Investmentfonds und Steuern
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Investmentfonds und Steuern
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Welche <strong>Steuern</strong> für welche<br />
Fondserträge?<br />
Die Erträge eines <strong>Investmentfonds</strong> – Zinsen,<br />
Dividenden, Gewinne aus Termingeschäften,<br />
Veräußerungsgewinne, Mieteinnahmen <strong>und</strong><br />
weitere Erträge – fließen dem Anleger entweder<br />
durch Ausschüttung oder durch Thesaurisierung<br />
zu. Doch nicht die gesamten Erträge,<br />
die ein Fonds erwirtschaftet, müssen<br />
vom Anleger auch versteuert werden. Steuerfrei<br />
bleiben insbesondere Veräußerungsgewinne<br />
aus Wertpapiergeschäften, Gewinne<br />
aus Termingeschäften sowie Gewinne aus<br />
Immobilienverkäufen nach mindestens<br />
zehn Jahren Haltedauer.<br />
6<br />
Renten- <strong>und</strong> Geldmarktfonds: Die steuerpflichtigen<br />
Zinserträge der Renten- <strong>und</strong><br />
Geldmarktfonds unterliegen dem <br />
Zinsabschlag. In der zweiten Stufe, dem<br />
Einkommensteuerverfahren, wird die<br />
endgültige Steuerschuld ermittelt <strong>und</strong><br />
mit den Abschlägen verrechnet.<br />
Aktienfonds: Die inländischen Dividendenerträge<br />
inländischer Aktienfonds werden<br />
auf der ersten Stufe der Besteuerung<br />
mit der 20 %igen Kapitalertragsteuer<br />
(KESt) belegt. In der zweiten Stufe ist im<br />
Einkommensteuerverfahren nur die Hälfte<br />
der gesamten Dividendeneinnahmen zu<br />
versteuern ( Halbeinkünfteverfahren).<br />
Zinseinnahmen des Aktienfonds (etwa<br />
aus der Barreserve) können daneben einen<br />
Zinsabschlag auslösen. Zu der leicht abweichenden<br />
Behandlung inländischer<br />
Dividendenerträge in ausländischen<br />
Fonds siehe Abschnitt „Die Versteuerung<br />
von Dividendenerträgen bei <strong>Investmentfonds</strong>“<br />
auf Seite 12 ff.<br />
Offene Immobilienfonds: Der Teil der Ausschüttung,<br />
der aus Zinsen <strong>und</strong> Mieterträgen<br />
besteht, unterliegt dem Zinsabschlag.<br />
Bei der Einkommensteuererklärung gibt<br />
es zwei Besonderheiten: (1) Die Erträge<br />
gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
<strong>und</strong> nicht als Einkünfte aus Vermietung<br />
<strong>und</strong> Verpachtung. (2) Steuerfreie Erträge<br />
aus Objekten im Ausland unterliegen<br />
dem Progressionsvorbehalt.<br />
Mischfonds: Mischfonds können sich aus<br />
Aktien, verzinslichen Wertpapieren, Anteilen<br />
an anderen <strong>Investmentfonds</strong> <strong>und</strong><br />
ähnlichen Vermögenswerten zusammensetzen.<br />
Die Erträge werden ebenfalls<br />
entsprechend ihrem Anteil dem Zinsabschlag,<br />
der Kapitalertragsteuer <strong>und</strong> dem<br />
Halbeinkünfteverfahren unterworfen.<br />
Abgeltungssteuer ab 2009<br />
Die ab 2009 vorgesehene Abgeltungssteuer<br />
ersetzt sowohl den Zinsabschlag als auch die<br />
20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) auf inländische<br />
Dividenden. Sie führt einen einheitlichen<br />
Satz von 25 % auf die meisten Kapitaleinkünfte<br />
ein, darunter auch solche, die nach<br />
dem alten Recht nicht belastet werden.<br />
Nicht alle erwirtschafteten<br />
Erträge müssen auch versteuert<br />
werden. Steuerfrei<br />
bleiben insbesondere Gewinne<br />
des Fonds aus Wertpapier-<br />
<strong>und</strong> Termingeschäften<br />
(bis Ende 2008,<br />
danach bei Ausschüttung<br />
abgeltungssteuerpflichtig)<br />
<strong>und</strong> – nach mindestens<br />
zehn Jahren Haltedauer –<br />
aus Immobiliengeschäften.<br />
Ab 2009 tritt die 25 %ige<br />
Abgeltungssteuer an die<br />
Stelle von Zinsabschlag<br />
<strong>und</strong> 20 %iger Kapitalertragsteuer<br />
(KESt).<br />
Immer zuzüglich Solidaritätszuschlag:<br />
Auf den Zinsabschlag (ZASt) <strong>und</strong> die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) fällt darüber<br />
hinaus jeweils der Solidaritätszuschlag (SolZ) von derzeit 5,5 % auf den Steuerbetrag<br />
an. Er wird ab 2009 auch auf die vorgesehene 25 %ige Abgeltungssteuer erhoben.