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MUSTER! - juragent.de

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IMPRESSUM/WAGNISHINW.<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

VORWORT<br />

ANGEBOT IM ÜBERBLICK<br />

KONZEPT<br />

CHANCEN & RISIKEN<br />

GESCHÄFTSGANG & AUSS.<br />

PRINZIPIEN FINANZPLAN.<br />

PORTFOLIO-MANAGEMENT<br />

KONZEPTION & STRUKTUR<br />

STEUERL. GRUNDLAGEN<br />

HINWEISE ZUR ZEICHNUNG<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

TREUHANDVERTRAG<br />

HANDELSREGISTERVOLLM.<br />

AUSSCHÜTTUNGSGAR.VERTR.<br />

GESCHÄFTSBES.VERTR.<br />

MITTELVERW.KONTR.VERTR.<br />

STUNDUNGSVEREINBARUNG<br />

EIGENE NOTIZEN<br />

BEITRITTSERKLÄRUNG<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

VERTRÄGE ZUM<br />

BETEILIGUNGSANGEBOT<br />

meinsamer Bevollmächtigter trotz Mahnung mit Fristsetzung von min<strong>de</strong>stens<br />

zwei Wochen nicht bestellt, darf die Gesellschaft, ohne dazu verpflichtet zu<br />

sein, einen Vertreter bestimmen. Dieser vertritt die Gesellschafter, bis diese<br />

einen gemeinsamen Bevollmächtigten ernannt haben.<br />

3. Solange kein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt ist, ruhen die Gesellschafterrechte,<br />

mit Ausnahme <strong>de</strong>r Beteiligung am Ergebnis <strong>de</strong>r Gesellschaft.<br />

Für eine Teilung <strong>de</strong>s Gesellschaftsanteils gilt § 21 entsprechend.<br />

§ 24 Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

1. Schei<strong>de</strong>t ein Gesellschafter nach vollständiger Einzahlung <strong>de</strong>s Kapitals aus <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft aus, so wird er gemäß folgen<strong>de</strong>r Regelung abgefun<strong>de</strong>n:<br />

Bemessungsgrundlage für die Abfindung ist ein Vermögensstatus auf <strong>de</strong>n<br />

letzten Bilanzstichtag, aufzustellen nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s Bewertungsgesetzes.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re unterbleibt ein Ansatz für <strong>de</strong>n so genannten Goodwill,<br />

für nicht bilanzierungspflichtige schweben<strong>de</strong> Geschäfte und nicht zu bilanzieren<strong>de</strong><br />

Vermögensgegenstän<strong>de</strong>. Steht <strong>de</strong>r Gesellschaft ein Wahlrecht zu, so<br />

steht es im alleinigen Ermessen <strong>de</strong>r Gesellschaft in welcher Art und Weise von<br />

<strong>de</strong>m Wahlrecht Gebrauch gemacht wird. Die seit <strong>de</strong>m Bilanzierungsstichtag<br />

eingetretenen Gewinne, Verluste etc. wer<strong>de</strong>n zeitanteilig ausgeglichen bzw.<br />

sind auszugleichen. Wird die <strong>de</strong>r Abfindung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Steuerbilanz<br />

seitens <strong>de</strong>s Finanzamtes geän<strong>de</strong>rt, so än<strong>de</strong>rt sich auch die Grundlage für das<br />

Abfindungsguthaben.<br />

Die Kosten <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsbilanz gehen zu Lasten <strong>de</strong>s ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Gesellschafters.<br />

2. Die Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsbilanz bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r Geschäftsführung.<br />

3. Ein etwaiges Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben ist <strong>de</strong>m ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />

in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen, von <strong>de</strong>nen die erste Rate<br />

sechs Monate nach Vorliegen <strong>de</strong>r genehmigten Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsbilanz<br />

fällig ist. Das Guthaben ist mit 4% p. a. zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils<br />

mit <strong>de</strong>r fälligen Rate zu entrichten.<br />

4. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Guthaben früher auszuzahlen. Die Auszahlung<br />

kann wegen fehlen<strong>de</strong>r Liquidität <strong>de</strong>r Gesellschaft ausgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Der Ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> kann eine Sicherstellung <strong>de</strong>s Abfindungsguthabens nicht<br />

verlangen.<br />

§ 25 Liquidation<br />

1. Im Falle <strong>de</strong>r Liquidation ist <strong>de</strong>r geschäftsführen<strong>de</strong> Gesellschafter o<strong>de</strong>r ein von<br />

diesem zu bestimmen<strong>de</strong>r Dritter alleinvertretungsberechtigter Liquidator. Dieser<br />

ist von <strong>de</strong>n Beschränkungen <strong>de</strong>s § 181 BGB befreit. Der Liquidator erhält<br />

außer Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung von 2% <strong>de</strong>s Liquidationsüberschusses.

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