Begruendung - Gemeinde Heusweiler
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BEGRÜNDUNG<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong><br />
Ortsteil Niedersalbach<br />
9. Änderung des Bebauungsplanes<br />
„Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
-Auslegung-
2 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
.<br />
9. Änderung des Bebauungsplanes<br />
„Hinter dem Krepp“ 2.BA<br />
Erarbeitet im Auftrag der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong><br />
Saarbrücker Straße 35<br />
66265 <strong>Heusweiler</strong><br />
Tel.: 06806 – 911 - 0<br />
Fax.: 06806 – 911 -109<br />
Planungsbüro:<br />
ARGUS CONCEPT – Gesellschaft für<br />
Lebensraumentwicklung mbH<br />
Am Homburg 3<br />
66123 Saarbrücken<br />
Tel.: 0681 / 38916-60<br />
Fax: 0681 / 38916-70<br />
E-Mail: info@argusconcept.com<br />
Internet: www.argusconcept.com<br />
Projektleitung:<br />
Dipl.-Geogr. Thomas Eisenhut<br />
Projektbearbeitung:<br />
Dipl.-Ing. Martin Löwe<br />
05.11.2012<br />
ARGUSconcept – Gesellschaft für Lebensraumentwicklung mbH Am Homburg 3 66123 Saarbrücken<br />
Tel.: 0681 / 389 16 60 Fax: 0681 / 389 16 70 info@argusconcept.com www.argusconcept.com
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 3<br />
INHALTSVERZEICHNIS SEITE<br />
1. ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG...............................................................................5<br />
1.1 ZIELE UND ZWECK DER PLANUNG ............................................................................................5<br />
1.1.1 Notwendigkeit der Planung.....................................................................................................5<br />
1.1.2 Ziele 5<br />
1.1.3 „Hinter dem Krepp“.................................................................................................................6<br />
2. VERFAHREN .................................................................................................................................7<br />
2.1 VEREINFACHTES VERFAHREN ........................................................................................................7<br />
2.2 VERFAHRENSVERLAUF / RECHTSGRUNDLAGEN ................................................................................8<br />
3. INFORMATIONEN ZUM PLANGEBIET..........................................................................................8<br />
3.1 LAGE DES PLANGEBIETES IN DER GEMARKUNG UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH .........................8<br />
3.2 DERZEITIGE SITUATION UND VORHANDENE NUTZUNGEN ...................................................................9<br />
3.3 GRÜNORDNERISCHE BESTANDSAUFNAHME ...................................................................................10<br />
4. VORGABEN FÜR DIE PLANUNG ................................................................................................11<br />
4.1 VORGABEN DER RAUMORDNUNG (§ 1 ABS. 4 BAUGB) ...................................................................11<br />
4.2 LANDESENTWICKLUNGSPLAN TEILABSCHNITT SIEDLUNG (FASSUNG VOM 04. JULI 2006)....................11<br />
4.3 LANDESENTWICKLUNGSPLAN TEILABSCHNITT „UMWELT“ (FASSUNG VOM 13.07.2004)......................12<br />
4.4 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN ............................................................................................................12<br />
4.5 LANDSCHAFTSPLAN ....................................................................................................................12<br />
4.6 RESTRIKTIONEN FÜR DIE PLANUNG...............................................................................................13<br />
5. ERLÄUTERUNG ZU DEN PLANFESTSETZUNGEN / BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE......13<br />
5.1 BAUGEBIETE UND NUTZUNGEN ....................................................................................................13<br />
5.1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 15 BauNVO).........................14<br />
5.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16-21 BauNVO) ......................15<br />
5.1.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO).........................................................17<br />
5.2 VERKEHR ..................................................................................................................................20<br />
5.2.1 Verkehrserschließung ...........................................................................................................20<br />
5.2.2 Ruhender Verkehr.................................................................................................................21<br />
5.2.3 Fußwege...............................................................................................................................21<br />
5.2.4 Festsetzungen zur Umsetzung der Verkehrskonzeption ........................................................21<br />
