T E X T T E I L - Ehningen
T E X T T E I L - Ehningen
T E X T T E I L - Ehningen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Gemeinde <strong>Ehningen</strong> Textteil<br />
Gemarkung <strong>Ehningen</strong><br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />
Stand 19.01.2009<br />
II. Örtliche Bauvorschriften<br />
Rechtsgrundlage:<br />
§§ 74 und 75 Landesbauordnung -LBO- vom 08.08.1995 (GBl. S. 617),<br />
zuletzt geändert am 14.12.2004 (GBl. S. 895).<br />
1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />
1.1 Dachgestaltung<br />
1. Dachneigungen entsprechend Planeinschrieb. Die festgelegten Dachneigungen<br />
gelten nicht für Garagen und Carports.<br />
2. Hausgruppen und Doppelhäuser sind jeweils in der Höhe, der Dachform und<br />
Dachneigung aufeinander abzustimmen. Dabei ist ein Versatz der tatsächlichen<br />
Traufhöhe von max. 1,00 m zulässig.<br />
3. Garagen und Carports mit Flach- und Pultdächern bis 15 ° sind extensiv zu<br />
begrünen, es sei denn, sie werden ganz oder teilweise als baurechtlich zulässige<br />
Dachterrassen genutzt.<br />
4. Dachformen, Ausbildung der Deckung<br />
Dachformen entsprechend Planeinschrieb (Sattel-, Pult- und Tonnendächer). Die<br />
festgelegten Dachformen gelten nicht für Garagen und Carports. Auf Erkern, Vor-<br />
und Zwischenbauten sowie sonstigen untergeordneten Bauteilen sind<br />
Flachdachbereiche zulässig.<br />
5. Dachaufbauten/-einschnitte<br />
Dachaufbauten, untergeordnete Quergiebel und Dacheinschnitte sind zulässig,<br />
sofern sie der jeweils gültigen Gaubensatzung der Gemeinde <strong>Ehningen</strong><br />
entsprechen.<br />
2 Werbeanlagen<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO)<br />
Werbeanlagen sind nur über 0,5 qm genehmigungspflichtig und dann nur wie folgt<br />
zulässig:<br />
a) Werbeanlagen an Fassaden: max. 1 m 2 pro Grundstück zulässig,<br />
b) Werbeanlagen auf oder über Dächern sind unzulässig,<br />
c) Leuchtreklamen sind nicht zulässig,<br />
d) freistehende Werbeanlagen sind unzulässig.<br />
LBBW Immobilien – Kommunalentwicklung GmbH Seite 12