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Investmentfonds und Steuern

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Welche <strong>Steuern</strong> für welche<br />

Fondserträge?<br />

Die Erträge eines <strong>Investmentfonds</strong> – Zinsen,<br />

Dividenden, Gewinne aus Termingeschäften,<br />

Veräußerungsgewinne, Mieteinnahmen <strong>und</strong><br />

weitere Erträge – fließen dem Anleger entweder<br />

durch Ausschüttung oder durch Thesaurisierung<br />

zu. Doch nicht die gesamten Erträge,<br />

die ein Fonds erwirtschaftet, müssen<br />

vom Anleger auch versteuert werden. Steuerfrei<br />

bleiben insbesondere Veräußerungsgewinne<br />

aus Wertpapiergeschäften, Gewinne<br />

aus Termingeschäften sowie Gewinne aus<br />

Immobilienverkäufen nach mindestens<br />

zehn Jahren Haltedauer.<br />

6<br />

Renten- <strong>und</strong> Geldmarktfonds: Die steuerpflichtigen<br />

Zinserträge der Renten- <strong>und</strong><br />

Geldmarktfonds unterliegen dem <br />

Zinsabschlag. In der zweiten Stufe, dem<br />

Einkommensteuerverfahren, wird die<br />

endgültige Steuerschuld ermittelt <strong>und</strong><br />

mit den Abschlägen verrechnet.<br />

Aktienfonds: Die inländischen Dividendenerträge<br />

inländischer Aktienfonds werden<br />

auf der ersten Stufe der Besteuerung<br />

mit der 20 %igen Kapitalertragsteuer<br />

(KESt) belegt. In der zweiten Stufe ist im<br />

Einkommensteuerverfahren nur die Hälfte<br />

der gesamten Dividendeneinnahmen zu<br />

versteuern ( Halbeinkünfteverfahren).<br />

Zinseinnahmen des Aktienfonds (etwa<br />

aus der Barreserve) können daneben einen<br />

Zinsabschlag auslösen. Zu der leicht abweichenden<br />

Behandlung inländischer<br />

Dividendenerträge in ausländischen<br />

Fonds siehe Abschnitt „Die Versteuerung<br />

von Dividendenerträgen bei <strong>Investmentfonds</strong>“<br />

auf Seite 12 ff.<br />

Offene Immobilienfonds: Der Teil der Ausschüttung,<br />

der aus Zinsen <strong>und</strong> Mieterträgen<br />

besteht, unterliegt dem Zinsabschlag.<br />

Bei der Einkommensteuererklärung gibt<br />

es zwei Besonderheiten: (1) Die Erträge<br />

gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

<strong>und</strong> nicht als Einkünfte aus Vermietung<br />

<strong>und</strong> Verpachtung. (2) Steuerfreie Erträge<br />

aus Objekten im Ausland unterliegen<br />

dem Progressionsvorbehalt.<br />

Mischfonds: Mischfonds können sich aus<br />

Aktien, verzinslichen Wertpapieren, Anteilen<br />

an anderen <strong>Investmentfonds</strong> <strong>und</strong><br />

ähnlichen Vermögenswerten zusammensetzen.<br />

Die Erträge werden ebenfalls<br />

entsprechend ihrem Anteil dem Zinsabschlag,<br />

der Kapitalertragsteuer <strong>und</strong> dem<br />

Halbeinkünfteverfahren unterworfen.<br />

Abgeltungssteuer ab 2009<br />

Die ab 2009 vorgesehene Abgeltungssteuer<br />

ersetzt sowohl den Zinsabschlag als auch die<br />

20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) auf inländische<br />

Dividenden. Sie führt einen einheitlichen<br />

Satz von 25 % auf die meisten Kapitaleinkünfte<br />

ein, darunter auch solche, die nach<br />

dem alten Recht nicht belastet werden.<br />

Nicht alle erwirtschafteten<br />

Erträge müssen auch versteuert<br />

werden. Steuerfrei<br />

bleiben insbesondere Gewinne<br />

des Fonds aus Wertpapier-<br />

<strong>und</strong> Termingeschäften<br />

(bis Ende 2008,<br />

danach bei Ausschüttung<br />

abgeltungssteuerpflichtig)<br />

<strong>und</strong> – nach mindestens<br />

zehn Jahren Haltedauer –<br />

aus Immobiliengeschäften.<br />

Ab 2009 tritt die 25 %ige<br />

Abgeltungssteuer an die<br />

Stelle von Zinsabschlag<br />

<strong>und</strong> 20 %iger Kapitalertragsteuer<br />

(KESt).<br />

Immer zuzüglich Solidaritätszuschlag:<br />

Auf den Zinsabschlag (ZASt) <strong>und</strong> die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) fällt darüber<br />

hinaus jeweils der Solidaritätszuschlag (SolZ) von derzeit 5,5 % auf den Steuerbetrag<br />

an. Er wird ab 2009 auch auf die vorgesehene 25 %ige Abgeltungssteuer erhoben.

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