Investmentfonds und Steuern
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Die Summe der nachgewiesenen Werbungskosten<br />
tragen Sie in die Anlage KAP, Zeilen 45<br />
bis 52 sowie gegebenenfalls in Anlage AUS,<br />
Zeilen 10 bis 13 ein.<br />
Die Werbungskosten <strong>und</strong> abzuziehenden<br />
ausländischen Quellensteuern werden nach<br />
folgendem Schema in die Anlage KAP <strong>und</strong><br />
ggf. Anlage AUS eingetragen:<br />
Werbungskosten <strong>und</strong> abzuziehende ausländische Quellensteuern<br />
Inländische Fonds<br />
Anlage KAP Korrespondierende Eintragungen in<br />
Anlage AUS 1)<br />
Werbungskosten Abzuziehende<br />
ausländische<br />
Quellensteuer 2)<br />
Werbungskosten Abzuziehende<br />
ausländische<br />
2) 3)<br />
Quellensteuer<br />
– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 8 Zeile 45 P Zeile 47 } Zeile 10 p Zeile 12 ]<br />
– Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 19 4) Zeile 46 { Zeile 48 q Zeile 11 [ Zeile 13 A<br />
Ausländische Fonds<br />
– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 32 Zeile 49 w Zeile 51 r Zeile 10 p Zeile 12 ]<br />
– Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 34 4) Zeile 50 e Zeile 52 t Zeile 11 [ Zeile 13 A<br />
1) Nur insoweit, als auf die zugr<strong>und</strong>e liegenden ausländischen Erträge anrechenbare ausländische Quellensteuer angefallen ist.<br />
2) Die Angaben über diese Quellensteuern gehen aus der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts hervor.<br />
3) Nur insoweit, als die ausländische Quellensteuer nicht in Anlage AUS, Zeile 18 oder 19, als anzurechnende ausländische Steuer eingetragen ist.<br />
4) In der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts mit dem vollen Wert ausgewiesen <strong>und</strong> in dieser Höhe einzutragen; die rechnerische<br />
Halbierung nimmt die Finanzbehörde vor.<br />
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