nordstrasse 55 - DGG - Deutsche Gesellschaft für Grundbesitz AG
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geladen. Zur Abnahme bevollmächtigt<br />
ist, auch bei Erscheinen des<br />
Investors, ein Sachverständiger, dessen<br />
Kosten die Eigentümergemeinschaft<br />
trägt.<br />
g) Übergang des Vertragsbesitzes<br />
sowie der Rechte<br />
und Pflichten<br />
Besitz/Nutzen/Lasten und Verkehrssicherungspflichten<br />
gehen mit Abnahme<br />
des Sondereigentums Zug<br />
um Zug gegen Zahlung der dann<br />
fälligen Kaufpreisrate auf den Investor<br />
über. Damit erhält der Investor<br />
auch alle Rechte und Pflichten innerhalb<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />
die sich nach der Teilungserklärung<br />
der Gemeinschaftsordnung<br />
und dem unter II. beschriebenen<br />
WEG-Verwaltungsvertrag bestimmen.<br />
Ferner tritt er in bestehende<br />
Versicherungsverträge ein und<br />
hat die Kosten <strong>für</strong> diese zu tragen.<br />
Daneben haftet der Investor <strong>für</strong><br />
Erschließungs- und Anliegerbeiträge<br />
nach dem BauGB sowie den landesund<br />
kommunalrechtlichen Vorschriften<br />
sowie Straßenausbaugebühren<br />
bereits ab dem Tag des Kaufvertrages,<br />
sofern die Maßnahmen nach<br />
diesem Tag begonnen werden.<br />
h) Gewährleistung<br />
Hinsichtlich der Gewährleistung<br />
wird im Vertrag unterschieden. Hinsichtlich<br />
des Grund und Bodens<br />
sowie der Altbausubstanz sind<br />
Gewährleistungsansprüche des Investors<br />
ausgeschlossen, sofern nicht<br />
§ 309 Ziffer 7 BGB diesem Ausschluss<br />
entgegensteht. Für die erbrachten<br />
Sanierungs- und Modernisierungsleistungen<br />
gilt das Werkvertragsrecht<br />
des BGB. Der Investor<br />
kann nach eigener Wahl einen Anspruch<br />
auf Nacherfüllung unter Setzung<br />
einer angemessenen Frist geltend<br />
machen, ein Minderungsrecht<br />
ausüben oder bei gravierenden<br />
Mängeln vom Vertrag zurücktreten<br />
oder Ersatz der Mängelbeseitigungskosten<br />
verlangen. Es gelten die gesetzlichen<br />
Verjährungsfristen, wobei<br />
man sich darüber einig ist, dass die<br />
Verjährungsfristen im Bereich des<br />
Sondereigentums mit der Abnahme<br />
des Sondereigentums und im Bereich<br />
des Gemeinschaftseigentums<br />
mit dessen Abnahme beginnen.<br />
Unter gewissen Voraussetzungen<br />
kann der Erwerber darüber hinaus<br />
die Abtretung der Ansprüche gegenüber<br />
den am Bauvorhaben beteiligten<br />
Handwerkern und Unternehmen<br />
verlangen.<br />
i) Vollstreckungsunterwerfung<br />
Wegen des Kaufpreises und der vertraglichen<br />
Nebenleistungen (auch<br />
Verzugszinsen) unterwirft sich der<br />
Investor der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />
aus dem Notarvertrag in<br />
sein gesamtes Vermögen, d. h. zur<br />
Vollstreckung des Kaufpreises ist<br />
ggf. kein Gerichtsverfahren nötig.<br />
j) Vollmachten<br />
Im Vertrag sind verschiedene Vollmachten<br />
enthalten. Zunächst werden<br />
die Notarangestellten im <strong>für</strong> die<br />
Vertragsdurchführung nötigen Umfang<br />
bevollmächtigt, wobei die Vollmacht<br />
über den Tod hinaus gilt.<br />
Daneben ist der Notar mit einer<br />
Empfangsvollmacht ausgestattet,<br />
sofern ein Verzug des Käufers ins<br />
Ausland erfolgt und kein Zustellungsbevollmächtigter<br />
im Inland<br />
benannt wird. Der Investor erhält<br />
eine Belastungsvollmacht <strong>für</strong> das<br />
Vertragsobjekt zur Darlehensbeschaffung.<br />
Die Verkäuferin wiederum ist<br />
bevollmächtigt, Sonder- und Gemeinschaftseigentumsflächen<br />
in<br />
Größe und Anzahl zu verändern,<br />
sowie umzuwandeln, ohne dass<br />
dem Investor hieraus Ansprüche<br />
erwachsen, sofern nicht seine eigenen<br />
Rechte hierdurch negativ berührt<br />
werden.<br />
k) Rücktritt<br />
Ein Rücktritt vom Vertrag ist, nach<br />
dem die Verkäuferin das unterbreitete<br />
Angebot des Investors angenommen<br />
hat, nur aus den gesetzlich<br />
vorgesehenen Gründen möglich.<br />
Grundsätzlich ist der hier<strong>für</strong> gegebene<br />
Raum äußerst beschränkt und<br />
ist nur bei gravierenden Gründen<br />
gegeben. Generell gilt die Rechtsregel,<br />
dass einmal geschlossene Verträge<br />
von beiden Parteien eingehalten<br />
werden müssen.<br />
l) Voraussetzungen und Folgen<br />
der Eigentumsübertragung<br />
Eigentum erwirbt der Investor erst<br />
mit seiner Eintragung im Grundbuch<br />
u. a. nach Vollzug der Teilungserklärung<br />
sowie vollständiger Zahlung<br />
der Grunderwerbssteuer und<br />
grundsätzlich des vollständigen<br />
Kaufpreises. Zur Sicherung dieses<br />
Anspruchs wird im Grundbuch eine<br />
Auflassungsvormerkung eingetragen,<br />
welche mit Eintragung als<br />
Eigentümer gelöscht wird.<br />
II. Verwaltungsvertrag<br />
<strong>für</strong> das Gemeinschaftseigentum<br />
Für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />
wird vom Verkäufer<br />
die Sachsengrund Hausverwaltung<br />
GmbH bestellt, beauftragt und<br />
bevollmächtigt werden. Der Verwaltungsvertrag<br />
wird zunächst <strong>für</strong> die<br />
Dauer von 5 Jahren ab Übergabe<br />
der ersten Wohneinheit an einen<br />
Erwerber fest geschlossen und kann<br />
nur aus wichtigem Grund vorzeitig<br />
beendet werden. In diesen, in der<br />
Anlage als Muster beiliegenden Vertrag<br />
tritt der Erwerber mit Übergang