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Investmentfonds und Steuern

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Das ab 2009 geltende neue Recht schafft für<br />

Kapitaleinkünfte die zweite Stufe der Steuererklärung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ab. Vielmehr wird<br />

die Steuerpflicht ( Steuerpflicht, unbeschränkte)<br />

schon auf der ersten Stufe mit<br />

der 25 %igen Abgeltungssteuer erfüllt; eine<br />

Angabe in der späteren Einkommensteuererklärung<br />

entfällt insoweit (Quellensteuerverfahren).<br />

Bestimmte – meist im Ausland anfallende<br />

– Erträge werden jedoch auf der ersten<br />

Stufe von der Abgeltungssteuer nicht erfasst.<br />

Nur sie werden in der Einkommensteuererklärung<br />

des betreffenden Kalenderjahres<br />

noch angegeben (Veranlagungsverfahren).<br />

Ein zweistufiges Verfahren wird für Steuerpflichtige<br />

mit einem individuellen Einkommensteuersatz<br />

von weniger als 25 % beibehalten.<br />

Soweit auf ihre Kapitaleinkünfte die<br />

25 %ige Abgeltungssteuer als Quellensteuer<br />

erhoben wurde, können sie eine endgültige<br />

Besteuerung zu ihrem niedrigeren individuellen<br />

Steuersatz beanspruchen <strong>und</strong> im Wege<br />

des Einkommensteuerverfahrens auf der<br />

zweiten Stufe die Vergütung überzahlter Beträge<br />

erreichen. Soweit die Kapitaleinkünfte<br />

auf der ersten Stufe von der Abgeltungssteuer<br />

nicht erfasst wurden, führt das Veranlagungsverfahren<br />

bei solchen Steuerpflichtigen vom<br />

Amts wegen zu der Besteuerung mit dem<br />

niedrigeren individuellen Steuersatz.<br />

Das Transparenzprinzip<br />

Ziel des Transparenzprinzips ist es, den privaten<br />

Inhaber von Investmentanteilen steuerlich<br />

so zu stellen, als hätte er die in einem<br />

<strong>Investmentfonds</strong> enthaltenen Wertpapiere<br />

(z. B. Aktien <strong>und</strong> Anleihen) oder Festgelder<br />

anteilig direkt erworben.<br />

Wie bei der Direktanlage in Aktien <strong>und</strong> Anleihen<br />

lassen sich bei einem Fondsinvestment<br />

die einbehaltenen <strong>Steuern</strong> wie der Zinsab-<br />

schlag <strong>und</strong> die Kapitalertragsteuer auf inländische<br />

Dividenden, jeweils zuzüglich des<br />

Solidaritätszuschlages, mit der endgültigen<br />

Steuerschuld verrechnen. Ebenso können<br />

Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung<br />

(ZIV) <strong>und</strong> andere anrechenbare<br />

ausländische Quellensteuern geltend gemacht<br />

werden.<br />

Ausnahme: Das Transparenzprinzip gilt hingegen<br />

praktisch nicht bei offenen Immobilienfonds.<br />

Da diese in gewerbliche Immobilien<br />

<strong>und</strong> andere Mietobjekte investieren, erzielt<br />

der Fonds Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong><br />

Verpachtung. Beim privaten Fondsanleger<br />

werden die Erträge offener Immobilienfonds<br />

jedoch – genau wie Erträge aus anderen<br />

Fonds- bzw. Wertpapierarten – als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen versteuert.<br />

Das Zuflussprinzip<br />

Das Zuflussprinzip besagt, dass Einkünfte<br />

bzw. Erträge in dem Kalenderjahr versteuert<br />

werden müssen, in welchem sie dem Anleger<br />

zugeflossen sind. Zufluss bedeutet, dass der<br />

Anleger über den ausgeschütteten Betrag<br />

verfügen kann. Bei effektiver Zahlung oder<br />

bei Gutschrift durch das depotführende Kreditinstitut<br />

des Anlegers im Fall ausschüttender<br />

Fonds ist demzufolge das Jahr maßgebend,<br />

in dem die Ausschüttung stattgef<strong>und</strong>en<br />

hat. Für thesaurierende Fonds gilt das<br />

Jahr der Thesaurierung der Erträge. Erträge<br />

werden üblicherweise acht bis zwölf Wochen<br />

nach Geschäftsjahresende ausgeschüttet,<br />

während Thesaurierungen am Geschäftsjahresende<br />

des <strong>Investmentfonds</strong> erfolgen.<br />

Den Abzug deutscher<br />

Abschlagsteuern können<br />

Sie durch einen Freistellungsauftrag,<br />

bezahlte<br />

Zwischengewinne <strong>und</strong><br />

Stückzinsen oder eine<br />

NV-Bescheinigung<br />

vermeiden, den der<br />

Quellensteuern nach<br />

der ZIV durch Offen legung<br />

gegenüber der deutschen<br />

Finanzbehörde.<br />

Damit Ihnen gezahlte Abschlagsteuern angerechnet werden, müssen Sie die von Ihrem<br />

depotführenden Kreditinstitut ausgestellten Steuerbescheinigungen zusammen mit der<br />

Einkommensteuererklärung einreichen.<br />

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