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Jahresbericht 2010 zur Umsetzung des SGB II - Kreis Coesfeld

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<strong>II</strong>. Eckpunkte der inhaltlichen Ausgestaltung <strong>des</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

1. Grundsätze <strong>des</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

Das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> verfolgt grundsätzlich zwei Ziele: Es soll zum einen die Eigenverantwortung<br />

<strong>des</strong> Hilfebedürftigen sowie der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft<br />

lebenden Personen gestärkt und zum anderen dazu beigetragen<br />

werden, dass sie den Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung<br />

aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.<br />

Leistungsberechtigte sind daher verpflichtet, alle Möglichkeiten <strong>zur</strong> Beendigung<br />

oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dies umfasst<br />

u.a. die Pflicht, aktiv durch Arbeitsaufnahme mitzuwirken, sowie angebotene<br />

zumutbare Arbeitsgelegenheiten zu übernehmen.<br />

Durch den Grundsatz <strong>des</strong> „Förderns und Forderns“ sind diese Ziele gesetzlich<br />

verankert.<br />

2. Leistungsformen<br />

Das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> kennt folgende zwei Leistungsformen:<br />

Leistungen <strong>zur</strong> Eingliederung in Arbeit und<br />

Leistungen <strong>zur</strong> Sicherung <strong>des</strong> Lebensunterhaltes<br />

Die erste Leistungsform umfasst die sog. aktiven Leistungen (z.B. Arbeitsvermittlung,<br />

Beschäftigung, Qualifizierung). Hierbei wird das Ziel verfolgt, eine<br />

Eingliederung in das Berufsleben zu bewirken.<br />

Bei der zweiten Leistungsform spricht man von den sog. passiven Leistungen.<br />

Es werden Arbeitslosengeld <strong>II</strong> und Sozialgeld <strong>zur</strong> Sicherung <strong>des</strong> Lebensunterhaltes<br />

gewährt.<br />

Ergänzt werden diese Hilfen durch flankierende Angebote, wie z.B. die Sucht-<br />

oder Schuldnerberatung.<br />

Die Aufgaben nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> werden als Pflichtaufgabe <strong>zur</strong> Erfüllung nach<br />

Weisung wahrgenommen. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen übt die Fachaufsicht aus und ist zugleich<br />

gegenüber dem <strong>Kreis</strong> weisungsberechtigt.<br />

3. Änderungen im Bereich der Leistungen <strong>zur</strong> Eingliederung in<br />

Arbeit<br />

Nachdem zum 01.01.2009 die Eingliederungsleistungen im Rahmen <strong>des</strong> <strong>SGB</strong><br />

<strong>II</strong> grundlegend neu strukturiert wurden, hat es im Jahr <strong>2010</strong> keine wesentlichen<br />

gesetzlichen Änderungen im Bereich der Leistungen <strong>zur</strong> Eingliederung<br />

in Arbeit gegeben.<br />

Zentrum für Arbeit - <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2010</strong><br />

Fördern und Fordern<br />

Aktive und passive<br />

Leistungen<br />

Gesetzliche<br />

Änderungen<br />

11

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