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Vorlesung Arbeitsrecht Schwerpunkt 3 - Lehrstuhl Prof. Dr ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Christine Windbichler<br />

Humboldt-Universität zu Berlin<br />

Betriebszugehörigkeit<br />

BAG v. 20.5.2005 – 7 ABR 20/04<br />

Wahlberechtigt nach § 7 I 1 BetrVG und wählbar nach § 8 I<br />

1 sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind<br />

Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber<br />

des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation<br />

des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen<br />

erbringen.<br />

Überlässt ein konzernangehöriges Unternehmen als<br />

Personalführungsgesellschaft Arbeitnehmer ohne eigene<br />

Gewinnerzielungsabsicht anderen Konzernunternehmen,<br />

bleiben die Arbeitnehmer entsprechend § 14 I AÜG<br />

betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb dieses<br />

Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Sie sind dort für den<br />

Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar, §§ 7, 8 I 1 BetrVG.<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong> - <strong>Schwerpunkt</strong> 3<br />

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