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men Schelhorn, Schellhorn oder Schöllhorn - Die Genealogie der ...

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lang, allsogleich diesem Seinem Sohn Ulrichen mit allein das völlige Guet, son<strong>der</strong>n auch die übrige sambtliche Fahrnuß,<br />

nichts davon ausgenoh<strong>men</strong>, obangezaigter massen, ohne einigen dieser Seiner Mueter <strong>o<strong>der</strong></strong> Seiner geschwüsterigten<br />

Eintrag habenden Zuespruch und For<strong>der</strong>ung ipsofacto zuefallen und hüerbey niemandt, nit das geringste<br />

mehr, außer was pretext das wehre, an Ihm zue suchen habenn außer daß Er Ulrich hienach Seiner lieben Mueter die<br />

Taglebens Ihren ehrlichen un<strong>der</strong>halt, welcher Ihro allvorerst, wan <strong>der</strong> Gerichtsamman vor Ihro versterben würde, vor<br />

Obrigkheit außgeschöpft werden solle, zue verschaffen schuldig; auch auf solchen fahl hin gehalten sein solle, Ihro<br />

von dem Seinigen 100 fl zu einer Einbueß in die handt zue geben, doch mit dieser vorbehaltlichen Bedingung, daß,<br />

was diese seine Mueter von solchen 100 fl nit verbrauchen würde Ihme Ulrichen heündt <strong>o<strong>der</strong></strong> morgen wü<strong>der</strong>umb zuegehen,<br />

und allein verbleiben sollte. Welches alles Er Gerichtsammman ad protocollum zue neh<strong>men</strong> gebeten, und dabey<br />

die expreßion gehtan, daß heündt <strong>o<strong>der</strong></strong> morgen hüerob, als ob seinem letzten wüllen, alligkliches gehalten werden<br />

solle.<br />

Der Gerichtsammann Sebastian <strong>Schöllhorn</strong> starb 1693 und das Lehen ging auf den<br />

Sohn Ulrich über.<br />

Lunae 16ta Marty 1693, fol. 354.<br />

<strong>Schöllhorn</strong> fahl, lehenverleibdung<br />

Sebastian <strong>Schöllhorn</strong> deß allhüesig gewesenen Gerichtsammans sel. im <strong>Schöllhorn</strong> nachgelassene Erben kauffen<br />

dessen Todtfahl mit herlassung des besten pferdts, und weilen durch seinen todt sein eingehabtes Lehenguet gnädiger<br />

herrschafft auch haimbgefallen, alß ist solches dato seinem Sohn Ulrich <strong>Schöllhorn</strong>en in eheuriger qualitet auf<br />

sein weil und lebelang absque tif. vend. zue 130 fl Erschaz, so ehr innerhalb 4 Wochen an alten Kayserlichen fünfzehnern<br />

zue bezahlen, verliehen, und im übrigen auch dieses gemacht und mit annektiert worden, weilen des verstorbenen<br />

Gerichtsammans seel. nachgelassene wittib noch im leben, und daß proth. de ao 1684 fol. 177 man nach<br />

besag Seines letzten willens Ihro <strong>der</strong> Gerichtsämmin ein gewisses stat des Leibgedings aussetzen sollte, alß ist<br />

hüerin fahls, mit genehmhaltung des Sohn Hanßens im <strong>Schöllhorn</strong> und <strong>der</strong> Müllerin in <strong>der</strong> Spindelwag diese Vorsehung<br />

beschehen, mämblichen daß <strong>der</strong> Sohn Ulrich schuldig sein sollte, nach inhalt des vorangezogenen Prothocolis,<br />

Sie die Mueter die noch übrige Zeit ihres lebens, gsundt und krankh bey sich im Hauß und in ihrer aigen Cammer zu<br />

haben, auch neben raichung kalt und warms, allschon vorhin außgeschöpften 100 fl stat einer Einbueß und Leibdung<br />

des Jahrs noch 4 Virtl Kärn, 25 Pfund schmalz, 150 ayern und 2 Reüst flax, iedoch für heür nur ein Reüst, weil sie allschon<br />

etwas flax in handen hat. Item des Jahrs, so man schlachtet, 30 Pfund flaisch, halb rin<strong>der</strong>s und halb schweines,<br />

guetwüllig und ohne gefährde dazuegeben; auch soll man ihro die Milch zue keiner Zeit sperren noch weeren,<br />

und im übrigen mit <strong>der</strong> warth und an<strong>der</strong>em Sie also halten und neben sich hinkom<strong>men</strong> lassen, daß Sie ohne Clag<br />

sein kann, und dieses zwar umb soviel, desto mehr wie<strong>der</strong> Ihme Sohn dasienige, waß die Muetter an ihrer Leibdung<br />

nit braucht, mitler Zeit in händten bleibt. Sollte aber inverso natruae ordine Er Sohn wohl gehalten werden, soll sie auf<br />

diesen <strong>o<strong>der</strong></strong> einem fahl hin die offene handt haben, die abgeschriebene Leibdung auf ein an<strong>der</strong>e und ihro gefälligere<br />

weiß einrichten zue lassen. rest 4 fl tax. NB, nach <strong>der</strong>handt hat <strong>Schöllhorn</strong> das lehen auch auf seine haußfraw Anna<br />

fischerin stellen lassen.<br />

Weitere Eintragungen:<br />

Lunae 30ma Marty 1699, fol. 260<br />

<strong>Schöllhorn</strong><br />

haußbau<br />

Hanß <strong>Schöllhorn</strong> im <strong>Schöllhorn</strong>, so ein enues hauß bauen will, sind in ansehung dessen für heuer die handdienst<br />

in Gnaden nachgesehen worden; deme soll auch ein Kalchfaß gratis verabfolgt werden.

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