Link zum Klimaschutzprogramm Leverkusen, Teil 1 - Stadt Leverkusen
Link zum Klimaschutzprogramm Leverkusen, Teil 1 - Stadt Leverkusen
Link zum Klimaschutzprogramm Leverkusen, Teil 1 - Stadt Leverkusen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Klimaschutzprogramm</strong> - <strong>Teil</strong> I:<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung und städt. Gesellschaften<br />
Seite 13 von 57<br />
Der einzelne Grundstückseigentümer darf für den allgemeinen Klimaschutz nicht unverhältnismäßig<br />
mehr in Anspruch genommen werden als andere – deshalb müssen<br />
besondere örtliche Pflichten aus der besonderen städtebaulichen Situation heraus<br />
gerechtfertigt sein.<br />
Weiterhin sind im Rahmen der Bauleitplanung generell die unterschiedlichen Belange<br />
gerecht gegen und untereinander abzuwägen, es darf kein automatischer Vorrang<br />
eingeräumt werden.<br />
So können z.B. vor dem Hintergrund des Zieles einer Innenentwicklung zur Vermeidung<br />
der Zersiedelung der Landschaft im konkreten Fall Kompromisse erforderlich<br />
sein, weil eine Grünfläche nicht erhalten werden kann. Auch können z.B. Zielkonflikte<br />
bestehen, wenn das Einfügen in die Umgebung eine steile Dachneigung erfordert,<br />
der Einsatz erneuerbarer Energien jedoch eine flache. Auch kann die „Südausrichtung“<br />
der Gebäude zugunsten der passiven Nutzung der Sonnenenergie mit der Topographie<br />
oder der Lage angrenzender Bebauung und Erschließung kollidieren. Insofern<br />
ist es wichtig, bei allen qualitativen Gesichtspunkten auch den jeweiligen Einzelfall<br />
zu betrachten. .<br />
Weitere Festsetzungsmöglichkeiten auf Grundlage konkreter Fachplanungen<br />
Durch die Neufassung des Baugesetzbuches 2004 bestehen weitere Festsetzungsmöglichkeiten<br />
zur Förderung erneuerbarer Energien, sofern verbindliche gesamtstädtische<br />
Konzepte vorliegen. Aus städtebaulichen Gründen (!) können dann z.B.<br />
Gebiete festgesetzt werden, in denen „bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte<br />
bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien, wie insbesondere Solarenergie,<br />
getroffen werden müssen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB).<br />
Wie konkret diese Festsetzungen sein können bzw. welche Voraussetzungen vorliegen<br />
müssen, ist gegenwärtig rechtlich umstritten. Die <strong>Stadt</strong> wird die derzeit schwierige<br />
Rechtslage weiter beobachten und danach über die Einsatzmöglichkeiten im<br />
Rahmen von Bebauungsplanverfahren befinden.<br />
Die Aufstellung dieses Klimaschutzkonzeptes stellt bereits einen ersten wichtigen<br />
Baustein in diese Richtung dar, weil dann nicht mehr innerhalb jeden einzelnen Planverfahrens<br />
über Standards diskutiert werden muss, sondern die generelle Verpflichtung<br />
der <strong>Stadt</strong> für bestimmte Qualitäten festgeschrieben wird. Als Grundlage für eine<br />
weitere Umsetzung müsste ein gesamtstädtisches Gutachten zur Bestandssituation<br />
der CO2-Bilanz erstellt werden. Darauf aufbauend können konkrete Ziele definiert<br />
sowie konkrete Maßnahmen, wie die Ziele erreicht werden sollen, festgelegt werden.<br />
Darüber hinausgehende Festsetzungen, beispielsweise Vorgaben zu Dämmwerten,<br />
CO2-Zielwerten oder eine Regelung des Energiebedarfs von baulichen Anlagen sind<br />
nicht möglich, da der Bundesgesetzgeber über das EEG und die EnergieeinsparV<br />
abschließend tätig geworden ist.