen, so wäre eine Einbau- oder Konformitätserklärung dann<br />

notwendig, wenn an einer Einzelmaschine (unabhängig davon, ob sie neu oder gebraucht<br />

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