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T E X T T E I L - Ehningen

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Gemeinde <strong>Ehningen</strong> Textteil<br />

Gemarkung <strong>Ehningen</strong><br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

Stand 19.01.2009<br />

3 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie der<br />

Einfriedigungen<br />

(§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />

3.1 Einfriedungen und Sockel- bzw. Stützmauern<br />

Entlang der Grenzen zu den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und<br />

zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur später freien Landschaft sind<br />

Sockel- und Stützmauern nicht zulässig.<br />

Entlang der öffentlichen Straßen und Wege sind Sockel – und Stützmauern nur aus<br />

Naturstein- oder Natursteinverblendung und nur bis zu einer Höhe von max. 0,50 m<br />

(bezogen auf die angrenzende Verkehrs- bzw. Geländeoberfläche) zulässig.<br />

An den sonstigen Grundstücksgrenzen zwischen Privatgrundstücken sind Sockel-<br />

und Stützmauern bis max. 1,00 m über der Höhe des ursprünglichen<br />

Geländeniveaus zulässig.<br />

Entlang der öffentlichen Straßen und Wege und entlang der Flächen für Maßnahmen<br />

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur<br />

freien Landschaft sind Einfriedungen bis zu einer Gesamthöhe von maximal 1,50 m<br />

(bezogen auf die angrenzende Verkehrs- bzw. Grundstücksfläche) zulässig.<br />

Dabei ist zu beachten, dass bei der Erstellung einer Einfriedung auf einer Sockel-<br />

oder Stützmauer, die jeweils max. zulässige Höhe der Sockel- oder Stützmauer<br />

eingehalten werden muss. Die darauf mögliche Einzäunung darf eine max. Höhe der<br />

Differenz zwischen tatsächlicher Sockel- oder Stützmauerhöhe und der max.<br />

Gesamthöhe von 1,5 m haben.<br />

Einzelne oder mehrere Sichtschutzwände oder Sichtschutzelemente und Mauern als<br />

Einfriedungen sind unzulässig.<br />

3.2 Sichtschutzwände<br />

Zur Abschirmung der Wohnbereiche bei Hausgruppen und Doppelhäusern sind<br />

Sichtschutzeinrichtungen mit einer Höhe bis zu 2,00 m und einer Tiefe bis zu 4,00 m<br />

ab Hausgrund zulässig. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist jedoch ein Abstand von<br />

1,50 m einzuhalten.<br />

4 Abstandsflächen<br />

(§ 74 (1) Nr.6 und § 6 Abs. 1 LBO)<br />

Außenwände von erdüberdeckten Tiefgaragen mit mehr als 3 Stellplätzen und einer<br />

Länge > 6,00 m müssen bei einer Wandhöhe von > 0,50 m bezogen auf die Höhen<br />

der angrenzenden Verkehrsflächen und entlang der öffentlichen Grünflächen (GR 2<br />

LBBW Immobilien – Kommunalentwicklung GmbH Seite 13

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