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IMPRESSUM/WAGNISHINW.<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
VORWORT<br />
ANGEBOT IM ÜBERBLICK<br />
KONZEPT<br />
CHANCEN & RISIKEN<br />
GESCHÄFTSGANG & AUSS.<br />
PRINZIPIEN FINANZPLAN.<br />
PORTFOLIO-MANAGEMENT<br />
KONZEPTION & STRUKTUR<br />
STEUERL. GRUNDLAGEN<br />
HINWEISE ZUR ZEICHNUNG<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
TREUHANDVERTRAG<br />
HANDELSREGISTERVOLLM.<br />
AUSSCHÜTTUNGSGAR.VERTR.<br />
GESCHÄFTSBES.VERTR.<br />
MITTELVERW.KONTR.VERTR.<br />
STUNDUNGSVEREINBARUNG<br />
EIGENE NOTIZEN<br />
BEITRITTSERKLÄRUNG<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
VERTRÄGE ZUM<br />
BETEILIGUNGSANGEBOT<br />
meinsamer Bevollmächtigter trotz Mahnung mit Fristsetzung von min<strong>de</strong>stens<br />
zwei Wochen nicht bestellt, darf die Gesellschaft, ohne dazu verpflichtet zu<br />
sein, einen Vertreter bestimmen. Dieser vertritt die Gesellschafter, bis diese<br />
einen gemeinsamen Bevollmächtigten ernannt haben.<br />
3. Solange kein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt ist, ruhen die Gesellschafterrechte,<br />
mit Ausnahme <strong>de</strong>r Beteiligung am Ergebnis <strong>de</strong>r Gesellschaft.<br />
Für eine Teilung <strong>de</strong>s Gesellschaftsanteils gilt § 21 entsprechend.<br />
§ 24 Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
1. Schei<strong>de</strong>t ein Gesellschafter nach vollständiger Einzahlung <strong>de</strong>s Kapitals aus <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft aus, so wird er gemäß folgen<strong>de</strong>r Regelung abgefun<strong>de</strong>n:<br />
Bemessungsgrundlage für die Abfindung ist ein Vermögensstatus auf <strong>de</strong>n<br />
letzten Bilanzstichtag, aufzustellen nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s Bewertungsgesetzes.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re unterbleibt ein Ansatz für <strong>de</strong>n so genannten Goodwill,<br />
für nicht bilanzierungspflichtige schweben<strong>de</strong> Geschäfte und nicht zu bilanzieren<strong>de</strong><br />
Vermögensgegenstän<strong>de</strong>. Steht <strong>de</strong>r Gesellschaft ein Wahlrecht zu, so<br />
steht es im alleinigen Ermessen <strong>de</strong>r Gesellschaft in welcher Art und Weise von<br />
<strong>de</strong>m Wahlrecht Gebrauch gemacht wird. Die seit <strong>de</strong>m Bilanzierungsstichtag<br />
eingetretenen Gewinne, Verluste etc. wer<strong>de</strong>n zeitanteilig ausgeglichen bzw.<br />
sind auszugleichen. Wird die <strong>de</strong>r Abfindung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Steuerbilanz<br />
seitens <strong>de</strong>s Finanzamtes geän<strong>de</strong>rt, so än<strong>de</strong>rt sich auch die Grundlage für das<br />
Abfindungsguthaben.<br />
Die Kosten <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsbilanz gehen zu Lasten <strong>de</strong>s ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Gesellschafters.<br />
2. Die Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsbilanz bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r Geschäftsführung.<br />
3. Ein etwaiges Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben ist <strong>de</strong>m ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />
in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen, von <strong>de</strong>nen die erste Rate<br />
sechs Monate nach Vorliegen <strong>de</strong>r genehmigten Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsbilanz<br />
fällig ist. Das Guthaben ist mit 4% p. a. zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils<br />
mit <strong>de</strong>r fälligen Rate zu entrichten.<br />
4. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Guthaben früher auszuzahlen. Die Auszahlung<br />
kann wegen fehlen<strong>de</strong>r Liquidität <strong>de</strong>r Gesellschaft ausgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
5. Der Ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> kann eine Sicherstellung <strong>de</strong>s Abfindungsguthabens nicht<br />
verlangen.<br />
§ 25 Liquidation<br />
1. Im Falle <strong>de</strong>r Liquidation ist <strong>de</strong>r geschäftsführen<strong>de</strong> Gesellschafter o<strong>de</strong>r ein von<br />
diesem zu bestimmen<strong>de</strong>r Dritter alleinvertretungsberechtigter Liquidator. Dieser<br />
ist von <strong>de</strong>n Beschränkungen <strong>de</strong>s § 181 BGB befreit. Der Liquidator erhält<br />
außer Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung von 2% <strong>de</strong>s Liquidationsüberschusses.