110907_4.Gemeinderat_2011.pdf
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2.5 3D-Computer Darstellungen<br />
Auf Wunsch der Bauherrschaft und gegen gesonderte Vergütung (siehe<br />
Honorarbemessung Punkt 3/c) wird das Projekt auch dreidimensional auf<br />
digitaler Basis erarbeitet. Das Ergebnis dieser Arbeit sind 3D-Schaubilder<br />
(Renderings) mit Materialzuordnung, Schattenbildung und – falls<br />
entsprechendes Fotomaterial vorhanden – der Darstellung des Objektes mit<br />
realem Hintergrund. Diese Leistung ist also nicht Teil der Standard-<br />
Architekten-Leistung – Planung (Punkt 3 A).<br />
3. Architektenhonorar<br />
Geschätzte Herstellungskosten: EURO 2.500.000,-<br />
(reine Baukosten exclusvie USt.)<br />
Schwierigkeitsgrad laut HOA: 6<br />
A) Planung Summe in Euro excl. USt. 46.771,20<br />
Einreichung € 14.616,-; Kostenermittlungsgrundlagen € 17.539,20;<br />
Künstlerische Oberbauleitung € 7.308,-; Geschäftliche Oberbauleitung<br />
€ 7.308,- = Summe € 46.771,20 zuzüglich Nebenkosten für Renderings<br />
ergibt € 48.771,20 netto, zuzüglich 20% USt. = Bruttosumme € 58.525,44.<br />
Das festgelegte Architektenhonorar wird bis zu Mehr- oder Minderkosten<br />
pauschaliert.<br />
Mehr- oder Minderkosten, die über diese Streuung hinausgehen, werden für eine<br />
Honorarerhöhung oder – verminderung auf Basis der Honorarberechnung<br />
berücksichtigt. Die Umsatzsteuer wird nach den gesetzlichen Vorschriften gesondert<br />
in Rechnung gestellt. Sonderkosten für statisch-konstruktive Bearbeitung,<br />
haustechnische Planung, Bodenuntersuchungen, Vermessungsarbeiten usw. sind<br />
gesondert zu vergüten. Unterbleibt die Ausführung des Werks zur Gänze, so werden<br />
die bereits erbrachten Leistungen bzw. Teilleistungen vergütet (keine<br />
Mehrverrechnung laut GoA). Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gebühren gemäß<br />
den erbrachten Leistungen nach Vorlage von Teilgebührennoten bzw. der<br />
Schlussgebührennote, die Nebenkosten jeweils nach Rechnungslegung ohne Verzug<br />
zu bezahlen. Auch in Teilgebührennoten und Nebenkostenrechnungen wird die<br />
Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt.<br />
4. Treuhandfunktion des Architekten<br />
4.1 Der Architekt übernimmt die Erbringung der vereinbarten Leistungen als<br />
Treuhänder des Auftraggebers. Er ist nach dem Ziviltechnikergesetz durch<br />
Eid verpflichtet, die Gesetze und die für seinen Wirkungskreis gültigen<br />
Vorschriften einzuhalten, die Pflichten seines Berufes gewissenhaft zu<br />
erfüllen, die ihm anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und<br />
Gewissen zu besorgen und seine Verschwiegenheitspflicht strenge zu<br />
beobachten. Die Erbringung der vereinbarten Leistungen wird dem<br />
Architekten durch die vom Auftraggeber zu entrichtende Gebühr abgegolten.<br />
In seiner Verpflichtung, die Interessen des Auftraggebers gewissenhaft<br />
wahrzunehmen, wird der Architekt in bezug auf die vereinbarten Leistungen<br />
gegenüber Behörden, Sonderfachleuten, Unternehmen und allen Dritten,<br />
welche für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben.<br />
5. Gegenseitige Unterstützung<br />
5.1 Der Auftraggeber und der Architekt werden einander laufend über<br />
wesentliche, das Vertragsverhältnis und dessen Erfüllung betreffende<br />
Vorfälle unterrichten.<br />
5.2 Der Auftraggeber wird notwendige Entscheidungen kurzfristig treffen und<br />
diese dem Architekten mitteilen.<br />
6. Haftung des Architekten<br />
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