amts- und nachrichtenblatt - VG Riechheimer Berg
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Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 24 - Nr. 9/2009<br />
§ 8<br />
Beigeordnete<br />
(1) Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten<br />
auf die Dauer der Amtszeit des Gemeinderates.<br />
(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch<br />
den Beigeordneten vertreten. Für den Fall der Verhinderung des<br />
Bürgermeisters <strong>und</strong> des Beigeordneten, nimmt das an Lebensjahren<br />
älteste Mitglied des Gemeinderates die Stellvertretung<br />
wahr.<br />
(3) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält eine Aufwandsentschädigung<br />
bis zu 25 % der Entschädigung des ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisters.<br />
§ 9<br />
Ausschüsse<br />
(1) Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen<br />
Hauptausschuss. Der Hauptausschuss besteht aus dem Bürgermeister<br />
als Vorsitzenden <strong>und</strong> 3 weiteren Gemeinderatsmitgliedern.<br />
(2) Er kann weitere Ausschüsse bilden, welche die Beschlüsse<br />
des Gemeinderates vorbereiten (vorbereitende Ausschüsse)<br />
oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden<br />
(beschließende Ausschüsse). Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />
(3) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat<br />
dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien <strong>und</strong><br />
Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen,<br />
sind diese der Berechnung zugr<strong>und</strong>e zu legen. Übersteigt<br />
die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder,<br />
so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen<br />
Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit<br />
Rede- <strong>und</strong> Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet<br />
mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem<br />
Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen<br />
wird.<br />
(4) Bildung, Zusammensetzung <strong>und</strong> Aufgaben der Ausschüsse<br />
regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.<br />
§ 10<br />
Entschädigungen<br />
(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche<br />
Mitwirkung bei den Beratungen <strong>und</strong> Entscheidungen des Gemeinderats<br />
<strong>und</strong> seiner Ausschüsse als Entschädigung einen<br />
monatlichen Sockelbetrag von 25,00 EUR sowie ein Sitzungsgeld<br />
von 15,00 EUR für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme<br />
an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses,<br />
in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei<br />
Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.<br />
(2) Mitglieder des Gemeinderats, die Arbeiter oder Angestellte<br />
sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen<br />
Verdienstausfalls <strong>und</strong> der notwendigen Auslagen. Selbstständig<br />
Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 23,00<br />
EUR je volle St<strong>und</strong>e für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis<br />
in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige<br />
Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch<br />
einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen<br />
führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 23,00 EUR je<br />
volle St<strong>und</strong>e. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden<br />
nur auf Antrag sowie für höchstens acht St<strong>und</strong>en pro Tag <strong>und</strong><br />
auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.<br />
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten<br />
nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.<br />
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderats<br />
Landesamt für Vermessung <strong>und</strong><br />
Georinformation<br />
Katasterbereich Saalfeld<br />
Bekanntgabe der Überführung in die Automatisierten<br />
Liegenschaftskarte (ALK) <strong>und</strong> Einführung als<br />
amtlicher Nachweis<br />
Die Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)<br />
sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes,<br />
des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung <strong>und</strong> der<br />
Reisekosten (Abs. 1, 2 <strong>und</strong> 3) entsprechend.<br />
(5) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für<br />
die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:<br />
- der ehrenamtliche Bürgermeister erhält von Gültigkeit der<br />
Hauptsatzung an 767,00 EUR. Im Zeitraum vom 01.08.2009<br />
bis zum 28.02.2010 erhält der ehrenamtliche Bürgermeister<br />
monatlich 399,00 EUR.<br />
- der ehrenamtliche Beigeordnete erhält dementsprechend<br />
von der Gültigkeit der Hauptsatzung an 153,00 EUR. Vom<br />
01.08.2009 bis zum 28.02.2010 bekommt er eine monatliche<br />
Aufwandsentschädigung von 99,00 EUR.<br />
§ 11<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Satzungen der Gemeinde werden öffentlich bekannt gemacht<br />
durch Veröffentlichungen im „Amts- <strong>und</strong> Nachrichtenblatt<br />
der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“.<br />
(2) Ausschusses werden durch Veröffentlichung an den Verkündungstafeln<br />
bekannt gemacht.<br />
Die Gemeinde Witzleben unterhält jeweils eine Verkündungstafel<br />
in<br />
1. Witzleben Ortsmitte, Hauptstraße 54<br />
2. Ellichleben Ortsmitte, Dorfstraße 26 a<br />
3. Achelstädt Ortsmitte, Brauhausstraße<br />
(3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung der<br />
Sitzungen des Gemeinderates <strong>und</strong> seiner Ausschüsse ist mit<br />
Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln<br />
an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen<br />
dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung<br />
abgenommen werden.<br />
(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche<br />
oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend,<br />
sofern nicht B<strong>und</strong>es- oder Landesrecht etwas anderes<br />
bestimmt. Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die<br />
öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde,<br />
Verwaltungsgemeinschaften <strong>und</strong> Landkreise (Bekanntmachungsverordnung)<br />
in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.<br />
§ 12<br />
Sprachform, Inkrafttreten<br />
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen<br />
Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für<br />
Männer in der männlichen Sprachform.<br />
(2) Die Hauptsatzung tritt am 01.03.2009 in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Hauptsatzung vom 18.08.2003 mit ihren Änderungssatzungen<br />
vom 14.02.2005 <strong>und</strong> vom 20.02.2009 außer Kraft.<br />
Gemeinde Witzleben, den 06.08.2009<br />
gez. Peter Urspruch<br />
Bürgermeister Siegel<br />
Hinweis<br />
Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />
die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese<br />
Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde<br />
Witzleben über die <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ schriftlich unter<br />
Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche<br />
Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser<br />
Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
§ 21 Abs. 4 ThürKO.<br />
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />
ANDERER INDSTITUTIONEN UND EINRICHTUNGEN<br />
Landkreis: Ilm-Kreis<br />
Gemeinde: Witzleben<br />
Gemarkung(en): Witzleben<br />
Flur(en): 1 - 9<br />
wurde erstellt <strong>und</strong> in die amtliche Datenhaltung eingeführt. Die<br />
ALK tritt an die Stelle der bisherigen Liegenschaftskarte. Gemäß<br />
§ 6 Abs. 2 des Thüringer Katastergesetzes vom 7. August 1991<br />
(GVBI. S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Thüringer<br />
Gesetzes zur Neuorganisation des Kataster-<strong>und</strong> Vermessungswesens<br />
vom 22. März 2005 (GVBI. S. 115, -122-), kann in die