07.01.2013 Aufrufe

z - DGB-Jugend

z - DGB-Jugend

z - DGB-Jugend

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

20<br />

von a» bis z»<br />

G<br />

GEFÄHRLICHE ARBEITEN<br />

» Das sind Arbeiten, die<br />

die Leistungsfähigkeit des Azubis übersteigen<br />

oder mit besonderen Unfallgefahren<br />

verbunden sind (z. B. Arbeiten<br />

mit gefährlichen Chemikalien oder<br />

Kranfahren am Bau). Ausnahmen bestehen,<br />

wenn solche Arbeiten zur Erreichung<br />

des Ausbildungsziels erforderlich<br />

sind und fachkundige Aufsicht<br />

besteht. Wer mit g. A. beschäftigt wird,<br />

muss vom Ausbilder besonders eingewiesen<br />

werden (vgl. § 22 JArbSchG).<br />

GEWERKSCHAFT<br />

» Gewerkschaften sind<br />

Interessengemeinschaften der Arbeitnehmer<br />

einer oder mehrerer Branchen,<br />

die als Gegenpart zu den Arbeitgeberverbänden<br />

Tarifverträge (siehe<br />

dort) aushandeln und abschließen. Sie<br />

sind demokratisch organisiert, so dass<br />

jedes Mitglied an Entscheidungsprozessen<br />

mitwirken kann. Gewerkschaftsmitglieder<br />

haben bei Entrichtung<br />

der satzungsgemäßen Beiträge<br />

Anspruch auf Rechtsschutz (siehe dort).<br />

» So ist’s passiert<br />

J<br />

Berufsausbildung zu zahlen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1). Nach Meinung der<br />

Arbeitsrichter zählen die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis<br />

zur betrieblichen Fachausbildung. Der Ausbildungsbetrieb<br />

musste für die Kosten der Fahrschule aufkommen.<br />

Krank am Tag der Prüfung<br />

Lisa D.* absolvierte drei Jahre lang eine Ausbildung zur Industriekauffrau.<br />

Am Tag der Abschlussprüfung konnte sie nicht<br />

erscheinen, weil sie erkrankt und somit arbeitsunfähig war.<br />

Dem Ausbildungsbetrieb legte sie entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen<br />

vor. Dennoch weigerte sich der<br />

Betrieb, Lisa bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin weiterzubeschäftigen.<br />

Ein halbes Jahr später bestand Lisa die Ab-<br />

JUGEND- UND AUSZUBIL-<br />

DENDENVERTRETUNG (JAV)<br />

» Sie ist die gewählte<br />

Interessenvertretung aller <strong>Jugend</strong>lichen<br />

und Auszubildenden im Betrieb.<br />

Wahlberechtigt sind alle unter 18-Jährigen<br />

und alle Auszubildenden bis zum<br />

25. Lebensjahr. Wählbar sind alle, die<br />

das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben. Die JAV kümmert sich um<br />

