Vorlesung Arbeitsrecht Schwerpunkt 3 - Lehrstuhl Prof. Dr ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Christine Windbichler<br />
Humboldt-Universität zu Berlin<br />
Betriebszugehörigkeit<br />
BAG v. 20.5.2005 – 7 ABR 20/04<br />
Wahlberechtigt nach § 7 I 1 BetrVG und wählbar nach § 8 I<br />
1 sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind<br />
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber<br />
des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation<br />
des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen<br />
erbringen.<br />
Überlässt ein konzernangehöriges Unternehmen als<br />
Personalführungsgesellschaft Arbeitnehmer ohne eigene<br />
Gewinnerzielungsabsicht anderen Konzernunternehmen,<br />
bleiben die Arbeitnehmer entsprechend § 14 I AÜG<br />
betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb dieses<br />
Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Sie sind dort für den<br />
Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar, §§ 7, 8 I 1 BetrVG.<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong> - <strong>Schwerpunkt</strong> 3<br />
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