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Investmentfonds und Steuern

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Die Summe der nachgewiesenen Werbungskosten<br />

tragen Sie in die Anlage KAP, Zeilen 45<br />

bis 52 sowie gegebenenfalls in Anlage AUS,<br />

Zeilen 10 bis 13 ein.<br />

Die Werbungskosten <strong>und</strong> abzuziehenden<br />

ausländischen Quellensteuern werden nach<br />

folgendem Schema in die Anlage KAP <strong>und</strong><br />

ggf. Anlage AUS eingetragen:<br />

Werbungskosten <strong>und</strong> abzuziehende ausländische Quellensteuern<br />

Inländische Fonds<br />

Anlage KAP Korrespondierende Eintragungen in<br />

Anlage AUS 1)<br />

Werbungskosten Abzuziehende<br />

ausländische<br />

Quellensteuer 2)<br />

Werbungskosten Abzuziehende<br />

ausländische<br />

2) 3)<br />

Quellensteuer<br />

– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 8 Zeile 45 P Zeile 47 } Zeile 10 p Zeile 12 ]<br />

– Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 19 4) Zeile 46 { Zeile 48 q Zeile 11 [ Zeile 13 A<br />

Ausländische Fonds<br />

– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 32 Zeile 49 w Zeile 51 r Zeile 10 p Zeile 12 ]<br />

– Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 34 4) Zeile 50 e Zeile 52 t Zeile 11 [ Zeile 13 A<br />

1) Nur insoweit, als auf die zugr<strong>und</strong>e liegenden ausländischen Erträge anrechenbare ausländische Quellensteuer angefallen ist.<br />

2) Die Angaben über diese Quellensteuern gehen aus der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts hervor.<br />

3) Nur insoweit, als die ausländische Quellensteuer nicht in Anlage AUS, Zeile 18 oder 19, als anzurechnende ausländische Steuer eingetragen ist.<br />

4) In der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts mit dem vollen Wert ausgewiesen <strong>und</strong> in dieser Höhe einzutragen; die rechnerische<br />

Halbierung nimmt die Finanzbehörde vor.<br />

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