Mitteilungsblatt Ausgabe 27 - 2011 - Verbandsgemeinde Nassau
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<strong>Nassau</strong>er Land 7 Nr. <strong>27</strong>/<strong>2011</strong><br />
- für den zweiten gefährlichen Hund ....................................300 Euro<br />
- für jeden weiteren gefährlichen Hund ................................600 Euro<br />
§ 5 - Gebühren und Beiträge<br />
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen<br />
nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995<br />
(GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006<br />
(GVBl. S. 57) werden festgesetzt: - 1. Der gemäß § 3 der Erschließungsbeitragssatzung<br />
festzulegende Einheitssatz für den Anteil der<br />
Straßenoberflächenentwässerung<br />
wird festgesetzt auf .............................................................9,09 Euro<br />
§ 6 - Eigenkapital<br />
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals<br />
zum 31.12.2009 beträgt ...................................... 2.144.750,80 Euro*<br />
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals<br />
zum 31.12.2010 beträgt ........................................2.100.483,80 Euro<br />
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals<br />
zum 31.12.<strong>2011</strong> beträgt ........................................2.045.054,80 Euro<br />
(*Vermerk: Die Bilanz ist vom Ortsgemeinderat noch nicht geprüft,<br />
deswegen ist die Angabe vorläufig.)<br />
§ 7 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen<br />
und Auszahlungen<br />
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen<br />
gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall<br />
1.000 Euro überschritten sind.<br />
§ 8 - Wertgrenze für Investitionen<br />
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind im<br />
jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.<br />
§ 9 - Weitere Bestimmungen<br />
Kreditaufnahmen (§ 103 GemO)<br />
Die <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Nassau</strong> wird ermächtigt, die Kreditneuaufnahmen,<br />
die zur Finanzierung von Investitionsausgaben<br />
dringend erforderlich werden sowie Kreditumschuldungen bei der<br />
Bank oder Sparkasse aufzunehmen, die die besten Kreditkonditionen<br />
anbietet. Vor der Aufnahme ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters<br />
einzuholen. Der Ortsbürgermeister hat den Gemeinderat in<br />
seiner nächsten Sitzung über die Aufnahme zu unterrichten.<br />
Hömberg, den 30.06.<strong>2011</strong> (Siegel) Paul Linscheid<br />
Ortsgemeinde Hömberg Ortsbürgermeister<br />
Hinweis:<br />
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde<br />
mit Schreiben vom 08.06.<strong>2011</strong> angezeigt worden. Sie enthält<br />
keine genehmigungspflichtigen Teile.<br />
Der Haushaltsplan liegt zu Einsichtnahme von Mittwoch, den<br />
06.07.<strong>2011</strong> bis Freitag, den 15.07.<strong>2011</strong> (montags bis mittwochs<br />
von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr, donnerstags<br />
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,<br />
freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus in <strong>Nassau</strong>, Adelsheimer<br />
Hof 1, Zimmer 21, öffentlich aus. Nach § 24 Abs. 6 der<br />
Gemeindeordnung gilt die Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustandegekommen<br />
ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an<br />
gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,<br />
1. die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,<br />
die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />
verletzt worden sind oder<br />
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde<br />
den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der<br />
Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
<strong>Nassau</strong> unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />
der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht hat.<br />
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so<br />
kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann<br />
diese Verletzung geltend machen.<br />
<strong>Nassau</strong>, den 30.06.<strong>2011</strong> In Vertretung<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung (Siegel) Rainer Pätzold<br />
<strong>Nassau</strong> I. Beigeordneter<br />
■<br />
■ Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />
„Am Oberstein II“ der Ortsgemeinde Hömberg<br />
Der Ortsgemeinderat Hömberg hat in seiner Sitzung vom 30. Mai<br />
<strong>2011</strong> gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom <strong>27</strong>. August<br />
1997 (BGBl. I, S. 2141) in der zur Zeit geltenden Fassung die 1.<br />
Änderung des Bebauungsplanes „Am Oberstein II“ als Satzung<br />
beschlossen. Hiernach wurde die Bebauungsplanänderung ausgefertigt.<br />
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10<br />
BauGB, die anstelle der ansonsten für Satzungen vorgeschriebenen<br />
Veröffentlichungen tritt, wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />
„Am Oberstein II“ rechtsverbindlich. Entgegenstehende Satzungsvorschriften<br />
des Ursprungsplanes treten außer Kraft. Der<br />
räumliche Geltungsbereich des Planes ist in der nachstehenden<br />
Skizze dargestellt. Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung,<br />
den textlichen Festsetzungen und der Begründung<br />
nebst Anlagen liegt zu jedermanns Einsichtnahme bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
<strong>Nassau</strong>, Rathaus, Zimmer 23, 56377<br />
<strong>Nassau</strong>, während der Dienststunden bereit.<br />
Hinweise zu Entschädigungsansprüchen<br />
Gemäß § 44 BauGB kann der Entschädigungs-berechtigte Entschädigung<br />
verlangen, wenn die in § 39 BauGB (Vertrauensschaden),<br />
§ 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme),<br />
§ 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und<br />
Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen) und § 42<br />
BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen<br />
Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.<br />
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass<br />
er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen<br />
beantragt.<br />
Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch,<br />
wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,<br />
in dem die vorstehend näher bezeichneten Vermögensnachteile<br />
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.<br />
Verfahrens- und Formvorschriften sowie Rechtsfolgen von Abwägungsmängeln<br />
a) Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung<br />
eines Bebauungsplanes<br />
Gemäß § 214 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
des Baugesetzbuches für die Rechtswirksamkeit dieser<br />
Bebauungsplansatzung nur beachtlich, wenn<br />
1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger<br />
öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4, 4a, 13, § 22<br />
Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 und § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB<br />
verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung<br />
der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange<br />
nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3<br />
BauGB oder § 13 die Voraussetzung für die Durchführung der<br />
Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind.<br />
2. die Vorschriften über die Begründung dieser Bebauungsplansatzung<br />
verletzt worden sind;<br />
3. ein Beschluss des Ortsgemeinderates über die Bebauungsplansatzung<br />
nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt, oder der<br />
mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck<br />
nicht erreicht worden ist.<br />
b) Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-<br />
und Formvorschriften sowie Mängeln der Abwägung,<br />
Beheben von Fehlern<br />
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich<br />
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 (siehe<br />
oben) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und<br />
2. Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1<br />
innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von<br />
7 Jahren seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplansatzung