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IMPRESSUM/WAGNISHINW.<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
VORWORT<br />
ANGEBOT IM ÜBERBLICK<br />
KONZEPT<br />
CHANCEN & RISIKEN<br />
GESCHÄFTSGANG & AUSS.<br />
PRINZIPIEN FINANZPLAN.<br />
PORTFOLIO-MANAGEMENT<br />
KONZEPTION & STRUKTUR<br />
STEUERL. GRUNDLAGEN<br />
HINWEISE ZUR ZEICHNUNG<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
TREUHANDVERTRAG<br />
HANDELSREGISTERVOLLM.<br />
AUSSCHÜTTUNGSGAR.VERTR.<br />
GESCHÄFTSBES.VERTR.<br />
MITTELVERW.KONTR.VERTR.<br />
STUNDUNGSVEREINBARUNG<br />
EIGENE NOTIZEN<br />
BEITRITTSERKLÄRUNG<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
DER VOM FISKUS<br />
DETERMINIERTE RAHMEN<br />
ben entsprechend einer schriftlichen Verfügung o<strong>de</strong>r entsprechend <strong>de</strong>r Erbteile aufzuteilen.<br />
Wer<strong>de</strong>n Anteile im Wege <strong>de</strong>r vorweggenommenen Erbfolge übertragen, muss die<br />
Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Freibetrages für diese Schenkung vom Schenker gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Finanzamt unwi<strong>de</strong>rruflich beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der <strong>de</strong>n Freibetrag übersteigen<strong>de</strong> Wert <strong>de</strong>r Anteile wird mit 65% in Ansatz gebracht,<br />
§ 13 a Abs. 2 ErbStG.<br />
Der Freibetrag entfällt rückwirkend, wird die Beteiligung innerhalb von 5 Jahren nach <strong>de</strong>r<br />
Übertragung veräußert o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gewerbebetrieb innerhalb dieses Zeitraumes aufgegeben,<br />
§ 13 a Abs. 5 ErbStG.<br />
Entsprechend <strong>de</strong>n persönlichen Verhältnissen <strong>de</strong>s Erwerbers zum Erblasser wer<strong>de</strong>n weitere<br />
Freibeträge gemäß § 16 ErbStG gewährt. Die Freibeträge gemäß § 16 ErbStG wer<strong>de</strong>n<br />
alle 10 Jahre erneut gewährt. Die Rechtsprechung zur Verfassungsgemäßheit <strong>de</strong>s Erbschaftssteuerrechtes<br />
ist jedoch im Fluss.