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Gyps fulvus - Nationalpark Berchtesgaden

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ner Artenschutzübereinkommen für die Bundesrepublik<br />

in Kraft getreten. Dies bedeutet, daß Greifvögel als vom<br />

Aussterben bedrohte Arten in Anhang 1 oder Anhang 2<br />

zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgeführt<br />

worden sind. Tiere, die in den Anhängen aufgeführt<br />

sind, dürfen nur mit den erforderlichen Genehmigungen<br />

importiert oder exportiert werden. Für die Falknerei bedeutet<br />

das, daß ab 20.6.1976 alle falknerisch interessanten<br />

Greifvögel nur noch mit Genehmigung aus dem<br />

Ausland eingeführt werden könnten. Da diese Genehmigungen<br />

für Handelszwecke nicht erteilt werden, können<br />

diese Exemplare nur noch geschmuggelt werden. Verschärft<br />

wurde diese Handelsbeschränkung noch ab<br />

20.6.1979, als sämtliche Greifvögel in die Anhänge zum<br />

Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgenommen<br />

wurden. Eine Umstellung für die Falkner brachte<br />

dies jedoch nicht. Schmuggelte man früher, um Abgaben<br />

zu sparen, und um nicht als Aushorster bekannt zu<br />

werden, schmuggelt man jetzt um überhaupt noch Greifvögel<br />

zu bekommen und muß deshalb zwangsläufig<br />

Steuern hinterziehen.<br />

Die Entwicklung auf dem Gebiet der Falknerei und der<br />

damit zusammenhängende Schmuggel von Greifvögeln<br />

war den Dienststellen, die bei der Durchführung des Gesetzes<br />

zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen<br />

mitzuwirken haben, bis Anfang 1978 völlig unbekannt.<br />

Aufgrund einer Anzeige des Bund Naturschutzes mußten<br />

sich Zollbehörden erstmals im Juli 1978 mit dem Mi­<br />

Iiew der Falknerei befassen.<br />

Obwohl in den bisher anhängigen Verfahren eine Vielzahl<br />

Adler, Geier und Falken beschlagnahmt wurden,<br />

und ein Teil der Vögel bereits rechtskräftig eingezogen<br />

wurde, sind trotzdem jedes Jahr zur Brutzeit der Greifvögel<br />

mehrere Aushorstmannschaften aus der Falknerscene<br />

in Italien, Jugoslawien, Frankreich und der Türkei<br />

unterwegs. Jede dieser Mannschaften besitzt genaue<br />

Kenntnisse der Horstplätze und hat sich meist anläßlich<br />

einer Kontrollfahrt Anfang März/April von der zu erwartenden<br />

Ausbeute überzeugt und bereits Anzahlungen<br />

deutscher Abnehmer erhalten. Die Fahrten werden mit<br />

VW-Bussen, die zum Teil Brutapparate mitführen,<br />

durchgeführt. 50 Jungfalken und 15 Steinadlernestlinge<br />

sind die durchschnittliche Ausbeute einer Mannschaft.<br />

Manchmal werden die Nestlinge in ausländischen Depots<br />

zwischengelagert, z.B. in Österreich, und dann im<br />

Reiseverkehr eingeschmuggelt. Die geschmuggelten<br />

Nestlinge werden dann nur noch anläßlich der von Naturschützern<br />

vorgenommenen, unauffälligen Kontrollen<br />

von Falknern zufällig entdeckt und bei einer amtlichen<br />

Überprüfung wegen fehlender Herkunftsnachweise als<br />

geglückte Nachzucht eines meist nicht geschlechtsreifen<br />

Zuchtpaares präsentiert. So wird die Fachwelt dann<br />

plötzlich mit der erfolgreichen Nachzucht der seltensten<br />

Greifvogelarten konfrontiert und jeder Fachmann fragt<br />

sich, was er wohl falsch gemacht hat, daß bei ihm unter<br />

optimalen Voraussetzungen ein Zuchterfolg bisher ausblieb.<br />

Welche Möglichkeiten gibt es, um diesem Treiben Einhalt<br />

zu gebieten? Das vorher angeführte Gesetz zum<br />

Washingtoner Artenschutzübereinkommen ist zwar im<br />

Ansatz sehr gut, aber nicht praxisnah, und wegen Zuständigkeitswirrwarrs<br />

nicht erfolgreich durchführbar. So­<br />

56<br />

lange es im Umkreis der Bundesrepublik Länder gibt, die<br />

das Washingtoner Artenschutzübereinkommen nicht ratifiziert<br />

haben, ist dem illegalen Handel Tür und Tor geöffnet.<br />

Wir haben in unserer Nachbarschaft Österreich<br />

und Belgien. Über diese Länder werden die illegalen<br />

Ströme geleitet und Möglichkeiten gesucht, das Artenschutzgesetz<br />

zu umgehen. Ich habe schon gesagt, das<br />

Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen<br />

ist ein nicht praktikables Gesetz. Um jedoch einen Erfolg<br />

zu erzielen, gibt es eine Möglichkeit. Beim Verbringen einer<br />

Ware über die Grenze entsteht in der Regel eine<br />

Steuerschuld. Eine Steuerschuld, die zum Zeitpunkt der<br />

Einfuhr bezahlt werden muß. Wird sie nicht entrichtet,<br />

besteht der Verdacht einer Steuerhinterziehung. Steuerhinterziehungen<br />

sind nach der Abgabenordnung als eine<br />

Steuerstraftat zu ahnden, während Verstöße gegen<br />

das Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen<br />

und gegen § 98 LVO zum BayJG nur Ordnungswidrigkeiten<br />

sind.<br />

Während die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />

nach § 47 OWIG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde<br />

liegt (Opportunitätsprinzip) - die Verfolgungsbehörde<br />

kann ermitteln, muß jedoch nicht -, gibt<br />

es für Straftaten nach dem Legalitätsprinzip die Verfolgu<br />

ngspflicht.<br />

Das heißt, bei Verstößen gegen das Gesetz zum Washingtoner<br />

Artenschutzübereinkommen, die im Zusammenhang<br />

mit einer Einfuhr begangen werden, wird in der<br />

Regel wegen Verdachts einer Steuerstraftat ermittelt.<br />

Trotz dieser Möglichkeit haben die bisher durchgeführten<br />

Ermittlungsverfahren den illegalen Handel mit Greifvögeln<br />

in seiner Intensivität nicht wesentlich beeinflußt,<br />

so daß der Druck auf die Natur weiter anhält.<br />

Anschrift des Verfassers:<br />

Otto Scheglmann<br />

Jahnstr.93<br />

D 8501 Feucht

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