T E X T T E I L - Ehningen
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Gemeinde <strong>Ehningen</strong> Textteil<br />
Gemarkung <strong>Ehningen</strong><br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />
Stand 19.01.2009<br />
3 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie der<br />
Einfriedigungen<br />
(§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />
3.1 Einfriedungen und Sockel- bzw. Stützmauern<br />
Entlang der Grenzen zu den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und<br />
zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur später freien Landschaft sind<br />
Sockel- und Stützmauern nicht zulässig.<br />
Entlang der öffentlichen Straßen und Wege sind Sockel – und Stützmauern nur aus<br />
Naturstein- oder Natursteinverblendung und nur bis zu einer Höhe von max. 0,50 m<br />
(bezogen auf die angrenzende Verkehrs- bzw. Geländeoberfläche) zulässig.<br />
An den sonstigen Grundstücksgrenzen zwischen Privatgrundstücken sind Sockel-<br />
und Stützmauern bis max. 1,00 m über der Höhe des ursprünglichen<br />
Geländeniveaus zulässig.<br />
Entlang der öffentlichen Straßen und Wege und entlang der Flächen für Maßnahmen<br />
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur<br />
freien Landschaft sind Einfriedungen bis zu einer Gesamthöhe von maximal 1,50 m<br />
(bezogen auf die angrenzende Verkehrs- bzw. Grundstücksfläche) zulässig.<br />
Dabei ist zu beachten, dass bei der Erstellung einer Einfriedung auf einer Sockel-<br />
oder Stützmauer, die jeweils max. zulässige Höhe der Sockel- oder Stützmauer<br />
eingehalten werden muss. Die darauf mögliche Einzäunung darf eine max. Höhe der<br />
Differenz zwischen tatsächlicher Sockel- oder Stützmauerhöhe und der max.<br />
Gesamthöhe von 1,5 m haben.<br />
Einzelne oder mehrere Sichtschutzwände oder Sichtschutzelemente und Mauern als<br />
Einfriedungen sind unzulässig.<br />
3.2 Sichtschutzwände<br />
Zur Abschirmung der Wohnbereiche bei Hausgruppen und Doppelhäusern sind<br />
Sichtschutzeinrichtungen mit einer Höhe bis zu 2,00 m und einer Tiefe bis zu 4,00 m<br />
ab Hausgrund zulässig. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist jedoch ein Abstand von<br />
1,50 m einzuhalten.<br />
4 Abstandsflächen<br />
(§ 74 (1) Nr.6 und § 6 Abs. 1 LBO)<br />
Außenwände von erdüberdeckten Tiefgaragen mit mehr als 3 Stellplätzen und einer<br />
Länge > 6,00 m müssen bei einer Wandhöhe von > 0,50 m bezogen auf die Höhen<br />
der angrenzenden Verkehrsflächen und entlang der öffentlichen Grünflächen (GR 2<br />
LBBW Immobilien – Kommunalentwicklung GmbH Seite 13