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Link zum Klimaschutzprogramm Leverkusen, Teil 1 - Stadt Leverkusen

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<strong>Klimaschutzprogramm</strong> - <strong>Teil</strong> I:<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung und städt. Gesellschaften<br />

Seite 13 von 57<br />

Der einzelne Grundstückseigentümer darf für den allgemeinen Klimaschutz nicht unverhältnismäßig<br />

mehr in Anspruch genommen werden als andere – deshalb müssen<br />

besondere örtliche Pflichten aus der besonderen städtebaulichen Situation heraus<br />

gerechtfertigt sein.<br />

Weiterhin sind im Rahmen der Bauleitplanung generell die unterschiedlichen Belange<br />

gerecht gegen und untereinander abzuwägen, es darf kein automatischer Vorrang<br />

eingeräumt werden.<br />

So können z.B. vor dem Hintergrund des Zieles einer Innenentwicklung zur Vermeidung<br />

der Zersiedelung der Landschaft im konkreten Fall Kompromisse erforderlich<br />

sein, weil eine Grünfläche nicht erhalten werden kann. Auch können z.B. Zielkonflikte<br />

bestehen, wenn das Einfügen in die Umgebung eine steile Dachneigung erfordert,<br />

der Einsatz erneuerbarer Energien jedoch eine flache. Auch kann die „Südausrichtung“<br />

der Gebäude zugunsten der passiven Nutzung der Sonnenenergie mit der Topographie<br />

oder der Lage angrenzender Bebauung und Erschließung kollidieren. Insofern<br />

ist es wichtig, bei allen qualitativen Gesichtspunkten auch den jeweiligen Einzelfall<br />

zu betrachten. .<br />

Weitere Festsetzungsmöglichkeiten auf Grundlage konkreter Fachplanungen<br />

Durch die Neufassung des Baugesetzbuches 2004 bestehen weitere Festsetzungsmöglichkeiten<br />

zur Förderung erneuerbarer Energien, sofern verbindliche gesamtstädtische<br />

Konzepte vorliegen. Aus städtebaulichen Gründen (!) können dann z.B.<br />

Gebiete festgesetzt werden, in denen „bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte<br />

bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien, wie insbesondere Solarenergie,<br />

getroffen werden müssen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB).<br />

Wie konkret diese Festsetzungen sein können bzw. welche Voraussetzungen vorliegen<br />

müssen, ist gegenwärtig rechtlich umstritten. Die <strong>Stadt</strong> wird die derzeit schwierige<br />

Rechtslage weiter beobachten und danach über die Einsatzmöglichkeiten im<br />

Rahmen von Bebauungsplanverfahren befinden.<br />

Die Aufstellung dieses Klimaschutzkonzeptes stellt bereits einen ersten wichtigen<br />

Baustein in diese Richtung dar, weil dann nicht mehr innerhalb jeden einzelnen Planverfahrens<br />

über Standards diskutiert werden muss, sondern die generelle Verpflichtung<br />

der <strong>Stadt</strong> für bestimmte Qualitäten festgeschrieben wird. Als Grundlage für eine<br />

weitere Umsetzung müsste ein gesamtstädtisches Gutachten zur Bestandssituation<br />

der CO2-Bilanz erstellt werden. Darauf aufbauend können konkrete Ziele definiert<br />

sowie konkrete Maßnahmen, wie die Ziele erreicht werden sollen, festgelegt werden.<br />

Darüber hinausgehende Festsetzungen, beispielsweise Vorgaben zu Dämmwerten,<br />

CO2-Zielwerten oder eine Regelung des Energiebedarfs von baulichen Anlagen sind<br />

nicht möglich, da der Bundesgesetzgeber über das EEG und die EnergieeinsparV<br />

abschließend tätig geworden ist.

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