die Probleme der Azubis mit oder an<br />

ihrem Arbeitsplatz. Sie achtet darauf,<br />

dass die Gesetze und Tarifverträge in<br />

ihrem Bereich im Betrieb eingehalten<br />

werden. Dabei arbeitet sie meist eng mit<br />

dem Betriebsrat und der zuständigen<br />

Mitgliedsgewerkschaft im <strong>DGB</strong> zusammen.<br />

Über den Betriebsrat reicht sie<br />

Vorschläge zur Verbesserung der Ausbildung<br />

oder Beschwerden an den<br />

Arbeitgeber weiter.<br />

Außerdem kann sie sich für die Verbesserung<br />

der Ausbildungsinhalte stark<br />

machen und für die Übernahme der<br />

Azubis nach abgeschlossener Ausbil-<br />

schlussprüfung. Daraufhin verlangte sie nachträglich<br />

die Zahlung der Ausbildungsvergütung bis zum<br />

Zeitpunkt der Prüfung. Das Arbeitsgericht gab ihr<br />

Recht. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Ausbilder<br />

nur dann verpflichtet sei, auf Verlangen des<br />

Azubis eine Verlängerung der Ausbildungszeit zu<br />

akzeptieren, wenn der Azubi die Abschlussprüfung<br />

nicht bestanden hat (§ 14 Abs. 3). Dies gelte auch<br />

bei krankheitsbedingter Verhinderung an der Prüfungsteilnahme.<br />

Ergebnis: Der ehemalige Ausbildungsbetrieb<br />

musste für sechs Monate Ausbildungsvergütung<br />

an Lisa nachzahlen.<br />

dung kämpfen. Im neuen Betriebsverfassungsgesetz<br />

sind die Rechte der<br />

JAV gestärkt und das Wahlverfahren<br />

erleichtert worden. Was die JAV erreichen<br />

kann, hängt aber vor allem<br />

von dem Rückhalt ab, den sie unter<br />

den Auszubildenden besitzt.<br />

JUGENDARBEITS-<br />

SCHUTZGESETZ<br />

» Es gilt für alle <strong>Jugend</strong>lichen<br />

unter 18 Jahren, die in einer<br />

Ausbildung oder einem sonstigen Beschäftigungsverhältnis<br />

stehen. Zum<br />

Schutz von <strong>Jugend</strong>lichen sind hier<br />

Mindestanforderungen in Bereichen<br />

wie Arbeitszeit (z. B. Grundsatz der<br />

5-Tage-Woche und deren Ausnahmen,<br />

§§ 15, 16 JArbSchG; Verbot von Überstunden:<br />

max. 40 Std./Woche, max.<br />

8,5 Std./Tag, § 8 JArbSchG), Nachtruhe<br />

(§ 14 JArbSchG mit Ausnahmen),<br />

Pausen oder Urlaub geregelt. Auch<br />

das Verbot von Akkord- und Fließbandarbeiten<br />

– wieder mit Ausnahmen –<br />

findet sich hier. Vorgeschrieben sind<br />

auch eine ärztliche Untersuchung vor<br />

Antritt der Ausbildung sowie eine<br />

Wiederholungsuntersuchung (§§ 32ff.<br />

JArbSchG).<br />

K<br />

KRANKMELDUNG<br />

» Wer krank ist, muss<br />

noch am selben Tag, nach Möglichkeit<br />

sogar vor Arbeitsbeginn, die Firma<br />

verständigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

des Arztes (›Krankenschein‹)<br />

muss innerhalb von drei Tagen<br />

bei der Firma vorliegen.<br />

KÜNDIGUNG<br />

» Während der Ausbildung<br />

ist eine Kündigung nach der Probezeit<br />

nur möglich,<br />

aus wichtigem Grund ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist oder<br />

mit einer Kündigungsfrist von vier<br />

Wochen durch den Auszubildenden,<br />

wenn er die Berufsausbildung aufgeben<br />

oder sich für eine andere<br />

Berufstätigkeit ausbilden lassen will.<br />

Bei einer fristlosen Entlassung müssen<br />

schon triftige Gründe – wie z. B. Diebstahl<br />

oder häufiges unentschuldigtes Fehlen<br />

trotz Abmahnung – vorliegen.<br />

Einige Betriebe versuchen, Auszubildende<br />

›elegant‹ loszuwerden, indem<br />

sie das Ausbildungsverhältnis ›in beiderseitigem<br />

Einvernehmen‹ lösen wol-<br />

P<br />

Kündigung wegen Punkerfrisur<br />

Claudia O.* absolvierte eine Ausbildung als Arzthelferin. Während der Ausbildung<br />

veränderte sie ihr Outfit und ließ sich die Haare lila und grün färben.<br />

Ihren Ausbilder störte das nicht. Nach einem Jahr aber entschloss er sich,<br />

seine Praxis an einen anderen Arzt zu verkaufen. Mit ihrem neuen Chef kommt<br />

