Download - Verwaltungsgemeinschaft Schlotheim
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Amtsblatt der VG <strong>Schlotheim</strong> – 10 – Nr. 01/13<br />
tungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die<br />
Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit<br />
der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind.<br />
c) Die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden<br />
gekommene Geräte.<br />
§ 4<br />
Schuldner<br />
(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG<br />
genannten Personen und Unternehmen.<br />
(2) Gebührenschuldner sind für die Brandsicherheitswache die<br />
Veranstalter i. S. d. § 22 Absatz 1 ThürBKG. Im Übrigen ist<br />
Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung<br />
der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert.<br />
Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters<br />
in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld<br />
nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen<br />
oder mutmaßlichen Willen entspricht.<br />
(3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 5<br />
Entstehung des Anspruchs und der Fälligkeit<br />
(1) Der Anspruch entsteht<br />
a) für den Kostenersatz nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG<br />
und den Gebühren nach § 22 ThürBKG mit Abschluss der<br />
erbrachten Hilfe- und Dienstleistung;<br />
b) für Gebühren für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr<br />
mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung.<br />
(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei<br />
Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />
(3) Die Gemeinde Marolterode ist berechtigt, vor der Durchführung<br />
von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr<br />
angemessene Vorauszahlungen zu fordern.<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig wird die Satzung über den Kostenersatz und die<br />
Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr<br />
der Gemeinde Marolterode vom 06.11.2003 aufgehoben.<br />
Marolterode, den 17.12.2012<br />
Haase -Siegel-<br />
Bürgermeister der Gemeinde Marolterode<br />
Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die<br />
Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen<br />
der Freiwilligen Feuerwehr Marolterode<br />
Gebührenverzeichnis<br />
1. Einsatz von Personal (Personalkosten)<br />
Einsatz oder Inanspruchnahme eines<br />
Feuerwehrangehörigen<br />
pro angefangene Einsatzstunde 29,42 €<br />
Einsatz eines Feuerwehrangehörigen<br />
zu Brandsicherheitswachen (es werden 50%<br />
des normalen Stundensatzes berechnet), also<br />
pro angefangen Einsatzstunde 14,71 €<br />
2. Einsatz von Fahrzeugen (Fahrzeugkostentarif)<br />
Nr. Fahrzeug Streckenkosten<br />
je km<br />
Ausrückestundenkosten<br />
je Stunde<br />
2.1. ELF - Transportfahrzeug 0,21 € 95,55 €<br />
2.2. KLF/Tragkraftspritze 1,41 € 316,71 €<br />
Der Kostenersatz und die Gebühren für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen<br />
versteht sich inklusive der Beladung der Fahrzeuge<br />
zuzüglich Personal nach Pkt. 1<br />
3. Materialkosten<br />
Die Materialkosten werden zum Beschaffungswert in Rechnung<br />
gestellt, zuzüglich 10 % für dessen Lagerung und/oder<br />
Entsorgung.<br />
Ausfertigungsvermerk:<br />
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des<br />
Gemeinderates der Gemeinde Marolterode, sowie die Einhaltung<br />
des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden<br />
bekundet.<br />
Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:<br />
1. Mit Beschluss Nr. 95/22/2012 des Gemeinderates der Gemeinde<br />
Marolterode vom 30.11.2012 wurde die Satzung<br />
über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund<br />
Dienstleistungen der FFW Maroterode beschlossen.<br />
2. Eingangsbestätigung: Landratsamt UHK – Kommunalaufsicht<br />
– 07.3-21-043/2012<br />
Entsprechend § 21 Abs. 3 ThürKO i. V. m. § 2 Abs. 5 ThürKAG<br />
wird der Eingang der o. g. Satzung bestätigt.<br />
Die Satzung kann nach § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO öffentlich<br />
bekannt gemacht werden. Die vorzeitige Bekanntmachung<br />
wird ausdrücklich zugelassen. Vor der öffentlichen Bekanntmachung<br />
ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen.<br />
Die Regelungen zum Bekanntmachungswesen in der<br />
Hauptsatzung der Gemeinde sind zu beachten.<br />
Bekanntmachungshinweise:<br />
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />
werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu<br />
machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />
einem Jahr dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind<br />
diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Marolterode, d. 17. Dezember 2012<br />
Haase - Bürgermeister<br />
Gemeinde Neunheilingen<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
In der 20. Gemeinderatssitzung am 27. Nov. 2012<br />
wurden folgende Beschlüsse gefasst:<br />
Beschluss-Nr.: 90/20/2012<br />
Genehmigung der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom<br />
30.10.2012<br />
Beschluss-Nr.: 91/20/2013<br />
Auf Grundlage des § 18 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes<br />
in der Fassung der Änderung vom 04.05.2010 (GVBl.<br />
S. 105) und des § 10 Abs. 2 Betreibervertrages vom<br />
22.02.2012, beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Neunheilingen<br />
den als Anlage beigefügten Wirtschaftsplan 2013 der<br />
AWO KV Bad Langensalza e.V., Thomas-Müntzer-Platz 3, 99947<br />
Bad Langensalza für die Kindertagesstätte „Arche Nouva“ in<br />
Neunheilingen.<br />
Beschluss-Nr.: 92/20/2013<br />
Der Gemeinderat stimmt nicht dem Beitritt zum Zweckverband<br />
„Kommunaler Energiezweckverband (KET)“ auf der Grundlage<br />
der Verbandssatzung vom 20.11.2012 zu.<br />
In der 21. Gemeinderatssitzung am 10. Dez. 2012<br />
wurde folgender Beschluss gefasst:<br />
Beschluss-Nr.: 93/21/2012<br />
Auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung vom<br />
16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />
vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel<br />
2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2012 (GVBl. S. 99, 134),<br />
beschließt der Gemeinderat gem. § 22 (3) das wirtschaftlichste<br />
Angebot der Firma „Boreas Energie GmbH“ anzunehmen. Der<br />
Bürgermeister wird beauftragt, die folgenden Verträge/Vereinbarungen<br />
abzuschließen: