T E X T T E I L - Ehningen
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Gemeinde <strong>Ehningen</strong> Textteil<br />
Gemarkung <strong>Ehningen</strong><br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />
Stand 19.01.2009<br />
2 Bodenschutz<br />
Überschüssiger Bodenaushub ist seiner Eignung entsprechend einer Verwertung<br />
zuzuführen. Beim Umgang mit dem Bodenmaterial, das zu Rekultivierungszwecken<br />
eingesetzt werden soll, ist die DIN 19731 zu beachten.<br />
Zu Beginn der Baumaßnahme ist der humose Oberboden abzuschieben und bis zur<br />
Wiederverwertung in Mieten getrennt zu lagern und nach erfolgter Untergrundlockerung<br />
nach Ende der Bauarbeiten in den Grünflächenbereichen wieder aufzutragen.<br />
Im Bereich von Retentionsflächen und Versickerungsanlagen, sowie sonstiger Freiflächen<br />
dürfen Bodenarbeiten nur mit Kettenfahrzeugen mit einem maximalen<br />
Bodendruck von 4 N/cm2 durchgeführt werden.<br />
Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte unvermeidliche<br />
Bodenbelastungen (z.B. Verdichtungen) auf das engere Baufeld beschränkt bleiben.<br />
Eingetretene Verdichtungen im Bereich unbebauter Flächen sind nach Ende der<br />
Bauarbeiten zu beseitigen.<br />
Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw.<br />
Vermischungen mit Bodenmaterial ausgeschlossen sind. Werden im Zuge der Bauarbeiten<br />
wider Erwarten stoffliche Bodenbelastungen angetroffen, so ist unverzüglich<br />
das Wasserwirtschaftsamt des Landratsamtes Böblingen zu benachrichtigen.<br />
Unbrauchbare und/oder belastete Böden sind von verwertbarem Bodenaushub zu<br />
trennen und einer Aufbereitung oder einer geordneten Entsorgung zuzuführen.<br />
3 Lärmschutzmaßnahmen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />
Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen entlang der K 1000 und der Bahn werden<br />
im Zuge der Erschließungsmaßnahmen vom Erschließungsträger erstellt.<br />
4 Kollektoren und Solarzellen (Photovoltaik)<br />
Kollektoren und Solarzellen (Photovoltaik) sind zulässig und werden empfohlen.<br />
5 Energieeinsparung<br />
1. Die Vorschriften des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) sind zu beachten<br />
und einzuhalten. Dies bedeutet, dass gem. § 4 Abs. 1 EWärmeG mindestens 20%<br />
des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken sind. Es wird<br />
empfohlen den jährlichen Wärmebedarf um weiter 30 % durch erneuerbare Energien zu<br />
decken.<br />
LBBW Immobilien – Kommunalentwicklung GmbH Seite 16