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Die Ausgabe 03/12 als PDF - Wirtschaftsjournal

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Unternehmensführung<br />

Nachfolgeregelungen<br />

Was bei einem Unternehmertestament beachtet werden sollte<br />

Jedes Jahr stehen zahlreiche Unternehmen zur Übergabe<br />

an einen Nachfolger an. Das Institut für Mittelstandsforschung<br />

(IfM) Bonn geht auf Grundlage von<br />

Berechnungen davon aus, dass die Nachfolgefrage<br />

allein im Zeitraum von 2010 bis 2014 für knapp<br />

110.000 Familienunternehmen in Deutschland von<br />

Bedeutung sein wird.<br />

Gerade bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments,<br />

so Dr. Norbert Gieseler, Fachanwalt für Erb-, Steuer- sowie<br />

Handels- und Gesellschaftsrecht aus der Nürnberger Kanzlei<br />

Meinhardt, Gieseler & Partner, Präsident von taxLegis.de<br />

– Verband für den Mittelstand in Deutschland e. V., können<br />

jedoch sehr leicht Fehler gemacht werden, die oftm<strong>als</strong> gravierende<br />

Folgen haben.<br />

Private und unternehmerische Belange trennen<br />

Ein häufig anzutreffender Fehler sei, dass die privaten und<br />

unternehmerischen Belange im Rahmen der Testamentsgestaltung<br />

nicht konsequent voneinander getrennt und mit<br />

etwa bestehenden Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden.<br />

<strong>Die</strong>s könne sogar dazu führen, dass der im Testament<br />

eingesetzte Erbe die Erbschaft später gar nicht erhalte, weil<br />

der Gesellschaftsvertrag dazu etwas anderes vorsehe. Setze<br />

z. B. der Mitgesellschafter einer OHG im Testament seine<br />

Ehefrau <strong>als</strong> Alleinerbin ein, während im Gesellschaftsvertrag<br />

geregelt ist, dass <strong>als</strong> Nachfolger des Unternehmens<br />

nur ein Abkömmling in Betracht komme, so erbe die Ehefrau<br />

nicht etwa die Beteiligung an dem Unternehmen, sondern<br />

erhalte stattdessen nur eine deutlich unter dem Verkehrswert<br />

liegende Abfindung, da mit der Testamentseinsetzung<br />

den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag widersprochen<br />

wurde. „Aber auch das Kind würde in diesem Fall<br />

nicht die Geschäftsanteile erben, da es im Testament nicht<br />

<strong>als</strong> Erbe eingesetzt war. Stattdessen scheide der verstorbene<br />

Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft aus und<br />

die Beteiligung sei verloren“, betont Dr. Gieseler.<br />

Nur eine Person zum Nachfolger bestimmen<br />

Bei Firmenvermögen sollte grundsätzlich vermieden werden,<br />

mehrere Personen zu Erben einzusetzen, die hiernach<br />

eine „Erbengemeinschaft" bilden. Wichtige Entscheidungen<br />

könnten in diesem Fall nur noch gemeinsam durch alle<br />

Erben getroffen werden. Komme es zu Streit, oder sei einer<br />

der Erben daran interessiert, seine Mitbeteiligung ausgezahlt<br />

zu erhalten, bestehe in diesen Fällen immer auch die<br />

36 <strong>Wirtschaftsjournal</strong> | März 20<strong>12</strong><br />

Gefahr der „Zerschlagung" des Unternehmens, wenn einer<br />

der Miterben die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt.<br />

Es empfehle sich aus diesem Grund daher, grundsätzlich<br />

nur eine Person zum Nachfolger zu bestimmen. Sei<br />

dies nicht möglich, z. B. weil kein geeigneter Einzelnachfolger<br />

vorhanden sei, sollte das Testament bei einer Erbeinsetzung<br />

von mehreren Personen eine klare Teilungsanordnung<br />

enthalten, wie die Erben die Erbschaft untereinander<br />

aufzuteilen haben. <strong>Die</strong> Überwachung der Auseinandersetzung<br />

könne auch einem rechtlich und steuerlich versierten<br />

Testamentsvollstecker übertragen werden.<br />

<strong>Die</strong> „weichenden Erben“<br />

Ein weiteres Problem sei, dass so genannte „weichende<br />

Erben" im Testament häufig deutlich schlechter bedacht<br />

werden <strong>als</strong> der Nachfolger. Hier müsse darauf geachtet werden,<br />

dass das dem oder den weichenden Erben Zugedachte<br />

nicht weniger <strong>als</strong> die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils<br />

betrage, um der Gefahr der Erbausschlagung durch die so<br />

Benachteiligten vorzubeugen. Es bestünde die Gefahr, dass<br />

die weichenden Erben stattdessen ihren Pflichtteilsanspruch<br />

geltend machen, was dazu führe, dass die Berechtigten<br />

einen Geldanspruch in Höhe ihres Pflichtteils gegen den<br />

oder die Erben hätten, dessen Begleichung sodann aus<br />

„freiem Vermögen" möglich sein müsse, da eine Entnahme<br />

aus dem Betriebsvermögen anderenfalls den Nachfolger<br />

in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten stürzen<br />

könnte.<br />

Steuerliche Problematik beachten<br />

Völlig außer Acht gelassen, so Dr. Gieseler, sei noch die<br />

ganze steuerliche Problematik, die ein f<strong>als</strong>ch oder ungüns -<br />

tig errichtetes Testament für alle Beteiligten auslösen könne.<br />

Dabei gehe es nicht nur um die mögliche Erbschaftsteuer,<br />

sondern auch um die Auswirkung der Gestaltung auf Ertragssteuern<br />

wie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.<br />

Führe die vom Erblasser angeordnete Nachfolgeregelung<br />

dazu, dass durch diese Vermögenswerte des Unternehmens<br />

in Privatvermögen überführt, <strong>als</strong>o „herausgenommen" werden,<br />

liege ein Entnahmegewinn mit der Folge vor, dass die<br />

in diesem Gegenstand befindlichen stillen Reserven voll und<br />

sofort zu versteuern sind, warnt Dr. Gieseler. Es müsse daher<br />

unbedingt darauf geachtet werden, dass das gesamte<br />

Betriebsvermögen auch nach dem Erbfall im Betrieb verbleibt.<br />

Umgekehrt dürfe Privatvermögen durch den Erbfall<br />

aber auch nicht zu Betriebsvermögen werden.<br />

E X P E R T E N<br />

TIPP<br />

Der Rat vom Fachmann<br />

Vor diesem Hintergrund empfiehlt<br />

Dr. Gieseler allen Inhabern<br />

oder Mitgesellschaftern von<br />

Unternehmen, testamentarische<br />

Regelungen nur nach vorheriger<br />

gründlicher rechtlicher und steuerlicher<br />

Prüfung vorzunehmen<br />

und Erbfolgeregelungen nicht<br />

„privat" abzufassen, wobei er<br />

u. a. auch auf die auf Erbrecht<br />

und Erbschaftsteuerrecht spezialisierten<br />

Rechtsanwälte und Steuerberater<br />

in der Anwalts- und<br />

Steuerberatersuche von<br />

taxLegis.de – Verband für den<br />

Mittelstand in Deutschland e. V. –<br />

www.taxlegis.de – verwies.<br />

wirtschaftsjournal.de/id<strong>12</strong><strong>03</strong>3601

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