Die Ausgabe 03/12 als PDF - Wirtschaftsjournal
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Unternehmensführung<br />
Nachfolgeregelungen<br />
Was bei einem Unternehmertestament beachtet werden sollte<br />
Jedes Jahr stehen zahlreiche Unternehmen zur Übergabe<br />
an einen Nachfolger an. Das Institut für Mittelstandsforschung<br />
(IfM) Bonn geht auf Grundlage von<br />
Berechnungen davon aus, dass die Nachfolgefrage<br />
allein im Zeitraum von 2010 bis 2014 für knapp<br />
110.000 Familienunternehmen in Deutschland von<br />
Bedeutung sein wird.<br />
Gerade bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments,<br />
so Dr. Norbert Gieseler, Fachanwalt für Erb-, Steuer- sowie<br />
Handels- und Gesellschaftsrecht aus der Nürnberger Kanzlei<br />
Meinhardt, Gieseler & Partner, Präsident von taxLegis.de<br />
– Verband für den Mittelstand in Deutschland e. V., können<br />
jedoch sehr leicht Fehler gemacht werden, die oftm<strong>als</strong> gravierende<br />
Folgen haben.<br />
Private und unternehmerische Belange trennen<br />
Ein häufig anzutreffender Fehler sei, dass die privaten und<br />
unternehmerischen Belange im Rahmen der Testamentsgestaltung<br />
nicht konsequent voneinander getrennt und mit<br />
etwa bestehenden Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden.<br />
<strong>Die</strong>s könne sogar dazu führen, dass der im Testament<br />
eingesetzte Erbe die Erbschaft später gar nicht erhalte, weil<br />
der Gesellschaftsvertrag dazu etwas anderes vorsehe. Setze<br />
z. B. der Mitgesellschafter einer OHG im Testament seine<br />
Ehefrau <strong>als</strong> Alleinerbin ein, während im Gesellschaftsvertrag<br />
geregelt ist, dass <strong>als</strong> Nachfolger des Unternehmens<br />
nur ein Abkömmling in Betracht komme, so erbe die Ehefrau<br />
nicht etwa die Beteiligung an dem Unternehmen, sondern<br />
erhalte stattdessen nur eine deutlich unter dem Verkehrswert<br />
liegende Abfindung, da mit der Testamentseinsetzung<br />
den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag widersprochen<br />
wurde. „Aber auch das Kind würde in diesem Fall<br />
nicht die Geschäftsanteile erben, da es im Testament nicht<br />
<strong>als</strong> Erbe eingesetzt war. Stattdessen scheide der verstorbene<br />
Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft aus und<br />
die Beteiligung sei verloren“, betont Dr. Gieseler.<br />
Nur eine Person zum Nachfolger bestimmen<br />
Bei Firmenvermögen sollte grundsätzlich vermieden werden,<br />
mehrere Personen zu Erben einzusetzen, die hiernach<br />
eine „Erbengemeinschaft" bilden. Wichtige Entscheidungen<br />
könnten in diesem Fall nur noch gemeinsam durch alle<br />
Erben getroffen werden. Komme es zu Streit, oder sei einer<br />
der Erben daran interessiert, seine Mitbeteiligung ausgezahlt<br />
zu erhalten, bestehe in diesen Fällen immer auch die<br />
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Gefahr der „Zerschlagung" des Unternehmens, wenn einer<br />
der Miterben die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt.<br />
Es empfehle sich aus diesem Grund daher, grundsätzlich<br />
nur eine Person zum Nachfolger zu bestimmen. Sei<br />
dies nicht möglich, z. B. weil kein geeigneter Einzelnachfolger<br />
vorhanden sei, sollte das Testament bei einer Erbeinsetzung<br />
von mehreren Personen eine klare Teilungsanordnung<br />
enthalten, wie die Erben die Erbschaft untereinander<br />
aufzuteilen haben. <strong>Die</strong> Überwachung der Auseinandersetzung<br />
könne auch einem rechtlich und steuerlich versierten<br />
Testamentsvollstecker übertragen werden.<br />
<strong>Die</strong> „weichenden Erben“<br />
Ein weiteres Problem sei, dass so genannte „weichende<br />
Erben" im Testament häufig deutlich schlechter bedacht<br />
werden <strong>als</strong> der Nachfolger. Hier müsse darauf geachtet werden,<br />
dass das dem oder den weichenden Erben Zugedachte<br />
nicht weniger <strong>als</strong> die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils<br />
betrage, um der Gefahr der Erbausschlagung durch die so<br />
Benachteiligten vorzubeugen. Es bestünde die Gefahr, dass<br />
die weichenden Erben stattdessen ihren Pflichtteilsanspruch<br />
geltend machen, was dazu führe, dass die Berechtigten<br />
einen Geldanspruch in Höhe ihres Pflichtteils gegen den<br />
oder die Erben hätten, dessen Begleichung sodann aus<br />
„freiem Vermögen" möglich sein müsse, da eine Entnahme<br />
aus dem Betriebsvermögen anderenfalls den Nachfolger<br />
in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten stürzen<br />
könnte.<br />
Steuerliche Problematik beachten<br />
Völlig außer Acht gelassen, so Dr. Gieseler, sei noch die<br />
ganze steuerliche Problematik, die ein f<strong>als</strong>ch oder ungüns -<br />
tig errichtetes Testament für alle Beteiligten auslösen könne.<br />
Dabei gehe es nicht nur um die mögliche Erbschaftsteuer,<br />
sondern auch um die Auswirkung der Gestaltung auf Ertragssteuern<br />
wie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.<br />
Führe die vom Erblasser angeordnete Nachfolgeregelung<br />
dazu, dass durch diese Vermögenswerte des Unternehmens<br />
in Privatvermögen überführt, <strong>als</strong>o „herausgenommen" werden,<br />
liege ein Entnahmegewinn mit der Folge vor, dass die<br />
in diesem Gegenstand befindlichen stillen Reserven voll und<br />
sofort zu versteuern sind, warnt Dr. Gieseler. Es müsse daher<br />
unbedingt darauf geachtet werden, dass das gesamte<br />
Betriebsvermögen auch nach dem Erbfall im Betrieb verbleibt.<br />
Umgekehrt dürfe Privatvermögen durch den Erbfall<br />
aber auch nicht zu Betriebsvermögen werden.<br />
E X P E R T E N<br />
TIPP<br />
Der Rat vom Fachmann<br />
Vor diesem Hintergrund empfiehlt<br />
Dr. Gieseler allen Inhabern<br />
oder Mitgesellschaftern von<br />
Unternehmen, testamentarische<br />
Regelungen nur nach vorheriger<br />
gründlicher rechtlicher und steuerlicher<br />
Prüfung vorzunehmen<br />
und Erbfolgeregelungen nicht<br />
„privat" abzufassen, wobei er<br />
u. a. auch auf die auf Erbrecht<br />
und Erbschaftsteuerrecht spezialisierten<br />
Rechtsanwälte und Steuerberater<br />
in der Anwalts- und<br />
Steuerberatersuche von<br />
taxLegis.de – Verband für den<br />
Mittelstand in Deutschland e. V. –<br />
www.taxlegis.de – verwies.<br />
wirtschaftsjournal.de/id<strong>12</strong><strong>03</strong>3601