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Gestaltungssatzung im Entwurf mit erläuternder ... - Oberasbach

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STADT OBERASBACH<br />

<strong>Gestaltungssatzung</strong><br />

„Altort <strong>Oberasbach</strong>“<br />

Auf Grund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBl<br />

S. 66) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntma-<br />

chung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl S. 400) er-<br />

lässt die Stadt <strong>Oberasbach</strong> die <strong>Gestaltungssatzung</strong>, bestehend aus den folgenden textlichen Festsetzun-<br />

gen, in der Fassung vom 01.07.2011 als<br />

SATZUNG<br />

Die einzelnen Festsetzungen (Paragraphen) werden in der Begründung/ Gestaltungsfibel unter der jeweils<br />

gleichen Nummer näher erläutert.<br />

Im Anhang der Gestaltungsfibel befindet sich eine Liste <strong>mit</strong> Definitionen zu sämtlichen in dieser Satzung<br />

beinhalteten Begriffen.<br />

§ 1<br />

Räumlicher und Sachlicher Geltungsbereich<br />

(1) Die Satzung gilt für das <strong>im</strong> beiliegenden Lageplan dargestellte Gebiet des Altortes von <strong>Oberasbach</strong>.<br />

Dieser Lageplan (G1) ist Bestandteil der Satzung.<br />

(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Erweiterung,<br />

Sanierung und Unterhaltung aller baulichen Anlagen <strong>im</strong> Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung<br />

(BayBO) sowie für die unbebauten Flächen der Grundstücke.<br />

Die Vorschriften gelten für alle Vorhaben an baulichen Anlagen - auch für verfahrensfreie Vorhaben.<br />

Sie sind auch bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einzuhalten. Ausgenommen sind<br />

alle Baulichkeiten die gemäß Art. 14 Grundgesetz (GG) Bestandschutz genießen.<br />

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