z - DGB-Jugend
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20<br />
von a» bis z»<br />
G<br />
GEFÄHRLICHE ARBEITEN<br />
» Das sind Arbeiten, die<br />
die Leistungsfähigkeit des Azubis übersteigen<br />
oder mit besonderen Unfallgefahren<br />
verbunden sind (z. B. Arbeiten<br />
mit gefährlichen Chemikalien oder<br />
Kranfahren am Bau). Ausnahmen bestehen,<br />
wenn solche Arbeiten zur Erreichung<br />
des Ausbildungsziels erforderlich<br />
sind und fachkundige Aufsicht<br />
besteht. Wer mit g. A. beschäftigt wird,<br />
muss vom Ausbilder besonders eingewiesen<br />
werden (vgl. § 22 JArbSchG).<br />
GEWERKSCHAFT<br />
» Gewerkschaften sind<br />
Interessengemeinschaften der Arbeitnehmer<br />
einer oder mehrerer Branchen,<br />
die als Gegenpart zu den Arbeitgeberverbänden<br />
Tarifverträge (siehe<br />
dort) aushandeln und abschließen. Sie<br />
sind demokratisch organisiert, so dass<br />
jedes Mitglied an Entscheidungsprozessen<br />
mitwirken kann. Gewerkschaftsmitglieder<br />
haben bei Entrichtung<br />
der satzungsgemäßen Beiträge<br />
Anspruch auf Rechtsschutz (siehe dort).<br />
» So ist’s passiert<br />
J<br />
Berufsausbildung zu zahlen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1). Nach Meinung der<br />
Arbeitsrichter zählen die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis<br />
zur betrieblichen Fachausbildung. Der Ausbildungsbetrieb<br />
musste für die Kosten der Fahrschule aufkommen.<br />
Krank am Tag der Prüfung<br />
Lisa D.* absolvierte drei Jahre lang eine Ausbildung zur Industriekauffrau.<br />
Am Tag der Abschlussprüfung konnte sie nicht<br />
erscheinen, weil sie erkrankt und somit arbeitsunfähig war.<br />
Dem Ausbildungsbetrieb legte sie entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen<br />
vor. Dennoch weigerte sich der<br />
Betrieb, Lisa bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin weiterzubeschäftigen.<br />
Ein halbes Jahr später bestand Lisa die Ab-<br />
JUGEND- UND AUSZUBIL-<br />
DENDENVERTRETUNG (JAV)<br />
» Sie ist die gewählte<br />
Interessenvertretung aller <strong>Jugend</strong>lichen<br />
und Auszubildenden im Betrieb.<br />
Wahlberechtigt sind alle unter 18-Jährigen<br />
und alle Auszubildenden bis zum<br />
25. Lebensjahr. Wählbar sind alle, die<br />
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben. Die JAV kümmert sich um<br />
die Probleme der Azubis mit oder an<br />
ihrem Arbeitsplatz. Sie achtet darauf,<br />
dass die Gesetze und Tarifverträge in<br />
ihrem Bereich im Betrieb eingehalten<br />
werden. Dabei arbeitet sie meist eng mit<br />
dem Betriebsrat und der zuständigen<br />
Mitgliedsgewerkschaft im <strong>DGB</strong> zusammen.<br />
Über den Betriebsrat reicht sie<br />
Vorschläge zur Verbesserung der Ausbildung<br />
oder Beschwerden an den<br />
Arbeitgeber weiter.<br />
Außerdem kann sie sich für die Verbesserung<br />
der Ausbildungsinhalte stark<br />
machen und für die Übernahme der<br />
Azubis nach abgeschlossener Ausbil-<br />
schlussprüfung. Daraufhin verlangte sie nachträglich<br />
die Zahlung der Ausbildungsvergütung bis zum<br />
