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Investmentfonds und Steuern

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Ausländische Quellensteuern<br />

Kapitalerträge ausländischer Wertpapiere<br />

können in ihrem jeweiligen Herkunftsland<br />

„an der Quelle“ steuerpflichtig sein. Dem <strong>Investmentfonds</strong><br />

fließen die Erträge in diesem<br />

Fall gemindert um ausländische Quellensteuern<br />

zu.<br />

Soweit ausländische Quellensteuern im<br />

Inland anrechenbar sind, lassen sie sich<br />

im Einkommensteuerverfahren unter bestimmten<br />

Voraussetzungen entweder auf<br />

die Steuerschuld anrechnen oder aber –<br />

anstelle einer Anrechnung – von den steuerpflichtigen<br />

Kapitalerträgen abziehen (§ 34c<br />

Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG). Die Vergütung durch ein<br />

Kreditinstitut in Deutschland ist nicht möglich.<br />

Die Wahl zwischen Anrechnung <strong>und</strong><br />

Abzug hängt von den individuellen Verhältnissen<br />

des Steuerpflichtigen ab. Gegebenenfalls<br />

sollte fachk<strong>und</strong>iger Rat in Deutschland<br />

hinzugezogen werden. Bestimmte ausländische<br />

Quellensteuern können ausschließlich<br />

von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen<br />

abgezogen werden (§ 34c Abs. 3 EStG).<br />

Ausländische Kapitalerträge, die mit einer<br />

im Inland anrechenbaren ausländischen<br />

Quellensteuer verb<strong>und</strong>en sind, unterliegen<br />

dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet,<br />

dass sie bei der Ermittlung des individuellen<br />

Einkommensteuersatzes berücksich tigt werden.<br />

Soweit die zugr<strong>und</strong>e liegenden ausländischen<br />

Erträge in Deutschland vom Halbeinkünfteverfahren<br />

profitieren – im Wesentlichen<br />

also ausländische Dividenden <strong>und</strong><br />

andere Aktienerträge – lassen sich die auf sie<br />

entrichteten Quellensteuern nur zur Hälfte<br />

geltend machen.<br />

Ein Sonderfall sind fiktive anrechenbare ausländische<br />

Quellensteuern, die nach einem<br />

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

(DBA) als gezahlt gelten (fiktive<br />

ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA). Obwohl<br />

nicht gezahlt, werden sie vom deutschen<br />

Fiskus anerkannt. Ziel ist es, bestimmte<br />

Wertpapiere aus Entwicklungsländern für<br />

deutsche Anleger steuerlich zu begünstigen.<br />

Fiktive ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA<br />

lassen sich nur auf die Steuerschuld anrechnen,<br />

nicht aber von den steuerpflichtigen<br />

Kapitalerträgen abziehen.<br />

Ist ein Fonds im Ausland aufgelegt <strong>und</strong> bezieht<br />

er Dividenden deutscher Aktiengesellschaften,<br />

dann werden die auf diese Dividenden<br />

entfallenden Abzüge (20 %ige Kapitalertragsteuer<br />

[KESt] zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

[SolZ]) in der deutschen Einkommensteuererklärung<br />

wie ausländische Quellensteuern<br />

behandelt. Demzufolge ist auch in diesen<br />

Fällen keine Befreiung möglich; etwaige<br />

Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen<br />

greifen hier nicht.<br />

Abgeltungssteuer ab 2009<br />

Auch nach dem neuen Recht der Abgeltungssteuer<br />

können ausländische Quellensteuern<br />

auf Fondsebene wie Werbungskosten<br />

abgezogen werden. Falls kein solcher<br />

Werbungskostenabzug erfolgt, kommt eine<br />

unmittelbare Anrechnung auf die Abgeltungssteuerschuld<br />

in Frage. Jedoch kann der<br />

Anleger in diesem Fall wählen, stattdessen<br />

im Einkommensteuerverfahren den Betrag<br />

von der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage abzuziehen.<br />

Weder „Guthaben“ im<br />

„Stückzinstopf“ noch ein<br />

Freistellungsauftrag oder<br />

eine NV-Bescheinigung<br />

befreien von ausländischen<br />

Quellensteuern.<br />

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