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Die Relevanz des Kindeswillens in familienrechtlichen - Userpage ...

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<strong>Die</strong> <strong>Relevanz</strong> <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong>willens <strong>in</strong> <strong>familienrechtlichen</strong> Angelegenheiten 20<br />

Laut Marquardt (1999, zitiert nach Zitelmann, 2001) bedeutet körperliche bzw. k<strong>in</strong>derpsychologische<br />

Begutachtungen <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> se<strong>in</strong> Persönlichkeitsrecht und<br />

bedürfe sowohl der Zustimmung der Sorgeberechtigten als auch der <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> selbst.<br />

E<strong>in</strong> Problem hierbei ist allerd<strong>in</strong>gs die Tatsache, dass die wenigsten K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>e genaue<br />

Vorstellung von der Tätigkeit e<strong>in</strong>es Gutachters haben. Es muss also e<strong>in</strong>e verständliche<br />

Informierung, pädagogische Begleitung und emotionale Unterstützung vorausgesetzt<br />

werden (Wolf, 1997, zitiert nach Zitelmann, 2001). E<strong>in</strong> weiteres Problem der Zustimmung<br />

<strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> besteht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em möglichen E<strong>in</strong>fluss anderer Verfahrensbeteiligten, die<br />

e<strong>in</strong> Gutachten unter Umständen verh<strong>in</strong>dern wollen (Zitelmann, 2001).<br />

Seit dem 1.7.1998 steht der geme<strong>in</strong>same Elternvorschlag vor dem K<strong>in</strong><strong>des</strong>wohl-Kriterium,<br />

<strong>in</strong>sofern dieses nicht erkennbar bee<strong>in</strong>trächtigt ist. Liegt e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>vernehmlicher Elternvorschlag<br />

vor, f<strong>in</strong>det, außer bei e<strong>in</strong>em widersprechenden K<strong>in</strong>d, welches das 14. Lebensjahr<br />

vollendet hat, ke<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>des</strong>wohlprüfung mehr statt. Es wird angenommen, dass die Interessen<br />

e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong><strong>des</strong> im Normalfall am besten von den Eltern wahrgenommen werden<br />

(Salzgeber, 2001).<br />

5.1.3 <strong>Die</strong> Verfahrenspflegschaft<br />

"Zur Unterstützung <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong>willens kann und bei Herausnahmen aus der Familie muss<br />

das Gericht gemäß § 50 FGG e<strong>in</strong>en Verfahrenspfleger e<strong>in</strong>setzen" (Salzgeber, 2001,<br />

S.289). Das Gericht kann e<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en Pfleger für e<strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Person<br />

betreffen<strong>des</strong> Verfahren bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung se<strong>in</strong>er Interessen erforderlich<br />

ist. <strong>Die</strong>s ist beispielsweise der Fall, wenn das Interesse <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> zu dem se<strong>in</strong>er<br />

gesetzlichen Vertreter im Gegensatz steht. Aufgabe <strong>des</strong> Verfahrenspflegers ist es, alle<strong>in</strong><br />

die Interessen <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> zu vertreten. Wesentliches Grundpr<strong>in</strong>zip der Verfahrenspflegschaft<br />

ist die Parteilichkeit für das K<strong>in</strong>d. (Dettenborn & Walter, 2001)<br />

Laut Früh (1992, zitiert nach Zitelmann, 2001) stellt die Rechtsprechung beim Alter anzuhörender<br />

K<strong>in</strong>der oftmals auf e<strong>in</strong>e Altersgrenze bei 9 Jahren ab. Darüber h<strong>in</strong>aus, würde<br />

der emotionale <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> nicht berücksichtigt. <strong>Die</strong> Hauptaufgabe <strong>des</strong> Verfahrenpflegers<br />

läge also <strong>in</strong> der Ermittlung und E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung der persönlichen, emotionalen Haltung <strong>des</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>des</strong>.<br />

Lehnt das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Person als Verfahrenspfleger ab, sollte der Verfahrenspfleger die<br />

Aufgebung se<strong>in</strong>er Bestellung anregen. Den Eltern h<strong>in</strong>gegen ist nicht die Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt,<br />

e<strong>in</strong>e Verfahrenspflegschaft une<strong>in</strong>geschränkt abzulehnen. (Dettenborn & Walter,<br />

2002)<br />

Der Verfahrenspfleger muss dem K<strong>in</strong>d Vertrauensschutz gewähren, soweit dies nicht von<br />

rechtlichen Bestimmungen e<strong>in</strong>geschränkt wird. Sowohl das gerichtliche Vorgehen <strong>des</strong><br />

Verfahrenspflegers als auch die Weitergabe von Daten an das Gericht sollen <strong>in</strong> der Regel<br />

mit dem K<strong>in</strong>d abgesprochen werden. E<strong>in</strong>e Ausnahme ist gegeben, wenn es zum notwendigen<br />

Schutz <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> erforderlich ist, Informationen an das Gericht weiterzugeben.<br />

E<strong>in</strong>e Datenweitergabe an Dritte sollte ohne ausdrückliches E<strong>in</strong>verständnis <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> jedoch<br />

nicht erfolgen. In jedem Fall soll der Verfahrenspfleger <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Stellungnahme gegenüber<br />

dem Gericht den Willen <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> wiedergeben. Im Fall e<strong>in</strong>es selbstgefährdenden<br />

Willens sollte er getrennt darauf h<strong>in</strong>weisen. (Dettenborn & Walter, 2002)<br />

<strong>Die</strong> berufliche Qualifikation e<strong>in</strong>es Verfahrenspflegers ist nicht gesetzlich geregelt. Es<br />

herrscht jedoch weitgehend Übere<strong>in</strong>stimmung, dass die K<strong>in</strong><strong>des</strong>vertretung im familiengerichtlichen<br />

Verfahren über e<strong>in</strong> großes sozialwissenschaftliches und juristisches Fachwissen<br />

verfügen sollte. (Dettenborn & Walter, 2001)<br />

5.2 <strong>Die</strong> Vertretung <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong>willens<br />

"Im Zentrum der Regelfallverfahren <strong>des</strong> § 50 FGG steht die weit reichende Entscheidung<br />

über die Trennung oder den Verbleib der K<strong>in</strong>der und Jugendlichen bei ihren Eltern" (Zitelmann,<br />

2001, S.301). In der Regel kann unterstellt werden, dass K<strong>in</strong>der und Jugendli-

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