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nordstrasse 55 - DGG - Deutsche Gesellschaft für Grundbesitz AG

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geladen. Zur Abnahme bevollmächtigt<br />

ist, auch bei Erscheinen des<br />

Investors, ein Sachverständiger, dessen<br />

Kosten die Eigentümergemeinschaft<br />

trägt.<br />

g) Übergang des Vertragsbesitzes<br />

sowie der Rechte<br />

und Pflichten<br />

Besitz/Nutzen/Lasten und Verkehrssicherungspflichten<br />

gehen mit Abnahme<br />

des Sondereigentums Zug<br />

um Zug gegen Zahlung der dann<br />

fälligen Kaufpreisrate auf den Investor<br />

über. Damit erhält der Investor<br />

auch alle Rechte und Pflichten innerhalb<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />

die sich nach der Teilungserklärung<br />

der Gemeinschaftsordnung<br />

und dem unter II. beschriebenen<br />

WEG-Verwaltungsvertrag bestimmen.<br />

Ferner tritt er in bestehende<br />

Versicherungsverträge ein und<br />

hat die Kosten <strong>für</strong> diese zu tragen.<br />

Daneben haftet der Investor <strong>für</strong><br />

Erschließungs- und Anliegerbeiträge<br />

nach dem BauGB sowie den landesund<br />

kommunalrechtlichen Vorschriften<br />

sowie Straßenausbaugebühren<br />

bereits ab dem Tag des Kaufvertrages,<br />

sofern die Maßnahmen nach<br />

diesem Tag begonnen werden.<br />

h) Gewährleistung<br />

Hinsichtlich der Gewährleistung<br />

wird im Vertrag unterschieden. Hinsichtlich<br />

des Grund und Bodens<br />

sowie der Altbausubstanz sind<br />

Gewährleistungsansprüche des Investors<br />

ausgeschlossen, sofern nicht<br />

§ 309 Ziffer 7 BGB diesem Ausschluss<br />

entgegensteht. Für die erbrachten<br />

Sanierungs- und Modernisierungsleistungen<br />

gilt das Werkvertragsrecht<br />

des BGB. Der Investor<br />

kann nach eigener Wahl einen Anspruch<br />

auf Nacherfüllung unter Setzung<br />

einer angemessenen Frist geltend<br />

machen, ein Minderungsrecht<br />

ausüben oder bei gravierenden<br />

Mängeln vom Vertrag zurücktreten<br />

oder Ersatz der Mängelbeseitigungskosten<br />

verlangen. Es gelten die gesetzlichen<br />

Verjährungsfristen, wobei<br />

man sich darüber einig ist, dass die<br />

Verjährungsfristen im Bereich des<br />

Sondereigentums mit der Abnahme<br />

des Sondereigentums und im Bereich<br />

des Gemeinschaftseigentums<br />

mit dessen Abnahme beginnen.<br />

Unter gewissen Voraussetzungen<br />

kann der Erwerber darüber hinaus<br />

die Abtretung der Ansprüche gegenüber<br />

den am Bauvorhaben beteiligten<br />

Handwerkern und Unternehmen<br />

verlangen.<br />

i) Vollstreckungsunterwerfung<br />

Wegen des Kaufpreises und der vertraglichen<br />

Nebenleistungen (auch<br />

Verzugszinsen) unterwirft sich der<br />

Investor der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />

aus dem Notarvertrag in<br />

sein gesamtes Vermögen, d. h. zur<br />

Vollstreckung des Kaufpreises ist<br />

ggf. kein Gerichtsverfahren nötig.<br />

j) Vollmachten<br />

Im Vertrag sind verschiedene Vollmachten<br />

enthalten. Zunächst werden<br />

die Notarangestellten im <strong>für</strong> die<br />

Vertragsdurchführung nötigen Umfang<br />

bevollmächtigt, wobei die Vollmacht<br />

über den Tod hinaus gilt.<br />

Daneben ist der Notar mit einer<br />

Empfangsvollmacht ausgestattet,<br />

sofern ein Verzug des Käufers ins<br />

Ausland erfolgt und kein Zustellungsbevollmächtigter<br />

im Inland<br />

benannt wird. Der Investor erhält<br />

eine Belastungsvollmacht <strong>für</strong> das<br />

Vertragsobjekt zur Darlehensbeschaffung.<br />

Die Verkäuferin wiederum ist<br />

bevollmächtigt, Sonder- und Gemeinschaftseigentumsflächen<br />

in<br />

Größe und Anzahl zu verändern,<br />

sowie umzuwandeln, ohne dass<br />

dem Investor hieraus Ansprüche<br />

erwachsen, sofern nicht seine eigenen<br />

Rechte hierdurch negativ berührt<br />

werden.<br />

k) Rücktritt<br />

Ein Rücktritt vom Vertrag ist, nach<br />

dem die Verkäuferin das unterbreitete<br />

Angebot des Investors angenommen<br />

hat, nur aus den gesetzlich<br />

vorgesehenen Gründen möglich.<br />

Grundsätzlich ist der hier<strong>für</strong> gegebene<br />

Raum äußerst beschränkt und<br />

ist nur bei gravierenden Gründen<br />

gegeben. Generell gilt die Rechtsregel,<br />

dass einmal geschlossene Verträge<br />

von beiden Parteien eingehalten<br />

werden müssen.<br />

l) Voraussetzungen und Folgen<br />

der Eigentumsübertragung<br />

Eigentum erwirbt der Investor erst<br />

mit seiner Eintragung im Grundbuch<br />

u. a. nach Vollzug der Teilungserklärung<br />

sowie vollständiger Zahlung<br />

der Grunderwerbssteuer und<br />

grundsätzlich des vollständigen<br />

Kaufpreises. Zur Sicherung dieses<br />

Anspruchs wird im Grundbuch eine<br />

Auflassungsvormerkung eingetragen,<br />

welche mit Eintragung als<br />

Eigentümer gelöscht wird.<br />

II. Verwaltungsvertrag<br />

<strong>für</strong> das Gemeinschaftseigentum<br />

Für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />

wird vom Verkäufer<br />

die Sachsengrund Hausverwaltung<br />

GmbH bestellt, beauftragt und<br />

bevollmächtigt werden. Der Verwaltungsvertrag<br />

wird zunächst <strong>für</strong> die<br />

Dauer von 5 Jahren ab Übergabe<br />

der ersten Wohneinheit an einen<br />

Erwerber fest geschlossen und kann<br />

nur aus wichtigem Grund vorzeitig<br />

beendet werden. In diesen, in der<br />

Anlage als Muster beiliegenden Vertrag<br />

tritt der Erwerber mit Übergang

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