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T E X T T E I L - Ehningen

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Gemeinde <strong>Ehningen</strong> Textteil<br />

Gemarkung <strong>Ehningen</strong><br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

Stand 19.01.2009<br />

2 Bodenschutz<br />

Überschüssiger Bodenaushub ist seiner Eignung entsprechend einer Verwertung<br />

zuzuführen. Beim Umgang mit dem Bodenmaterial, das zu Rekultivierungszwecken<br />

eingesetzt werden soll, ist die DIN 19731 zu beachten.<br />

Zu Beginn der Baumaßnahme ist der humose Oberboden abzuschieben und bis zur<br />

Wiederverwertung in Mieten getrennt zu lagern und nach erfolgter Untergrundlockerung<br />

nach Ende der Bauarbeiten in den Grünflächenbereichen wieder aufzutragen.<br />

Im Bereich von Retentionsflächen und Versickerungsanlagen, sowie sonstiger Freiflächen<br />

dürfen Bodenarbeiten nur mit Kettenfahrzeugen mit einem maximalen<br />

Bodendruck von 4 N/cm2 durchgeführt werden.<br />

Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte unvermeidliche<br />

Bodenbelastungen (z.B. Verdichtungen) auf das engere Baufeld beschränkt bleiben.<br />

Eingetretene Verdichtungen im Bereich unbebauter Flächen sind nach Ende der<br />

Bauarbeiten zu beseitigen.<br />

Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw.<br />

Vermischungen mit Bodenmaterial ausgeschlossen sind. Werden im Zuge der Bauarbeiten<br />

wider Erwarten stoffliche Bodenbelastungen angetroffen, so ist unverzüglich<br />

das Wasserwirtschaftsamt des Landratsamtes Böblingen zu benachrichtigen.<br />

Unbrauchbare und/oder belastete Böden sind von verwertbarem Bodenaushub zu<br />

trennen und einer Aufbereitung oder einer geordneten Entsorgung zuzuführen.<br />

3 Lärmschutzmaßnahmen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />

Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen entlang der K 1000 und der Bahn werden<br />

im Zuge der Erschließungsmaßnahmen vom Erschließungsträger erstellt.<br />

4 Kollektoren und Solarzellen (Photovoltaik)<br />

Kollektoren und Solarzellen (Photovoltaik) sind zulässig und werden empfohlen.<br />

5 Energieeinsparung<br />

1. Die Vorschriften des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) sind zu beachten<br />

und einzuhalten. Dies bedeutet, dass gem. § 4 Abs. 1 EWärmeG mindestens 20%<br />

des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken sind. Es wird<br />

empfohlen den jährlichen Wärmebedarf um weiter 30 % durch erneuerbare Energien zu<br />

decken.<br />

LBBW Immobilien – Kommunalentwicklung GmbH Seite 16

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