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DIE GEMEINDE

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Foto: Shutterstock<br />

Marco Zancanella<br />

Das Kassationsgericht hat nun ein<br />

endgültiges Urteil zugunsten der<br />

Gemeinden gefällt, indem es bestätigt<br />

hat, dass die landwirtschaftlichen Genossenschaften<br />

kein Anrecht auf die<br />

Rückerstattung der Liegenschaftssteuer<br />

haben. Dadurch wurde einer Geschichte<br />

ein Ende gesetzt, die im Dezember des<br />

Jahres 2003 ihren Anfang genommen<br />

hatte, als 70 landwirtschaftliche Genossenschaften<br />

aus 34 Gemeinden Südtirols<br />

nach dem Motto: „Entschuldigt, wir haben<br />

irrtümlicherweise bezahlt, nun gebt uns<br />

unser Geld einschließlich Zinsen zurück!“,<br />

die Rückzahlung aller ab dem Jahr 2000<br />

getätigten ICI-Einzahlungen forderten.<br />

Was damals wahrscheinlich unterschätzt<br />

wurde, war das Ausmaß der Forderungen –<br />

rund 5,2 Millionen Euro ohne Zinsen –<br />

und das finanzielle Tohuwabohu, das<br />

THEMA<br />

<strong>GEMEINDE</strong>IMMOBILIENSTEUER – LANDWIRTSCHAFTLICHE GENOSSENSCHAFTEN<br />

Sechs lange Jahre<br />

sind verstrichen...<br />

Sechs Jahre mit zahlreichen Überraschungen und Stellungnahmen sind vergangen, bis<br />

endlich ein Schlussstrich unter die Diskussion, die die Öffentlichkeit gefesselt hat, und<br />

den Streitfall zwischen den landwirtschaftlichen Genossenschaften und den Gemeinden<br />

über die Einzahlung der Gemeindeimmobiliensteuer (ICI) gezogen werden konnte.<br />

durch die Rückzahlungen entstanden<br />

wäre. Für einige Gemeinden im Vinschgau<br />

und Überetsch wäre die Rückzahlungsverpflichtung<br />

ein herber Schlag<br />

gewesen, da in diesen Gemeinden die<br />

meisten Immobilien als Erstwohnungen<br />

oder landwirtschaftliche Wohngebäude<br />

eingestuft sind und der Löwenanteil<br />

der ICI-Einnahmen von den Genossenschaften<br />

stammt. Von jenen Genossenschaften,<br />

die Eigentümerinnen von<br />

Gebäuden sind, in denen nicht ausschließlich<br />

die auf eigenem Grund und<br />

Boden angebauten und geernteten<br />

Produkte bearbeitet, konserviert<br />

und verarbeitet<br />

werden, sondern auch<br />

die von Dritten (den<br />

Genossenschaftsmitgliedern)<br />

abgelieferten<br />

Produkte. Diese Gebäude<br />

sind aufgrund<br />

ihrer Größe, Ausstattung und Lage nur<br />

schwer als landwirtschaftliche Gebäude<br />

einzustufen und z.B. mit einem Stall oder<br />

einer Traktorgarage zu vergleichen.<br />

Damoklesschwert für die<br />

Gemeinden<br />

Im Falle einer Rückerstattung hätten die<br />

Gemeinden sich entscheiden müssen,<br />

entweder die Gemeindeliegenschaftssteuer<br />

für alle anderen Steuerpflichtigen<br />

zu erhöhen – ganz entgegen dem<br />

Grundsatz der Steuergerechtigkeit<br />

– oder die Ausgaben<br />

für wichtigeDienstleistungen<br />

und Inves-<br />

t i t i o n e n<br />

zugunsten<br />

Am 21. August 2009 sind die 19 Urteile zur ICI-Einzahlung der landwirtschaftlichen Genossenschaften<br />

gefällt worden - es besteht keine Rückzahlungspflicht für die Gemeinden.

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