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Die Relevanz des Kindeswillens in familienrechtlichen - Userpage ...

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<strong>Die</strong> <strong>Relevanz</strong> <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong>willens <strong>in</strong> <strong>familienrechtlichen</strong> Angelegenheiten 22<br />

Zitelmann (2001) leugnet nicht, dass Mitspracherechte <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> dazu beitragen können,<br />

se<strong>in</strong>e Situation kontrollierbarer und erträglicher zu machen, doch genauso "appellieren<br />

sie auch – gewollt oder nicht – <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er oft schmerzlichen und unüberschaubaren Situation<br />

an die Eigenverantwortung der betroffenen Mädchen und Jungen" (S.318), die<br />

diese oft überfordert und <strong>in</strong> neue Konflikte verstrickt.<br />

E<strong>in</strong> duales Vertretungsmodell ist gegenüber e<strong>in</strong>er Vertretung <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> durch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelne<br />

Person zu befürworten. Ob solche Modelle allerd<strong>in</strong>gs den Konflikt zwischen K<strong>in</strong><strong>des</strong>wille<br />

und K<strong>in</strong><strong>des</strong>wohl zu lösen vermögen, ist fraglich. Aus pädagogischer Sicht müsste die<br />

Vertretung versuchen, dem K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e realistische Orientierung zu bieten, ohne die Verantwortung<br />

alle<strong>in</strong> bei ihm zu suchen. Zitelmann (2001) vertritt die Auffassung, der K<strong>in</strong><strong>des</strong>wille<br />

müsse respektiert und <strong>in</strong> das Verfahren e<strong>in</strong>gebracht werden, wie er ist, man<br />

müsse sich aber gleichzeitig für e<strong>in</strong>en Verfahrensausgang e<strong>in</strong>setzen, der als die am wenigsten<br />

schädliche Alternative für das K<strong>in</strong>d gelten kann.<br />

5.4 Rechtspolitische Folgerungen<br />

Zitelmann (2001, S.393) zieht das Fazit: "dass es e<strong>in</strong>er eigenständigen Vertretung von<br />

K<strong>in</strong><strong>des</strong>wille und K<strong>in</strong><strong>des</strong>wohl bedarf, um die Wahrnehmung der K<strong>in</strong><strong>des</strong><strong>in</strong>teressen <strong>in</strong> den<br />

e<strong>in</strong>schlägigen K<strong>in</strong><strong>des</strong>schutzverfahren zu sichern".<br />

Es sei jedoch notwendig, die Regelung der Verfahrenspflegschaft nachzubessern und zu<br />

konkretisieren. Zitelmann (2001, S.394) macht hierfür folgende Vorschläge:<br />

• "Das Gericht überprüft die persönliche Eignung und fachliche Qualifikation <strong>des</strong><br />

Verfahrenspflegers und stellt sicher, dass die Vertretung <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> frühzeitig und<br />

unabhängig, d.h. <strong>in</strong>sbesondere nicht durch das Jugendamt oder Prozessvertreter<br />

der Verfahrensbeteiligten erfolgt."<br />

• "Der Verfahrenspfleger vertritt im Verfahren das persönliche Wohl <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong>. Bei<br />

der Ermittlung und Vertretung der wohlverstandenen K<strong>in</strong><strong>des</strong><strong>in</strong>teressen s<strong>in</strong>d die<br />

Selbstbestimmungsrechte <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> § 1626 Abs. 2 BGB zu beachten<br />

und zu berücksichtigen. Während <strong>des</strong> gesamten Verfahrens <strong>in</strong> der Wille <strong>des</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>des</strong> so authentisch wie möglich e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen und dafür zu sorgen, dass er Resonanz<br />

erhält."<br />

• " Der Verfahrenspfleger hat das m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>d während <strong>des</strong> Verfahrens persönlich<br />

zu begleiten, zu beraten und fachlich qualifiziert zu unterstützen. Er <strong>in</strong>formiert<br />

das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> geeigneter Weise über se<strong>in</strong>e Rechte und den Stand <strong>des</strong> Verfahrens<br />

und trägt Sorge, die durch das Verfahren bed<strong>in</strong>gten Belastungen ger<strong>in</strong>g zu<br />

halten."<br />

• "Der Verfahrenspfleger hat die wohlverstandenen Interessen und den Willen <strong>des</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>des</strong> <strong>in</strong> eigener fachlicher Verantwortung zu ermitteln und zu vertreten. Zu diesem<br />

Zweck s<strong>in</strong>d Personen und Institutionen, die um Aufklärung <strong>des</strong> Sachverhalts<br />

gebeten werden, berechtigt, Auskunft zu geben und Aktene<strong>in</strong>sicht zu gewähren.<br />

Der Verfahrenspfleger steht unter Schweigepflicht. Gleiches gilt für Experten, mit<br />

denen er oder sie sich berät. Er darf Daten nur zu dem Zweck nutzen und übermitteln,<br />

zu dem sie erhoben wurden."<br />

• "Das Jugendamt <strong>in</strong>formiert den Verfahrenspfleger unverzüglich über alle das K<strong>in</strong>d<br />

betreffende Planungen und ermöglicht ihm die unabhängige E<strong>in</strong>schätzung möglicher<br />

K<strong>in</strong><strong>des</strong>wohlgefährdungen sowie <strong>des</strong> bisherigen Verlaufs der Hilfeplanung. Der<br />

Verfahrenspfleger ist an Hilfeplanungsgesprächen zu beteiligen, <strong>in</strong> denen über Angelegenheiten<br />

von erheblicher Bedeutung entschieden wird, die die Person <strong>des</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>des</strong> berühren."<br />

Literaturverzeichnis<br />

Balloff, R. (2002). K<strong>in</strong><strong>des</strong>wille, Grundbedürfnisse <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> und K<strong>in</strong><strong>des</strong>wohl <strong>in</strong> Umgangsrechtsfragen.<br />

Familie, Partnerschaft und Recht, 6, 240-245.<br />

Dettenborn, H. (2001). K<strong>in</strong><strong>des</strong>wohl und K<strong>in</strong><strong>des</strong>wille. München: Ernst Re<strong>in</strong>hardt.

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