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nordstrasse 55 - DGG - Deutsche Gesellschaft für Grundbesitz AG

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42<br />

bungskosten ergibt und dieser mit<br />

anderen positiven Einkünften des<br />

Investors mit steuerlicher Wirkung<br />

verrechnet werden kann.<br />

4. Verlustverrechnung<br />

Die Verlustverrechnung in dem Veranlagungsjahr,<br />

in dem der Verlust<br />

entstanden ist, ist betragsmäßig ab<br />

dem Veranlagungsjahr 2004 wieder<br />

unbegrenzt möglich.<br />

Im Veranlagungszeitraum können<br />

nicht verrechnete Verluste, bis zu<br />

einem Betrag von EUR 511.500 in<br />

das Vorjahr zurückgetragen werden,<br />

oder sie werden in die Folgejahre<br />

unbegrenzt vorgetragen. Bei Ehegatten,<br />

welche zusammenveranlagt<br />

werden, erhöht sich der Verlustrücktrag<br />

auf bis zu EUR 1.023.000.<br />

Der verbleibende Verlustvortrag ist<br />

in den folgenden Veranlagungsjahren<br />

bis zu EUR 1 Mio. des Gesamtbetrages<br />

der Einkünfte, und der<br />

darüber hinausgehende Anteil bis<br />

zu 60% des Gesamtbetrages der<br />

Einkünfte abzugsfähig (§ 10d Einkommensteuergesetz).<br />

Nicht verrechnete<br />

Verluste werden vorgetragen.<br />

Bei zusammenveranlagten<br />

Ehegatten erhöht sich der Betrag<br />

auf EUR 2 Mio.<br />

5. Werbungskosten bei<br />

Vermietung<br />

und Verpachtung<br />

5.1 Allgemeines<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz<br />

sind Werbungskosten alle<br />

Aufwendungen zum Erwerb, zur<br />

Sicherung und Erhaltung von Einnahmen.<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

können im Rahmen der Überschussermittlung<br />

nur anteilig in<br />

Form von Abschreibungen berück-<br />

sichtigt werden. Andere Aufwendungen<br />

(Fremdkapitalzinsen, sonstige<br />

Finanzierungskosten, Betriebskosten,<br />

Verwaltungskosten, Grundsteuer<br />

etc.) sind als sofort abziehbare<br />

Werbungskosten im Veranlagungsjahr<br />

der Zahlung berücksichtigungsfähig.<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> Instandsetzungs-<br />

und Modernisierungsmaßnahmen,<br />

die innerhalb von drei<br />

Jahren nach Anschaffung des Gebäudes<br />

durchgeführt werden und<br />

15 % der Anschaffungskosten übersteigen,<br />

zählen zu den Herstellungskosten<br />

(anschaffungsnahe Herstellungskosten),<br />

ansonsten i. d. R. zu<br />

den sofort abzugsfähigen Werbungskosten.<br />

5.2 Disagio und Damnum<br />

Disagio ist die Differenz zwischen<br />

dem Ausgabebetrag und dem<br />

Nennbetrag eines Darlehens.<br />

Bei den Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung darf ein (marktübliches)<br />

Disagio – unter weiteren<br />

Voraussetzungen – im Zeitpunkt der<br />

Zahlung als Werbungskosten abgezogen<br />

werden. Dieser Ansatz führt<br />

regelmäßig zu anfänglichen steuerlichen<br />

Verlusten, da hier Zinsaufwendungen<br />

zeitlich vorverlagert<br />

werden. Dies gilt nur, solange das<br />

vereinbarte Disagio marktüblichen<br />

Vereinbarungen entspricht. Das<br />

Bundesfinanzministerium (BMF) legt<br />

mit Schreiben vom 20.10.2003 fest,<br />

dass von einer Marktüblichkeit des<br />

Disagios auszugehen ist, wenn <strong>für</strong><br />

ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum<br />

von mindestens<br />

fünf Jahren ein Disagio in Höhe<br />

von bis zu 5 % vereinbart worden<br />

ist. Diese Regelung ist erstmals <strong>für</strong><br />

Darlehensverträge anzuwenden, die<br />

nach dem 31.12.2003 abgeschlossen<br />

wurden.<br />

Das EU-Richtlinien-Umsetzungs-<br />

gesetz ändert das Einkommenssteuergesetz<br />

in der Form, dass geleistete<br />

Vorauszahlungen <strong>für</strong> eine Nutzungsüberlassung<br />

von mehr als fünf Jahren<br />

insgesamt auf den Zeitraum<br />

gleichmäßig zu verteilen sind, <strong>für</strong><br />

den sie geleistet werden (§ 11 Abs.<br />

2 Satz 3 Einkommenssteuergesetz).<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch<br />

ein Disagio betroffen.<br />

Das o. g. BMF-Schreiben steht demnach<br />

im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut.<br />

Während der Beratungen<br />

zur Gesetzgebung sollte das<br />

Disagio jedoch nicht in diese Gesetzesregelung<br />

einbezogen werden.<br />

Mit Schreiben vom 05.04.2005<br />

wurde daher vom Bundesministerium<br />

der Finanzen im Vorgriff auf<br />

eine gesetzliche Klarstellung bestimmt,<br />

dass es von der Finanzverwaltung<br />

nicht beanstandet wird,<br />

wenn die Neuregelung des § 11<br />

Abs. 2 Satz 3 Einkommenssteuergesetz<br />

nicht auf ein Disagio angewendet<br />

wird, das vor dem 01.01.2006<br />

abgeflossen ist. Mit Schreiben des<br />

Bundesministeriums der Finanzen<br />

vom 15.12.2005 wurde diese Verwaltungsanweisung<br />

auch über den<br />

31.12.2005 hinaus verlängert. Damit<br />

bleibt es bei der bisherigen<br />

Verwaltungspraxis <strong>für</strong> entsprechende<br />

Disagios. Die beschriebenen Regelungen<br />

gelten entsprechend auch<br />

<strong>für</strong> ein Damnum.<br />

5.3 Normale Abschreibungen<br />

Die lineare jährliche Gebäudeabschreibung<br />

beträgt grundsätzlich 2<br />

% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />

soweit sie auf das Gebäude<br />

entfallen. Wurde das Gebäude<br />

vor dem 01.01.1925 fertig<br />

gestellt, erhöht sich der jährliche<br />

Abschreibungssatz auf 2,5 %.<br />

Die Anschaffungskosten <strong>für</strong> eine<br />

Einbauküche können linear (gleichmäßig)<br />

über die Nutzungsdauer<br />

abgeschrieben werden.

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