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T E X T T E I L - Ehningen

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Gemeinde <strong>Ehningen</strong> Textteil<br />

Gemarkung <strong>Ehningen</strong><br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

Stand 19.01.2009<br />

II. Örtliche Bauvorschriften<br />

Rechtsgrundlage:<br />

§§ 74 und 75 Landesbauordnung -LBO- vom 08.08.1995 (GBl. S. 617),<br />

zuletzt geändert am 14.12.2004 (GBl. S. 895).<br />

1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />

1.1 Dachgestaltung<br />

1. Dachneigungen entsprechend Planeinschrieb. Die festgelegten Dachneigungen<br />

gelten nicht für Garagen und Carports.<br />

2. Hausgruppen und Doppelhäuser sind jeweils in der Höhe, der Dachform und<br />

Dachneigung aufeinander abzustimmen. Dabei ist ein Versatz der tatsächlichen<br />

Traufhöhe von max. 1,00 m zulässig.<br />

3. Garagen und Carports mit Flach- und Pultdächern bis 15 ° sind extensiv zu<br />

begrünen, es sei denn, sie werden ganz oder teilweise als baurechtlich zulässige<br />

Dachterrassen genutzt.<br />

4. Dachformen, Ausbildung der Deckung<br />

Dachformen entsprechend Planeinschrieb (Sattel-, Pult- und Tonnendächer). Die<br />

festgelegten Dachformen gelten nicht für Garagen und Carports. Auf Erkern, Vor-<br />

und Zwischenbauten sowie sonstigen untergeordneten Bauteilen sind<br />

Flachdachbereiche zulässig.<br />

5. Dachaufbauten/-einschnitte<br />

Dachaufbauten, untergeordnete Quergiebel und Dacheinschnitte sind zulässig,<br />

sofern sie der jeweils gültigen Gaubensatzung der Gemeinde <strong>Ehningen</strong><br />

entsprechen.<br />

2 Werbeanlagen<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO)<br />

Werbeanlagen sind nur über 0,5 qm genehmigungspflichtig und dann nur wie folgt<br />

zulässig:<br />

a) Werbeanlagen an Fassaden: max. 1 m 2 pro Grundstück zulässig,<br />

b) Werbeanlagen auf oder über Dächern sind unzulässig,<br />

c) Leuchtreklamen sind nicht zulässig,<br />

d) freistehende Werbeanlagen sind unzulässig.<br />

LBBW Immobilien – Kommunalentwicklung GmbH Seite 12

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