Zeitpunkt der Prüfung. Das Arbeitsgericht gab ihr<br />
Recht. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Ausbilder<br />
nur dann verpflichtet sei, auf Verlangen des<br />
Azubis eine Verlängerung der Ausbildungszeit zu<br />
akzeptieren, wenn der Azubi die Abschlussprüfung<br />
nicht bestanden hat (§ 14 Abs. 3). Dies gelte auch<br />
bei krankheitsbedingter Verhinderung an der Prüfungsteilnahme.<br />
Ergebnis: Der ehemalige Ausbildungsbetrieb<br />
musste für sechs Monate Ausbildungsvergütung<br />
an Lisa nachzahlen.<br />
dung kämpfen. Im neuen Betriebsverfassungsgesetz<br />
sind die Rechte der<br />
JAV gestärkt und das Wahlverfahren<br />
erleichtert worden. Was die JAV erreichen<br />
kann, hängt aber vor allem<br />
von dem Rückhalt ab, den sie unter<br />
den Auszubildenden besitzt.<br />
JUGENDARBEITS-<br />
SCHUTZGESETZ<br />
» Es gilt für alle <strong>Jugend</strong>lichen<br />
unter 18 Jahren, die in einer<br />
Ausbildung oder einem sonstigen Beschäftigungsverhältnis<br />
stehen. Zum<br />
Schutz von <strong>Jugend</strong>lichen sind hier<br />
Mindestanforderungen in Bereichen<br />
wie Arbeitszeit (z. B. Grundsatz der<br />
5-Tage-Woche und deren Ausnahmen,<br />
§§ 15, 16 JArbSchG; Verbot von Überstunden:<br />
max. 40 Std./Woche, max.<br />
8,5 Std./Tag, § 8 JArbSchG), Nachtruhe<br />
(§ 14 JArbSchG mit Ausnahmen),<br />
Pausen oder Urlaub geregelt. Auch<br />
das Verbot von Akkord- und Fließbandarbeiten<br />
– wieder mit Ausnahmen –<br />
findet sich hier. Vorgeschrieben sind<br />
auch eine ärztliche Untersuchung vor<br />
Antritt der Ausbildung sowie eine<br />
Wiederholungsuntersuchung (§§ 32ff.<br />
JArbSchG).<br />
K<br />
KRANKMELDUNG<br />
» Wer krank ist, muss<br />
noch am selben Tag, nach Möglichkeit<br />
sogar vor Arbeitsbeginn, die Firma<br />
verständigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
des Arztes (›Krankenschein‹)<br />
muss innerhalb von drei Tagen<br />
bei der Firma vorliegen.<br />
KÜNDIGUNG<br />
» Während der Ausbildung<br />
ist eine Kündigung nach der Probezeit<br />
nur möglich,<br />
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist oder<br />
mit einer Kündigungsfrist von vier<br />
Wochen durch den Auszubildenden,<br />
wenn er die Berufsausbildung aufgeben<br />
oder sich für eine andere<br />
Berufstätigkeit ausbilden lassen will.<br />
Bei einer fristlosen Entlassung müssen<br />
schon triftige Gründe – wie z. B. Diebstahl<br />
oder häufiges unentschuldigtes Fehlen<br />
trotz Abmahnung – vorliegen.<br />
Einige Betriebe versuchen, Auszubildende<br />
›elegant‹ loszuwerden, indem<br />
sie das Ausbildungsverhältnis ›in beiderseitigem<br />
Einvernehmen‹ lösen wol-<br />
P<br />
Kündigung wegen Punkerfrisur<br />
Claudia O.* absolvierte eine Ausbildung als Arzthelferin. Während der Ausbildung<br />
veränderte sie ihr Outfit und ließ sich die Haare lila und grün färben.<br />
Ihren Ausbilder störte das nicht. Nach einem Jahr aber entschloss er sich,<br />
seine Praxis an einen anderen Arzt zu verkaufen. Mit ihrem neuen Chef kommt<br />
Claudia gar nicht klar. Der junge Herr Doktor erklärt ihr, dass er sie nicht weiter<br />
