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men Schelhorn, Schellhorn oder Schöllhorn - Die Genealogie der ...

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40<br />

auch dessen Vattern Eustachy <strong>Schellhorn</strong> sich coram officio dahin erkläret, seine weitherren studia zue deseriren und<br />

sich zuer Prew-profession zue begeben: alß ist dann entzwischen ihme und Seinem Vatter ratione <strong>der</strong>er heürigen sowohl,<br />

alß auch <strong>der</strong>er übrigen in inferioribus theils hier, theils in ochenhaußen erlittener sumptus studiorum, nach jedoch<br />

genom<strong>men</strong>er reflexion dessen, daß Vatter itwelche jahr hero ex licentia gdger herrschafft gleichwohlne auch den<br />

Zinß von sein des Sohns Vorauß hiezu apllicirt, die abkhurung vor ambt dahin beschehen: nach welcher denn ihme<br />

Vatter Eustacio schellhorn zuer Refusion <strong>der</strong> Kösten in Constanz à 247 fl noch weihers 100 fl von des Sohns vorauß<br />

etradirt. In Zukunft aber soll fernerer Kösten bey Erlernung <strong>der</strong> profeßion auch von daher benom<strong>men</strong>.<br />

Actum 31. May 1792. fol. 116<br />

<strong>Schellhorn</strong><br />

todtfall<br />

Des hauern Eustachi <strong>Schellhorn</strong>s von schellhorn totfall ist dato ad 80 fl angesezt und sogleich ihro gnaden vi rapular<br />

note bezahlt worden.<br />

In dem Protokoll-auszug vom 9. Juli 1655 ist zum ersten Mal von einer Beschwerde<br />

des Pfarrers von Hauerz die Rede betreffend mangelhafte Lieferung des Heuzehnten<br />

<strong>der</strong> Bauern „im <strong>Schöllhorn</strong>“:<br />

Actum Freytag den 9. July 1655. fol. 75<br />

Hawriz und Schllhorn Klein Zehendt streit<br />

Dato hat herr Martin N. Pfarrer zum Hawriz sich wi<strong>der</strong> Hanß Facklern und Sebastian <strong>Schellhorn</strong> beede vom<br />

<strong>Schellhorn</strong>, ratione deß hewzehnts beschwert, vermeinends, Sie würden nicht unbillich die Zehends Maten Ihme zue<br />

geben können angehalten werden. weilen aber auß <strong>der</strong> beklagten replica soviel befunden, daß schon vor 40 und<br />

mehr Jahren herr Thomaß Jackh selig Pfarrer zum Hawriz in hac ipsa causa sich auch beschwerdt, iedoch mehres<br />

nicht erhalten, dan daß er bey denen von disem zweifelsohne ex pacto hierzu asignirten zewyen Pauren verbleiben<br />

solle: Alß ist auch dißmahl anfangs gemelter Herr Martin N. Pfarrer zum Hawriz dahin verabschiedet worden.<br />

Der Abt des Reichststifts Rot teilt noch mit, dass er nicht ermangelt habe „seine<br />

Untertanen aufen Schölhorn“ hierüber selbst mündlich zu verneh<strong>men</strong>.<br />

In einem an<strong>der</strong>en Aktenstück von 1655 heisst es: „<strong>Die</strong> Bauern im <strong>Schellhorn</strong> sind<br />

von den Heuzehnten mit schuldig die zehenten Maten liegen zu lassen.“<br />

Der Streit zwischen den Pfarrern von Hauerz und den <strong>Schöllhorn</strong>ern scheint damit<br />

nicht beendigt gewesen zu sein.<br />

Im Jahre 1685 verlangte Michael Eblin Pfarrer zu Hauerz, dass die „Coloni zu<br />

<strong>Schellhorn</strong> anstatt des Hewzehent das zehnte Madt in Natura lig lassen <strong>o<strong>der</strong></strong> sich mit<br />

diesem und an<strong>der</strong>en folgenden Pfarrern alljährlich aliquo modo auf das New vergleichen<br />

sollen.“<br />

Im Jahr 1759, also über 100 Jahre nach dem ersten Streit in dieser Sache, musste<br />

sogar <strong>der</strong> Bischof von Konstanz sich ins Mittel legen.<br />

In <strong>der</strong> Übersetzung lautet <strong>der</strong> nebenstehende Entscheid etwa wie folgt:<br />

„Des sehr erhabenen und erhwürdigen Vaters und Herrn in Christo, des Herrn Franz Konrad von Rodt, von Gottes<br />

Gnaden Kardinalpriesters <strong>der</strong> H. Römischen Kirche mit dem Titel von Sta Maria del Popolo, Bischofs von Konstanz,<br />

und Beschützers des berühmten Ordens vom h. Johannes in Jerusalem, infulierten Abts von Zikzard in Ungarn, mit<br />

<strong>der</strong> Mitra geschmückten Propstes von Eisgarn … in Österreich, sowie Abts in Castello Barbato, Cremonenser Gebietes,<br />

Beamter gibt allen Einsichtnehmern des Gegenwärtigen von dem unten Verzeichneten Kenntnis mit Gruß in dem<br />

Herrn.

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