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Amtsblatt der VG <strong>Schlotheim</strong> – 10 – Nr. 01/13<br />

tungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die<br />

Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit<br />

der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind.<br />

c) Die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden<br />

gekommene Geräte.<br />

§ 4<br />

Schuldner<br />

(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG<br />

genannten Personen und Unternehmen.<br />

(2) Gebührenschuldner sind für die Brandsicherheitswache die<br />

Veranstalter i. S. d. § 22 Absatz 1 ThürBKG. Im Übrigen ist<br />

Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung<br />

der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert.<br />

Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters<br />

in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld<br />

nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen<br />

oder mutmaßlichen Willen entspricht.<br />

(3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 5<br />

Entstehung des Anspruchs und der Fälligkeit<br />

(1) Der Anspruch entsteht<br />

a) für den Kostenersatz nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG<br />

und den Gebühren nach § 22 ThürBKG mit Abschluss der<br />

erbrachten Hilfe- und Dienstleistung;<br />

b) für Gebühren für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr<br />

mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung.<br />

(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />

(3) Die Gemeinde Marolterode ist berechtigt, vor der Durchführung<br />

von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr<br />

angemessene Vorauszahlungen zu fordern.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig wird die Satzung über den Kostenersatz und die<br />

Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr<br />

der Gemeinde Marolterode vom 06.11.2003 aufgehoben.<br />

Marolterode, den 17.12.2012<br />

Haase -Siegel-<br />

Bürgermeister der Gemeinde Marolterode<br />

Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die<br />

Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen<br />

der Freiwilligen Feuerwehr Marolterode<br />

Gebührenverzeichnis<br />

1. Einsatz von Personal (Personalkosten)<br />

Einsatz oder Inanspruchnahme eines<br />

Feuerwehrangehörigen<br />

pro angefangene Einsatzstunde 29,42 €<br />

Einsatz eines Feuerwehrangehörigen<br />

zu Brandsicherheitswachen (es werden 50%<br />

des normalen Stundensatzes berechnet), also<br />

pro angefangen Einsatzstunde 14,71 €<br />

2. Einsatz von Fahrzeugen (Fahrzeugkostentarif)<br />

Nr. Fahrzeug Streckenkosten<br />

je km<br />

Ausrückestundenkosten<br />

je Stunde<br />

2.1. ELF - Transportfahrzeug 0,21 € 95,55 €<br />

2.2. KLF/Tragkraftspritze 1,41 € 316,71 €<br />

Der Kostenersatz und die Gebühren für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen<br />

versteht sich inklusive der Beladung der Fahrzeuge<br />

zuzüglich Personal nach Pkt. 1<br />

3. Materialkosten<br />

Die Materialkosten werden zum Beschaffungswert in Rechnung<br />

gestellt, zuzüglich 10 % für dessen Lagerung und/oder<br />

Entsorgung.<br />

Ausfertigungsvermerk:<br />

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des<br />

Gemeinderates der Gemeinde Marolterode, sowie die Einhaltung<br />

des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden<br />

bekundet.<br />

Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:<br />

1. Mit Beschluss Nr. 95/22/2012 des Gemeinderates der Gemeinde<br />

Marolterode vom 30.11.2012 wurde die Satzung<br />

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund<br />

Dienstleistungen der FFW Maroterode beschlossen.<br />

2. Eingangsbestätigung: Landratsamt UHK – Kommunalaufsicht<br />

– 07.3-21-043/2012<br />

Entsprechend § 21 Abs. 3 ThürKO i. V. m. § 2 Abs. 5 ThürKAG<br />

wird der Eingang der o. g. Satzung bestätigt.<br />

Die Satzung kann nach § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO öffentlich<br />

bekannt gemacht werden. Die vorzeitige Bekanntmachung<br />

wird ausdrücklich zugelassen. Vor der öffentlichen Bekanntmachung<br />

ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen.<br />

Die Regelungen zum Bekanntmachungswesen in der<br />

Hauptsatzung der Gemeinde sind zu beachten.<br />

Bekanntmachungshinweise:<br />

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />

werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu<br />

machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />

einem Jahr dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind<br />

diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Marolterode, d. 17. Dezember 2012<br />

Haase - Bürgermeister<br />

Gemeinde Neunheilingen<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

In der 20. Gemeinderatssitzung am 27. Nov. 2012<br />

wurden folgende Beschlüsse gefasst:<br />

Beschluss-Nr.: 90/20/2012<br />

Genehmigung der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom<br />

30.10.2012<br />

Beschluss-Nr.: 91/20/2013<br />

Auf Grundlage des § 18 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes<br />

in der Fassung der Änderung vom 04.05.2010 (GVBl.<br />

S. 105) und des § 10 Abs. 2 Betreibervertrages vom<br />

22.02.2012, beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Neunheilingen<br />

den als Anlage beigefügten Wirtschaftsplan 2013 der<br />

AWO KV Bad Langensalza e.V., Thomas-Müntzer-Platz 3, 99947<br />

Bad Langensalza für die Kindertagesstätte „Arche Nouva“ in<br />

Neunheilingen.<br />

Beschluss-Nr.: 92/20/2013<br />

Der Gemeinderat stimmt nicht dem Beitritt zum Zweckverband<br />

„Kommunaler Energiezweckverband (KET)“ auf der Grundlage<br />

der Verbandssatzung vom 20.11.2012 zu.<br />

In der 21. Gemeinderatssitzung am 10. Dez. 2012<br />

wurde folgender Beschluss gefasst:<br />

Beschluss-Nr.: 93/21/2012<br />

Auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung vom<br />

16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />

vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel<br />

2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2012 (GVBl. S. 99, 134),<br />

beschließt der Gemeinderat gem. § 22 (3) das wirtschaftlichste<br />

Angebot der Firma „Boreas Energie GmbH“ anzunehmen. Der<br />

Bürgermeister wird beauftragt, die folgenden Verträge/Vereinbarungen<br />

abzuschließen:

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