ausbilden möchte. Er begründet das damit, dass zwischen ihm und Claudia<br />
gar kein Ausbildungsvertrag bestehe und er sie deshalb auch nicht weiter<br />
ausbilden müsse. Im Übrigen sei sie mit einer Punkerfrisur in einer Arztpraxis<br />
untragbar. Er wolle sich aber noch einmal mit seinem Rechtsanwalt und der<br />
Ärztekammer besprechen. Am nächsten Tag ist der neue Chef kurz angebunden.<br />
Gegen Dienstschluss bittet er Claudia zum Personalgespräch. Er teilt ihr<br />
mit, dass er den Rat erhalten habe, das Ausbildungsverhältnis mit ihr fortzu-<br />
len. Achtung: Sofort mit der <strong>Jugend</strong>und<br />
Auszubildendenvertretung, der<br />
zuständigen Gewerkschaft oder dem<br />
örtlichen Büro des <strong>DGB</strong> Rechtsschutzes<br />
(Telefonbuch) Kontakt aufnehmen!<br />
PAUSEN<br />
» 60 Minuten Pause ist<br />
für <strong>Jugend</strong>liche bei einer Beschäftigung<br />
von mehr als 6 Stunden täglich<br />
vorgeschrieben. Die erste P. muss spätestens<br />
nach 4,5 Std. eingelegt werden.<br />
Mindestdauer: 15 Minuten! (§ 11<br />
JArbSchG)<br />
PROBEZEIT<br />
» Probezeit ist eine im<br />
Ausbildungsvertrag festgeschriebene<br />
Zeit von mindestens einem und höchstens<br />
drei Monaten (§ 13 BBiG). Während<br />
dieser Zeit können Arbeitgeber<br />
und Auszubildender jederzeit und ohne<br />
Angabe von Gründen den Ausbildungsvertrag<br />
kündigen.<br />
R<br />
Erste Hilfe<br />
RECHTSSCHUTZ<br />
» Oft ist der Prozess<br />
vor einem Arbeits- oder Sozialgericht<br />
die letzte Möglichkeit, um seine Rechte<br />
durchzusetzen, etwa wenn man sich<br />
gegen eine Entlassung oder Abmahnung<br />
wehren will. Gewerkschafts-mitglieder<br />
erhalten kostenlosen Rechtsschutz<br />
in allen Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten,<br />
sowohl bei<br />
einem gerichtlichen Verfahren als auch<br />
durch eine rechtliche Beratung. Die<br />
Vertretung vor Gericht übernehmen<br />
in der Regel speziell geschulte Rechtssekretär/innen<br />
der <strong>DGB</strong> Rechtsschutz<br />
GmbH. Wer diesen Rechtsschutz hat,<br />
kann ohne finanzielles Risiko sogar<br />
durch mehrere Instanzen streiten.<br />
S<br />
STREIK<br />
» Streik ist das rechtmäßige<br />
und letzte Kampfmittel der<br />
Gewerkschaften, um die Arbeits- und<br />
Lebensbedingungen der Arbeitnehmer/innen<br />
zu verbessern oder zu<br />
setzen, da ein so genannter ›Betriebsübergang‹ und damit ein Übergang ihres<br />
Ausbildungsverhältnisses vom vorherigen Inhaber der Praxis auf ihn erfolgt sei.<br />
Auch habe er erfahren, dass die Frisur kein Grund sei, das Ausbildungsverhältnis<br />
zu beenden. Eine Kündigung seitens des Ausbilders setze nach Ablauf der<br />
Probezeit einen ›wichtigen‹ Grund voraus.<br />
Ein solcher liege aber nach der<br />
Rechtsprechung der Gerichte nicht<br />
vor, wenn ein Azubis sich ›modisch‹<br />
kleide oder eine Frisur habe, die nicht<br />
dem Geschmack des Ausbilders entspreche.<br />
Claudia durfte bleiben – und<br />
ihre bunten Haare auch.<br />
fit in den Job 2002 fit in den Job 2002<br />
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