Claudia gar nicht klar. Der junge Herr Doktor erklärt ihr, dass er sie nicht weiter<br />

ausbilden möchte. Er begründet das damit, dass zwischen ihm und Claudia<br />

gar kein Ausbildungsvertrag bestehe und er sie deshalb auch nicht weiter<br />

ausbilden müsse. Im Übrigen sei sie mit einer Punkerfrisur in einer Arztpraxis<br />

untragbar. Er wolle sich aber noch einmal mit seinem Rechtsanwalt und der<br />

Ärztekammer besprechen. Am nächsten Tag ist der neue Chef kurz angebunden.<br />

Gegen Dienstschluss bittet er Claudia zum Personalgespräch. Er teilt ihr<br />

mit, dass er den Rat erhalten habe, das Ausbildungsverhältnis mit ihr fortzu-<br />

len. Achtung: Sofort mit der <strong>Jugend</strong>und<br />

Auszubildendenvertretung, der<br />

zuständigen Gewerkschaft oder dem<br />

örtlichen Büro des <strong>DGB</strong> Rechtsschutzes<br />

(Telefonbuch) Kontakt aufnehmen!<br />

PAUSEN<br />

» 60 Minuten Pause ist<br />

für <strong>Jugend</strong>liche bei einer Beschäftigung<br />

von mehr als 6 Stunden täglich<br />

vorgeschrieben. Die erste P. muss spätestens<br />

nach 4,5 Std. eingelegt werden.<br />

Mindestdauer: 15 Minuten! (§ 11<br />

JArbSchG)<br />

PROBEZEIT<br />

» Probezeit ist eine im<br />

Ausbildungsvertrag festgeschriebene<br />

Zeit von mindestens einem und höchstens<br />

drei Monaten (§ 13 BBiG). Während<br />

dieser Zeit können Arbeitgeber<br />

und Auszubildender jederzeit und ohne<br />

Angabe von Gründen den Ausbildungsvertrag<br />

kündigen.<br />

R<br />

Erste Hilfe<br />

RECHTSSCHUTZ<br />

» Oft ist der Prozess<br />

vor einem Arbeits- oder Sozialgericht<br />

die letzte Möglichkeit, um seine Rechte<br />

durchzusetzen, etwa wenn man sich<br />

gegen eine Entlassung oder Abmahnung<br />

wehren will. Gewerkschafts-mitglieder<br />

erhalten kostenlosen Rechtsschutz<br />

in allen Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten,<br />

sowohl bei<br />

einem gerichtlichen Verfahren als auch<br />

durch eine rechtliche Beratung. Die<br />

Vertretung vor Gericht übernehmen<br />

in der Regel speziell geschulte Rechtssekretär/innen<br />

der <strong>DGB</strong> Rechtsschutz<br />

GmbH. Wer diesen Rechtsschutz hat,<br />

kann ohne finanzielles Risiko sogar<br />

durch mehrere Instanzen streiten.<br />

S<br />

STREIK<br />

» Streik ist das rechtmäßige<br />

und letzte Kampfmittel der<br />

Gewerkschaften, um die Arbeits- und<br />

Lebensbedingungen der Arbeitnehmer/innen<br />

zu verbessern oder zu<br />

setzen, da ein so genannter ›Betriebsübergang‹ und damit ein Übergang ihres<br />

Ausbildungsverhältnisses vom vorherigen Inhaber der Praxis auf ihn erfolgt sei.<br />

Auch habe er erfahren, dass die Frisur kein Grund sei, das Ausbildungsverhältnis<br />

zu beenden. Eine Kündigung seitens des Ausbilders setze nach Ablauf der<br />

Probezeit einen ›wichtigen‹ Grund voraus.<br />

Ein solcher liege aber nach der<br />

Rechtsprechung der Gerichte nicht<br />

vor, wenn ein Azubis sich ›modisch‹<br />

kleide oder eine Frisur habe, die nicht<br />

dem Geschmack des Ausbilders entspreche.<br />

Claudia durfte bleiben – und<br />

ihre bunten Haare auch.<br />

fit in den Job 2002 fit in den Job 2002<br />

21<br />

»

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!