Investmentfonds und Steuern
Investmentfonds und Steuern
Investmentfonds und Steuern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ausländische Quellensteuern<br />
Kapitalerträge ausländischer Wertpapiere<br />
können in ihrem jeweiligen Herkunftsland<br />
„an der Quelle“ steuerpflichtig sein. Dem <strong>Investmentfonds</strong><br />
fließen die Erträge in diesem<br />
Fall gemindert um ausländische Quellensteuern<br />
zu.<br />
Soweit ausländische Quellensteuern im<br />
Inland anrechenbar sind, lassen sie sich<br />
im Einkommensteuerverfahren unter bestimmten<br />
Voraussetzungen entweder auf<br />
die Steuerschuld anrechnen oder aber –<br />
anstelle einer Anrechnung – von den steuerpflichtigen<br />
Kapitalerträgen abziehen (§ 34c<br />
Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG). Die Vergütung durch ein<br />
Kreditinstitut in Deutschland ist nicht möglich.<br />
Die Wahl zwischen Anrechnung <strong>und</strong><br />
Abzug hängt von den individuellen Verhältnissen<br />
des Steuerpflichtigen ab. Gegebenenfalls<br />
sollte fachk<strong>und</strong>iger Rat in Deutschland<br />
hinzugezogen werden. Bestimmte ausländische<br />
Quellensteuern können ausschließlich<br />
von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen<br />
abgezogen werden (§ 34c Abs. 3 EStG).<br />
Ausländische Kapitalerträge, die mit einer<br />
im Inland anrechenbaren ausländischen<br />
Quellensteuer verb<strong>und</strong>en sind, unterliegen<br />
dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet,<br />
dass sie bei der Ermittlung des individuellen<br />
Einkommensteuersatzes berücksich tigt werden.<br />
Soweit die zugr<strong>und</strong>e liegenden ausländischen<br />
Erträge in Deutschland vom Halbeinkünfteverfahren<br />
profitieren – im Wesentlichen<br />
also ausländische Dividenden <strong>und</strong><br />
andere Aktienerträge – lassen sich die auf sie<br />
entrichteten Quellensteuern nur zur Hälfte<br />
geltend machen.<br />
Ein Sonderfall sind fiktive anrechenbare ausländische<br />
Quellensteuern, die nach einem<br />
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
(DBA) als gezahlt gelten (fiktive<br />
ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA). Obwohl<br />
nicht gezahlt, werden sie vom deutschen<br />
Fiskus anerkannt. Ziel ist es, bestimmte<br />
Wertpapiere aus Entwicklungsländern für<br />
deutsche Anleger steuerlich zu begünstigen.<br />
Fiktive ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA<br />
lassen sich nur auf die Steuerschuld anrechnen,<br />
nicht aber von den steuerpflichtigen<br />
Kapitalerträgen abziehen.<br />
Ist ein Fonds im Ausland aufgelegt <strong>und</strong> bezieht<br />
er Dividenden deutscher Aktiengesellschaften,<br />
dann werden die auf diese Dividenden<br />
entfallenden Abzüge (20 %ige Kapitalertragsteuer<br />
[KESt] zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
[SolZ]) in der deutschen Einkommensteuererklärung<br />
wie ausländische Quellensteuern<br />
behandelt. Demzufolge ist auch in diesen<br />
Fällen keine Befreiung möglich; etwaige<br />
Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen<br />
greifen hier nicht.<br />
Abgeltungssteuer ab 2009<br />
Auch nach dem neuen Recht der Abgeltungssteuer<br />
können ausländische Quellensteuern<br />
auf Fondsebene wie Werbungskosten<br />
abgezogen werden. Falls kein solcher<br />
Werbungskostenabzug erfolgt, kommt eine<br />
unmittelbare Anrechnung auf die Abgeltungssteuerschuld<br />
in Frage. Jedoch kann der<br />
Anleger in diesem Fall wählen, stattdessen<br />
im Einkommensteuerverfahren den Betrag<br />
von der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage abzuziehen.<br />
Weder „Guthaben“ im<br />
„Stückzinstopf“ noch ein<br />
Freistellungsauftrag oder<br />
eine NV-Bescheinigung<br />
befreien von ausländischen<br />
Quellensteuern.<br />
17