Investmentfonds und Steuern
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Das ab 2009 geltende neue Recht schafft für<br />
Kapitaleinkünfte die zweite Stufe der Steuererklärung<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich ab. Vielmehr wird<br />
die Steuerpflicht ( Steuerpflicht, unbeschränkte)<br />
schon auf der ersten Stufe mit<br />
der 25 %igen Abgeltungssteuer erfüllt; eine<br />
Angabe in der späteren Einkommensteuererklärung<br />
entfällt insoweit (Quellensteuerverfahren).<br />
Bestimmte – meist im Ausland anfallende<br />
– Erträge werden jedoch auf der ersten<br />
Stufe von der Abgeltungssteuer nicht erfasst.<br />
Nur sie werden in der Einkommensteuererklärung<br />
des betreffenden Kalenderjahres<br />
noch angegeben (Veranlagungsverfahren).<br />
Ein zweistufiges Verfahren wird für Steuerpflichtige<br />
mit einem individuellen Einkommensteuersatz<br />
von weniger als 25 % beibehalten.<br />
Soweit auf ihre Kapitaleinkünfte die<br />
25 %ige Abgeltungssteuer als Quellensteuer<br />
erhoben wurde, können sie eine endgültige<br />
Besteuerung zu ihrem niedrigeren individuellen<br />
Steuersatz beanspruchen <strong>und</strong> im Wege<br />
des Einkommensteuerverfahrens auf der<br />
zweiten Stufe die Vergütung überzahlter Beträge<br />
erreichen. Soweit die Kapitaleinkünfte<br />
auf der ersten Stufe von der Abgeltungssteuer<br />
nicht erfasst wurden, führt das Veranlagungsverfahren<br />
bei solchen Steuerpflichtigen vom<br />
Amts wegen zu der Besteuerung mit dem<br />
niedrigeren individuellen Steuersatz.<br />
Das Transparenzprinzip<br />
Ziel des Transparenzprinzips ist es, den privaten<br />
Inhaber von Investmentanteilen steuerlich<br />
so zu stellen, als hätte er die in einem<br />
<strong>Investmentfonds</strong> enthaltenen Wertpapiere<br />
(z. B. Aktien <strong>und</strong> Anleihen) oder Festgelder<br />
anteilig direkt erworben.<br />
Wie bei der Direktanlage in Aktien <strong>und</strong> Anleihen<br />
lassen sich bei einem Fondsinvestment<br />
die einbehaltenen <strong>Steuern</strong> wie der Zinsab-<br />
schlag <strong>und</strong> die Kapitalertragsteuer auf inländische<br />
Dividenden, jeweils zuzüglich des<br />
Solidaritätszuschlages, mit der endgültigen<br />
Steuerschuld verrechnen. Ebenso können<br />
Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung<br />
(ZIV) <strong>und</strong> andere anrechenbare<br />
ausländische Quellensteuern geltend gemacht<br />
werden.<br />
Ausnahme: Das Transparenzprinzip gilt hingegen<br />
praktisch nicht bei offenen Immobilienfonds.<br />
Da diese in gewerbliche Immobilien<br />
<strong>und</strong> andere Mietobjekte investieren, erzielt<br />
der Fonds Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong><br />
Verpachtung. Beim privaten Fondsanleger<br />
werden die Erträge offener Immobilienfonds<br />
jedoch – genau wie Erträge aus anderen<br />
Fonds- bzw. Wertpapierarten – als Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen versteuert.<br />
Das Zuflussprinzip<br />
Das Zuflussprinzip besagt, dass Einkünfte<br />
bzw. Erträge in dem Kalenderjahr versteuert<br />
werden müssen, in welchem sie dem Anleger<br />
zugeflossen sind. Zufluss bedeutet, dass der<br />
Anleger über den ausgeschütteten Betrag<br />
verfügen kann. Bei effektiver Zahlung oder<br />
bei Gutschrift durch das depotführende Kreditinstitut<br />
des Anlegers im Fall ausschüttender<br />
Fonds ist demzufolge das Jahr maßgebend,<br />
in dem die Ausschüttung stattgef<strong>und</strong>en<br />
hat. Für thesaurierende Fonds gilt das<br />
Jahr der Thesaurierung der Erträge. Erträge<br />
werden üblicherweise acht bis zwölf Wochen<br />
nach Geschäftsjahresende ausgeschüttet,<br />
während Thesaurierungen am Geschäftsjahresende<br />
des <strong>Investmentfonds</strong> erfolgen.<br />
Den Abzug deutscher<br />
Abschlagsteuern können<br />
Sie durch einen Freistellungsauftrag,<br />
bezahlte<br />
Zwischengewinne <strong>und</strong><br />
Stückzinsen oder eine<br />
NV-Bescheinigung<br />
vermeiden, den der<br />
Quellensteuern nach<br />
der ZIV durch Offen legung<br />
gegenüber der deutschen<br />
Finanzbehörde.<br />
Damit Ihnen gezahlte Abschlagsteuern angerechnet werden, müssen Sie die von Ihrem<br />
depotführenden Kreditinstitut ausgestellten Steuerbescheinigungen zusammen mit der<br />
Einkommensteuererklärung einreichen.<br />
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