5.3 VER- UND ENTSORGUNG .............................................................................................................22<br />
5.3.1 Allgemeine Konzeption..........................................................................................................22<br />
5.3.2 Festsetzungen zur Umsetzung der Ver- und Entsorgungskonzeption.....................................22<br />
5.4 GRÜN – UND LANDSCHAFTSPLANUNG ...........................................................................................23<br />
5.4.1 Festsetzungen zur Umsetzung der Grün- und Landschaftsplanung .......................................23<br />
5.4.2 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers<br />
oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenen Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)<br />
24<br />
5.4.3 Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB, § 8 BNatSchG) .......................................24<br />
5.5 FESTSETZUNGEN GEM. § 9 ABS. 4 BAUGB I.V.M. LBO SAARLAND...................................................26<br />
5.5.1 Örtliche Bauvorschriften ........................................................................................................26<br />
5.5.2 Gestaltung der Hauptgebäude...............................................................................................26<br />
5.5.3 Dachform und Dachneigung..................................................................................................26<br />
5.5.4 Gestaltung der Garagen und Stellplätze ................................................................................27<br />
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4 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
5.5.5 Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke, der Standplätze für<br />
Behälter und der Einfriedungen ............................................................................................27<br />
5.6 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN (GEM. § 9 ABS. 6 BAUGB)............................................................28<br />
5.6.1 Gewässerschutzstreifen ........................................................................................................28<br />
5.7 HINWEISE..................................................................................................................................28<br />
5.7.1 Baumpflanzungen .................................................................................................................28<br />
6. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG / ABWÄGUNG ....................................................................29<br />
6.1. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ..................................................................................................29<br />
6.1.1. Auswirkungen auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ......................................29<br />
6.1.2. Auswirkungen auf alle übrigen in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange ..............................29<br />
6.2. GEWICHTUNG DES ABWÄGUNGSMATERIALS..................................................................................29<br />
6.2.1. Argumente für die Verwirklichung des Bebauungsplanes......................................................29<br />
6.2.2. Argumente gegen die Verwirklichung des Bebauungsplanes ................................................30<br />
6.3. FAZIT (ABWÄGUNGSERGEBNIS)...................................................................................................30<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 5<br />
1. ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> möchte den rechtskräftigen Bebauungsplan „Hinter dem Krepp“ 2.<br />
BA im Ortsteil Niedersalbach zum neunten Mal ändern.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat von <strong>Heusweiler</strong> hat daher am __.__.____ den Beschluss zur Änderung des<br />
Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA gefasst. Der Änderungsbereich betrifft den kompletten<br />
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes.<br />
Mit den Planungsarbeiten wurde die ARGUS CONCEPT – Gesellschaft für Lebensraumentwicklung<br />
mbH, Am Homburg 3, 66123 Saarbrücken – beauftragt.<br />
1.1 Ziele und Zweck der Planung<br />
1.1.1 Notwendigkeit der Planung<br />
Im seit 05.02.1990 rechtskräftigen Bebauungsplan „Hinter dem Krepp“ 2. Bauabschnitt waren<br />
Garagen und Stellplätze bisher nur auf den ausgewiesenen Flächen, sowie innerhalb der<br />
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. So sind im Bereich der Köpfe der Reihenhausbebauung<br />
entlang der Schillerstraße bzw. des Wacholderweges und des Asternweges entsprechende<br />
Garagen, die den Eigentümern der Reihenhäuser gehören, und nicht überdachte<br />
Stellplätze vorgesehen, da in den Wohnwegen selbst nicht geparkt werden darf.<br />
Die reale Nutzung ergab aber, dass dennoch unerlaubtes Parken in den Wohnwegen im<br />
