ner Artenschutzübereinkommen für die Bundesrepublik in Kraft getreten. Dies bedeutet, daß Greifvögel als vom Aussterben bedrohte Arten in Anhang 1 oder Anhang 2 zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgeführt worden sind. Tiere, die in den Anhängen aufgeführt sind, dürfen nur mit den erforderlichen Genehmigungen importiert oder exportiert werden. Für die Falknerei bedeutet das, daß ab 20.6.1976 alle falknerisch interessanten Greifvögel nur noch mit Genehmigung aus dem Ausland eingeführt werden könnten. Da diese Genehmigungen für Handelszwecke nicht erteilt werden, können diese Exemplare nur noch geschmuggelt werden. Verschärft wurde diese Handelsbeschränkung noch ab 20.6.1979, als sämtliche Greifvögel in die Anhänge zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgenommen wurden. Eine Umstellung für die Falkner brachte dies jedoch nicht. Schmuggelte man früher, um Abgaben zu sparen, und um nicht als Aushorster bekannt zu werden, schmuggelt man jetzt um überhaupt noch Greifvögel zu bekommen und muß deshalb zwangsläufig Steuern hinterziehen. Die Entwicklung auf dem Gebiet der Falknerei und der damit zusammenhängende Schmuggel von Greifvögeln war den Dienststellen, die bei der Durchführung des Gesetzes zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen mitzuwirken haben, bis Anfang 1978 völlig unbekannt. Aufgrund einer Anzeige des Bund Naturschutzes mußten sich Zollbehörden erstmals im Juli 1978 mit dem Mi Iiew der Falknerei befassen. Obwohl in den bisher anhängigen Verfahren eine Vielzahl Adler, Geier und Falken beschlagnahmt wurden, und ein Teil der Vögel bereits rechtskräftig eingezogen wurde, sind trotzdem jedes Jahr zur Brutzeit der Greifvögel mehrere Aushorstmannschaften aus der Falknerscene in Italien, Jugoslawien, Frankreich und der Türkei unterwegs. Jede dieser Mannschaften besitzt genaue Kenntnisse der Horstplätze und hat sich meist anläßlich einer Kontrollfahrt Anfang März/April von der zu erwartenden Ausbeute überzeugt und bereits Anzahlungen deutscher Abnehmer erhalten. Die Fahrten werden mit VW-Bussen, die zum Teil Brutapparate mitführen, durchgeführt. 50 Jungfalken und 15 Steinadlernestlinge sind die durchschnittliche Ausbeute einer Mannschaft. Manchmal werden die Nestlinge in ausländischen Depots zwischengelagert, z.B. in Österreich, und dann im Reiseverkehr eingeschmuggelt. Die geschmuggelten Nestlinge werden dann nur noch anläßlich der von Naturschützern vorgenommenen, unauffälligen Kontrollen von Falknern zufällig entdeckt und bei einer amtlichen Überprüfung wegen fehlender Herkunftsnachweise als geglückte Nachzucht eines meist nicht geschlechtsreifen Zuchtpaares präsentiert. So wird die Fachwelt dann plötzlich mit der erfolgreichen Nachzucht der seltensten Greifvogelarten konfrontiert und jeder Fachmann fragt sich, was er wohl falsch gemacht hat, daß bei ihm unter optimalen Voraussetzungen ein Zuchterfolg bisher ausblieb. Welche Möglichkeiten gibt es, um diesem Treiben Einhalt zu gebieten? Das vorher angeführte Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen ist zwar im Ansatz sehr gut, aber nicht praxisnah, und wegen Zuständigkeitswirrwarrs nicht erfolgreich durchführbar. So 56 lange es im Umkreis der Bundesrepublik Länder gibt, die das Washingtoner Artenschutzübereinkommen nicht ratifiziert haben, ist dem illegalen Handel Tür und Tor geöffnet. Wir haben in unserer Nachbarschaft Österreich und Belgien. Über diese Länder werden die illegalen Ströme geleitet und Möglichkeiten gesucht, das Artenschutzgesetz zu umgehen. Ich habe schon gesagt, das Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen ist ein nicht praktikables Gesetz. Um jedoch einen Erfolg zu erzielen, gibt es eine Möglichkeit. Beim Verbringen einer Ware über die Grenze entsteht in der Regel eine Steuerschuld. Eine Steuerschuld, die zum Zeitpunkt der Einfuhr bezahlt werden muß. Wird sie nicht entrichtet, besteht der Verdacht einer Steuerhinterziehung. Steuerhinterziehungen sind nach der Abgabenordnung als eine Steuerstraftat zu ahnden, während Verstöße gegen das Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen und gegen § 98 LVO zum BayJG nur Ordnungswidrigkeiten sind. Während die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 47 OWIG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt (Opportunitätsprinzip) - die Verfolgungsbehörde kann ermitteln, muß jedoch nicht -, gibt es für Straftaten nach dem Legalitätsprinzip die Verfolgu ngspflicht. Das heißt, bei Verstößen gegen das Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen, die im Zusammenhang mit einer Einfuhr begangen werden, wird in der Regel wegen Verdachts einer Steuerstraftat ermittelt. Trotz dieser Möglichkeit haben die bisher durchgeführten Ermittlungsverfahren den illegalen Handel mit Greifvögeln in seiner Intensivität nicht wesentlich beeinflußt, so daß der Druck auf die Natur weiter anhält. Anschrift des Verfassers: Otto Scheglmann Jahnstr.93 D 8501 Feucht
In der Reihe Forschungsberichte sind erschienen: Nr.1 Theoretische Topoklimatologie Nr. 2 Humus und Humusschwund im Gebirge Nr. 3 Zur Situation der Greifvögel im Alpenraum Nr. 4 Theoretische Topoklimatologie Kartenteil Nr.5 Der Königssee - eine limnologische Studie