Gyps fulvus - Nationalpark Berchtesgaden
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ner Artenschutzübereinkommen für die Bundesrepublik<br />
in Kraft getreten. Dies bedeutet, daß Greifvögel als vom<br />
Aussterben bedrohte Arten in Anhang 1 oder Anhang 2<br />
zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgeführt<br />
worden sind. Tiere, die in den Anhängen aufgeführt<br />
sind, dürfen nur mit den erforderlichen Genehmigungen<br />
importiert oder exportiert werden. Für die Falknerei bedeutet<br />
das, daß ab 20.6.1976 alle falknerisch interessanten<br />
Greifvögel nur noch mit Genehmigung aus dem<br />
Ausland eingeführt werden könnten. Da diese Genehmigungen<br />
für Handelszwecke nicht erteilt werden, können<br />
diese Exemplare nur noch geschmuggelt werden. Verschärft<br />
wurde diese Handelsbeschränkung noch ab<br />
20.6.1979, als sämtliche Greifvögel in die Anhänge zum<br />
Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgenommen<br />
wurden. Eine Umstellung für die Falkner brachte<br />
dies jedoch nicht. Schmuggelte man früher, um Abgaben<br />
zu sparen, und um nicht als Aushorster bekannt zu<br />
werden, schmuggelt man jetzt um überhaupt noch Greifvögel<br />
zu bekommen und muß deshalb zwangsläufig<br />
Steuern hinterziehen.<br />
Die Entwicklung auf dem Gebiet der Falknerei und der<br />
damit zusammenhängende Schmuggel von Greifvögeln<br />
war den Dienststellen, die bei der Durchführung des Gesetzes<br />
zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen<br />
mitzuwirken haben, bis Anfang 1978 völlig unbekannt.<br />
Aufgrund einer Anzeige des Bund Naturschutzes mußten<br />
sich Zollbehörden erstmals im Juli 1978 mit dem Mi<br />
Iiew der Falknerei befassen.<br />
Obwohl in den bisher anhängigen Verfahren eine Vielzahl<br />
Adler, Geier und Falken beschlagnahmt wurden,<br />
und ein Teil der Vögel bereits rechtskräftig eingezogen<br />
wurde, sind trotzdem jedes Jahr zur Brutzeit der Greifvögel<br />
mehrere Aushorstmannschaften aus der Falknerscene<br />
in Italien, Jugoslawien, Frankreich und der Türkei<br />
unterwegs. Jede dieser Mannschaften besitzt genaue<br />
Kenntnisse der Horstplätze und hat sich meist anläßlich<br />
einer Kontrollfahrt Anfang März/April von der zu erwartenden<br />
Ausbeute überzeugt und bereits Anzahlungen<br />
deutscher Abnehmer erhalten. Die Fahrten werden mit<br />
VW-Bussen, die zum Teil Brutapparate mitführen,<br />
durchgeführt. 50 Jungfalken und 15 Steinadlernestlinge<br />
sind die durchschnittliche Ausbeute einer Mannschaft.<br />
Manchmal werden die Nestlinge in ausländischen Depots<br />
zwischengelagert, z.B. in Österreich, und dann im<br />
Reiseverkehr eingeschmuggelt. Die geschmuggelten<br />
Nestlinge werden dann nur noch anläßlich der von Naturschützern<br />
vorgenommenen, unauffälligen Kontrollen<br />
von Falknern zufällig entdeckt und bei einer amtlichen<br />
Überprüfung wegen fehlender Herkunftsnachweise als<br />
geglückte Nachzucht eines meist nicht geschlechtsreifen<br />
Zuchtpaares präsentiert. So wird die Fachwelt dann<br />
plötzlich mit der erfolgreichen Nachzucht der seltensten<br />
Greifvogelarten konfrontiert und jeder Fachmann fragt<br />
sich, was er wohl falsch gemacht hat, daß bei ihm unter<br />
optimalen Voraussetzungen ein Zuchterfolg bisher ausblieb.<br />
Welche Möglichkeiten gibt es, um diesem Treiben Einhalt<br />
zu gebieten? Das vorher angeführte Gesetz zum<br />
Washingtoner Artenschutzübereinkommen ist zwar im<br />
Ansatz sehr gut, aber nicht praxisnah, und wegen Zuständigkeitswirrwarrs<br />
nicht erfolgreich durchführbar. So<br />
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lange es im Umkreis der Bundesrepublik Länder gibt, die<br />
das Washingtoner Artenschutzübereinkommen nicht ratifiziert<br />
haben, ist dem illegalen Handel Tür und Tor geöffnet.<br />
Wir haben in unserer Nachbarschaft Österreich<br />
und Belgien. Über diese Länder werden die illegalen<br />
Ströme geleitet und Möglichkeiten gesucht, das Artenschutzgesetz<br />
zu umgehen. Ich habe schon gesagt, das<br />
Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen<br />
ist ein nicht praktikables Gesetz. Um jedoch einen Erfolg<br />
zu erzielen, gibt es eine Möglichkeit. Beim Verbringen einer<br />
Ware über die Grenze entsteht in der Regel eine<br />
Steuerschuld. Eine Steuerschuld, die zum Zeitpunkt der<br />
Einfuhr bezahlt werden muß. Wird sie nicht entrichtet,<br />
besteht der Verdacht einer Steuerhinterziehung. Steuerhinterziehungen<br />
sind nach der Abgabenordnung als eine<br />
Steuerstraftat zu ahnden, während Verstöße gegen<br />
das Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen<br />
und gegen § 98 LVO zum BayJG nur Ordnungswidrigkeiten<br />
sind.<br />
Während die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />
nach § 47 OWIG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde<br />
liegt (Opportunitätsprinzip) - die Verfolgungsbehörde<br />
kann ermitteln, muß jedoch nicht -, gibt<br />
es für Straftaten nach dem Legalitätsprinzip die Verfolgu<br />
ngspflicht.<br />
Das heißt, bei Verstößen gegen das Gesetz zum Washingtoner<br />
Artenschutzübereinkommen, die im Zusammenhang<br />
mit einer Einfuhr begangen werden, wird in der<br />
Regel wegen Verdachts einer Steuerstraftat ermittelt.<br />
Trotz dieser Möglichkeit haben die bisher durchgeführten<br />
Ermittlungsverfahren den illegalen Handel mit Greifvögeln<br />
in seiner Intensivität nicht wesentlich beeinflußt,<br />
so daß der Druck auf die Natur weiter anhält.<br />
Anschrift des Verfassers:<br />
Otto Scheglmann<br />
Jahnstr.93<br />
D 8501 Feucht