Bereich der Vorgärten überhand genommen hat. Gründe mögen im verstärkten PKW-<br />
Aufkommen liegen. Damit widerspricht die Nutzung den Grundzügen der Planung, die hier<br />
autofreie Wohnwege vorsieht.<br />
Auch im Bereich der anderen Straßen (Einzel- und Doppelhausbebauung) sind Garagen und<br />
Stellplätze zwingend nur innerhalb der gekennzeichneten Grundstücksfläche zulässig. Dennoch<br />
ergab auch hier die reale Nutzung, dass Vorgartenflächen als PKW-Abstellplatz befestigt<br />
wurden. Einige der öffentlich gewidmeten, nicht überdachten Stellplätze im Bereich der<br />
Reihenhausbebauung wurden an Hauseigentümer zur privaten Nutzung veräußert. Es gibt<br />
aber weiterhin Intentionen Stellplatzflächen zu erwerben.<br />
Aufgrund der Tatsache, dass weitere Stellplatzflächen einschließlich des Baus von Carports<br />
ohne Genehmigung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichten wurden, besteht<br />
die Gefahr, dass sich dieser Trend fortsetzen wird. Dadurch könnten die festgesetzten<br />
öffentlichen Parkbuchten mit den dazugehörigen Pflanzinseln und Straßenbäumen verloren<br />
gehen.<br />
Es besteht also dringender Handlungsbedarf, das Parken neu zu regeln.<br />
1.1.2 Ziele<br />
Mit der 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA sollen zum einen das<br />
Problem Parken in diesem Wohngebiet gelöst werden, zum anderen die bisherigen acht Änderungen<br />
am Bebauungsplan zusammengestellt werden.<br />
Die Änderungen sehen wie folgt aus:<br />
� Überdachungen innerhalb der gekennzeichneten Stellplatzflächen sind zulässig<br />
� Wegfall der Stellplatzfläche beim Grundstück Schillerstraße 54, Zuordnung zum Reinen<br />
Wohngebiet<br />
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6 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
� Regelung der Zulässigkeit der Anlage von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen<br />
� Unzulässigkeit der Errichtung von Stellplätzen im unmittelbaren Bereich von Kreuzungen<br />
der Straßen sowie der Fußwege<br />
� Wasserdurchlässige Anlage von Stellplatzflächen zur Verbesserung der Entwässerung<br />
Aufgrund der realen Entwicklung der letzten Jahre wird es als vertretbar erachtet, dass auf<br />
den ausgewiesenen Stellplatzflächen im Bereich der Reihenhausbebauung innerhalb des<br />
Plangebietes (Schillerstraße, Wacholderweg, Asternweg) Überdachungen (Carports) ermöglicht<br />
werden. Garagen sollen weiterhin nicht zulässig sein.<br />
Das grundlegende Ziel dieser Änderung des Bebauungsplanes ist es daher, auf die durch<br />
die reale Entwicklung entstandenen Bedürfnisse bezüglich der Stellplatzflächen zu reagieren<br />
und das Parken im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes neu zu regeln.<br />
Weitere Änderungen sind:<br />
� Aufnahme von Teilen des Bebauungsplangebietes „Hinter dem Krepp 1. Bauabschnitt“<br />
im Bereich des Asterweges, da dazugehörige Restfläche aus dem Bebauungsplan<br />
„Hinter dem Krepp 2. Bauabschnitt“ (Teil eines ehemals geplanten Wendehammers)<br />
nicht genutzt und eindeutig zugeordnet werden konnte<br />
� Aufnahme der bisher separat festgesetzten örtlichen Bauvorschriften zu den Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes<br />
1.1.3 „Hinter dem Krepp“<br />
Nach Ende des untertägigen Kohleabbaus Ende der 80er Jahre bot es sich an, die Flächen<br />
für eine dringend benötigte Siedlungstätigkeit zu verwenden. Mit der bergbaulichen Freigabe<br />
konnte die Planung und Erschließung des 2. Bauabschnittes des Wohngebietes „Hinter dem<br />
Krepp“ erfolgen. Der ursprüngliche Bebauungsplan wurde am 05.02.1990 rechtskräftig.<br />
Im Laufe der Jahre ergaben sich aus der realen Nutzung verschiedene Änderungen am Bebauungsplan.<br />
1. Änderung (29.04.1991):<br />
� Erweiterung des Baufensters im Bereich Geranienstraße 1 zur Errichtung eines zusätzlichen<br />
Einzelgebäudes<br />
� Dingliche Sicherung eines Abwasserkanals der AVS<br />
� Festsetzung des östlich angrenzenden, bisher als Grünfläche ausgewiesenen Geländes<br />
als öffentliche Grünfläche auf einer Tiefe bis zu 20,0 m.<br />
2. Änderung (11.03.1996):<br />
� Ersetzung der Baugrenzen der zu den Straßen orientierten Grenzgiebel der Hausgruppen<br />
östlich der Schillerstraße sowie des Wacholderweges durch eine zwingende<br />
Baulinie (Bereich der Garagenrückseiten)<br />
3. Änderung (09.01.1997):<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 7<br />
� Festsetzung der Garagengiebel durch Baulinien auf 6,0 m ab Grenzgiebel zu den<br />
Häusergruppen östlich der Schillerstraße<br />
� Ausweisung eines Teils der ehemaligen Stellplatzparzelle Nr. 315 als Flächen für eine<br />
Garage und Übertragung an das Grundstück Schillerstraße 78<br />
� Festsetzung einer eindeutlicheren Aussage zum Maß der baulichen Nutzung (östlich<br />
der Schillerstraße): Vollgeschosse = „II = I + IS“ (d.h. 2 Vollgeschosse = 1 Vollgeschoss<br />
+ 1 als Vollgeschoss geltendes Sockelgeschoß), weitere Gewährleistung des<br />
