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Mitteilungsblatt Ausgabe 27 - 2011 - Verbandsgemeinde Nassau

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<strong>Nassau</strong>er Land 7 Nr. <strong>27</strong>/<strong>2011</strong><br />

- für den zweiten gefährlichen Hund ....................................300 Euro<br />

- für jeden weiteren gefährlichen Hund ................................600 Euro<br />

§ 5 - Gebühren und Beiträge<br />

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen<br />

nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995<br />

(GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006<br />

(GVBl. S. 57) werden festgesetzt: - 1. Der gemäß § 3 der Erschließungsbeitragssatzung<br />

festzulegende Einheitssatz für den Anteil der<br />

Straßenoberflächenentwässerung<br />

wird festgesetzt auf .............................................................9,09 Euro<br />

§ 6 - Eigenkapital<br />

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals<br />

zum 31.12.2009 beträgt ...................................... 2.144.750,80 Euro*<br />

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals<br />

zum 31.12.2010 beträgt ........................................2.100.483,80 Euro<br />

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals<br />

zum 31.12.<strong>2011</strong> beträgt ........................................2.045.054,80 Euro<br />

(*Vermerk: Die Bilanz ist vom Ortsgemeinderat noch nicht geprüft,<br />

deswegen ist die Angabe vorläufig.)<br />

§ 7 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen<br />

und Auszahlungen<br />

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen<br />

gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall<br />

1.000 Euro überschritten sind.<br />

§ 8 - Wertgrenze für Investitionen<br />

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind im<br />

jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.<br />

§ 9 - Weitere Bestimmungen<br />

Kreditaufnahmen (§ 103 GemO)<br />

Die <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Nassau</strong> wird ermächtigt, die Kreditneuaufnahmen,<br />

die zur Finanzierung von Investitionsausgaben<br />

dringend erforderlich werden sowie Kreditumschuldungen bei der<br />

Bank oder Sparkasse aufzunehmen, die die besten Kreditkonditionen<br />

anbietet. Vor der Aufnahme ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters<br />

einzuholen. Der Ortsbürgermeister hat den Gemeinderat in<br />

seiner nächsten Sitzung über die Aufnahme zu unterrichten.<br />

Hömberg, den 30.06.<strong>2011</strong> (Siegel) Paul Linscheid<br />

Ortsgemeinde Hömberg Ortsbürgermeister<br />

Hinweis:<br />

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde<br />

mit Schreiben vom 08.06.<strong>2011</strong> angezeigt worden. Sie enthält<br />

keine genehmigungspflichtigen Teile.<br />

Der Haushaltsplan liegt zu Einsichtnahme von Mittwoch, den<br />

06.07.<strong>2011</strong> bis Freitag, den 15.07.<strong>2011</strong> (montags bis mittwochs<br />

von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr, donnerstags<br />

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,<br />

freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus in <strong>Nassau</strong>, Adelsheimer<br />

Hof 1, Zimmer 21, öffentlich aus. Nach § 24 Abs. 6 der<br />

Gemeindeordnung gilt die Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustandegekommen<br />

ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an<br />

gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,<br />

1. die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,<br />

die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />

verletzt worden sind oder<br />

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde<br />

den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der<br />

Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

<strong>Nassau</strong> unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />

der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht hat.<br />

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so<br />

kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann<br />

diese Verletzung geltend machen.<br />

<strong>Nassau</strong>, den 30.06.<strong>2011</strong> In Vertretung<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung (Siegel) Rainer Pätzold<br />

<strong>Nassau</strong> I. Beigeordneter<br />

■<br />

■ Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Am Oberstein II“ der Ortsgemeinde Hömberg<br />

Der Ortsgemeinderat Hömberg hat in seiner Sitzung vom 30. Mai<br />

<strong>2011</strong> gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom <strong>27</strong>. August<br />

1997 (BGBl. I, S. 2141) in der zur Zeit geltenden Fassung die 1.<br />

Änderung des Bebauungsplanes „Am Oberstein II“ als Satzung<br />

beschlossen. Hiernach wurde die Bebauungsplanänderung ausgefertigt.<br />

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10<br />

BauGB, die anstelle der ansonsten für Satzungen vorgeschriebenen<br />

Veröffentlichungen tritt, wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Am Oberstein II“ rechtsverbindlich. Entgegenstehende Satzungsvorschriften<br />

des Ursprungsplanes treten außer Kraft. Der<br />

räumliche Geltungsbereich des Planes ist in der nachstehenden<br />

Skizze dargestellt. Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung,<br />

den textlichen Festsetzungen und der Begründung<br />

nebst Anlagen liegt zu jedermanns Einsichtnahme bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

<strong>Nassau</strong>, Rathaus, Zimmer 23, 56377<br />

<strong>Nassau</strong>, während der Dienststunden bereit.<br />

Hinweise zu Entschädigungsansprüchen<br />

Gemäß § 44 BauGB kann der Entschädigungs-berechtigte Entschädigung<br />

verlangen, wenn die in § 39 BauGB (Vertrauensschaden),<br />

§ 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme),<br />

§ 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und<br />

Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen) und § 42<br />

BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen<br />

Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.<br />

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass<br />

er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen<br />

beantragt.<br />

Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch,<br />

wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,<br />

in dem die vorstehend näher bezeichneten Vermögensnachteile<br />

eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.<br />

Verfahrens- und Formvorschriften sowie Rechtsfolgen von Abwägungsmängeln<br />

a) Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung<br />

eines Bebauungsplanes<br />

Gemäß § 214 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

des Baugesetzbuches für die Rechtswirksamkeit dieser<br />

Bebauungsplansatzung nur beachtlich, wenn<br />

1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger<br />

öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4, 4a, 13, § 22<br />

Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 und § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB<br />

verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung<br />

der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange<br />

nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3<br />

BauGB oder § 13 die Voraussetzung für die Durchführung der<br />

Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind.<br />

2. die Vorschriften über die Begründung dieser Bebauungsplansatzung<br />

verletzt worden sind;<br />

3. ein Beschluss des Ortsgemeinderates über die Bebauungsplansatzung<br />

nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt, oder der<br />

mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck<br />

nicht erreicht worden ist.<br />

b) Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-<br />

und Formvorschriften sowie Mängeln der Abwägung,<br />

Beheben von Fehlern<br />

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich<br />

1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 (siehe<br />

oben) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und<br />

2. Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1<br />

innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von<br />

7 Jahren seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplansatzung

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