T E X T T E I L - Ehningen
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Gemeinde <strong>Ehningen</strong> Textteil<br />
Gemarkung <strong>Ehningen</strong><br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />
Stand 19.01.2009<br />
2. Die Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind zu beachten und<br />
einzuhalten. Dem Landratsamt – Bau- und Umweltschutzamt – ist gemäß § 16 Abs.<br />
1 EnEV innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung oder Inbetriebnahme des<br />
Gebäudes ein Energieausweis entsprechend der Anlage 6 oder 7 der EnEV unter<br />
Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes<br />
vorzulegen.<br />
6 Straßenbreiten<br />
Die angegebenen Straßenbreiten beinhalten immer die notwendigen<br />
Randeinfassungen. Die Grenze der öffentlichen Erschließung ist damit immer als<br />
Hinterkante der notwendigen Randeinfassung festgelegt.<br />
6 Drainage<br />
Drainagen dürfen nicht an den Schmutzwasserkanal angeschlossen werden.<br />
Drainagewasser ist wenn möglich zu versickern oder anderweitig zurückzuhalten.<br />
Unter der Bodenplatte oder im Untergrund des Baufeldes ist das Schichtwasser in<br />
einer Drainfläche zu versickern.<br />
Überschüssiges Drainagewasser kann danach in den vorgesehenen Regenwasserkanal<br />
abgeleitet werden. Wegen der Höhenlage des Regenwasserkanals kann es<br />
erforderlich sein, das Drainagewasser zu pumpen. Zur Vermeidung wird empfohlen,<br />
Bauteile soweit in wasserundurchlässigem Beton zu erstellen, wie dies zur direkten<br />
Ableitung des Drainagewassers in den Regenwasserkanal erforderlich ist.<br />
7 Anlagen zum Sammeln von Niederschlagswasser<br />
Es wird empfohlen, das anfallende, nicht schädlich verunreinigte<br />
Niederschlagswasser der Dachflächen auf den jeweiligen Grundstücken in Zisternen<br />
- wenn möglich in Retentionszisternen - zu fassen und zur Gartenbewässerung zu<br />
verwenden.<br />
8 Grundwasserschutz<br />
Maßnahmen, die in das Grundwasser eingreifen könnten, sind beim Landratsamt<br />
Wasserwirtschaft rechtzeitig anzuzeigen und bedürfen ggf. einer wasserrechtlichen<br />
Erlaubnis (z.B. Grundwasseranfall in der Baugrube). Eine dauerhafte Grundwasserabsenkung<br />
ist nicht zulässig. Besonders im südöstlichen Bereich der Bebauungsplanfläche<br />
wird den Bauherren empfohlen, vorab für das jeweilige Baufeld eine gesonderte<br />
hydrogeologische Erkundung durchzuführen.<br />
LBBW Immobilien – Kommunalentwicklung GmbH Seite 17