Ausbaus der Dachgeschosse (sofern kein Vollgeschoss nach LBO)<br />
4. Änderung (23.03.1998):<br />
� Änderung der Festsetzung bzgl. Vollgeschosse östlich der Schillerstraße: „II = I + IS“<br />
+ Möglichkeit von drei Vollgeschossen mit „III = I + IS + ID“ als Höchstmaß<br />
� Änderung der Geschossflächenzahl östlich der Schillerstraße: Mindest- und Höchstmaß<br />
> 0,4 bis 1,2<br />
� Aufnahme des Bereiches östlich der Schillerstraße in den Gültigkeitsbereich der örtlichen<br />
Bauvorschriften<br />
5. Änderung (27.07.2000):<br />
� Zusätzliche Festsetzung eines freistehenden zweigeschossigen Wohnhauses im Bereich<br />
Schillerstraße 52 (allgemeines Wohngebiet; GRZ 0,4; GFZ 0,8; offene Bauweise;<br />
2 VG; 2 Wohnungen)<br />
6. Änderung (19.09.2001):<br />
� Zulassung von bestimmten Nebenanlagen im Sinne § 14 BauNVO im gesamten Geltungsbereich<br />
7. Änderung (02.07.2003):<br />
� Festsetzung einer Baufläche für ein geplantes freistehendes Gebäude südlich der<br />
Schillerstraße<br />
8. Änderung (16.06.2004):<br />
� Ausweisung einer Garagenfläche auf dem Grundstück Narzissenstraße 13<br />
2. VERFAHREN<br />
2.1 Vereinfachtes Verfahren<br />
Die Änderung des Bebauungsplanes soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB<br />
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ohne Durchführung<br />
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />
gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Im vereinfachten Verfahren<br />
können Bauleitpläne geändert bzw. ergänzt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht<br />
berührt werden.<br />
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8 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
Im vereinfachten Verfahren kann nach § 13 Abs. 2 BauGB:<br />
� von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Abs. 1<br />
BauGB abgesehen werden,<br />
� der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener<br />
Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden,<br />
� den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung<br />
nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.<br />
Eine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht<br />
unterliegen, wird mit dem Bebauungsplan nicht begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung<br />
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele<br />
und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der<br />
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) sind nicht gegeben.<br />
Damit sind die in § 13 Abs. 1 BauGB definierten Voraussetzungen erfüllt, um den<br />
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen.<br />
2.2 Verfahrensverlauf / Rechtsgrundlagen<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Heusweiler</strong> hat beschlossen den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren<br />
gemäß §13 BauGB aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Sitzung des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rates vom __.__.____.<br />
Einen vollständigen Überblick über den Verfahrensverlauf gibt die Planzeichnung zum Bebauungsplan<br />
unter der Rubrik „Verfahrensvermerke“.<br />
Die Planaufstellung wird unter Beachtung der aktuellen relevanten Bau- und Umweltgesetzgebung<br />
erstellt. Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen sind der entsprechenden Rubrik<br />
der Planzeichnung zu entnehmen.<br />
Durch die Änderungen der Festsetzungen zum Bebauungsplan und der Aufnahme der örtlichen<br />
Bauvorschriften treten diese an Stelle der bisherigen Festsetzungen. Die am 19. November<br />
1993 durch den Minister für Umwelt (Oberste Bauaufsicht, AZ: C/5-10.538/93.st.ta)<br />
gem. § 83 Abs. 3 LBO genehmigte Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften tritt mit der 9.<br />
Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp 2. BA“ außer Kraft.<br />
3. INFORMATIONEN ZUM PLANGEBIET<br />
3.1 Lage des Plangebietes in der Gemarkung und räumlicher Geltungsbereich<br />
Das Plangebiet befindet sich im Westen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> in der Gemarkung Niedersalbach.<br />
Es handelt sich um den Bereich südlich der Saarlouiser Straße, der im Osten bis<br />
einschließlich der Reihenhausbebauung entlang der Schillerstraße reicht und im Süden vom<br />
Salbach abgegrenzt wird.<br />
Die Fläche des Plangebietes beträgt etwa 14,7 ha.<br />
Im Norden und Osten bilden die Erschließungsgebiete „Hinter dem Krepp“ 1. Bauabschnitt,<br />
die Randbebauung der Saarlouiser Straße und „Auf der Mass“ 2. Bauabschnitt sowie im südlichen<br />
Bereich der vorhandenen Schillerstraße die Gemarkungsgrenze Niedersalbach, Flur 1<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 9<br />
bzw. Flur 2, mit dem Salbach als natürlicher Grenze, und <strong>Heusweiler</strong>, Flur 5 die Grenze des<br />
räumlichen Geltungsbereiches. Die genaue Lage ist dem Lageplan der Planzeichnung zu<br />
entnehmen.<br />
3.2 Derzeitige Situation und vorhandene Nutzungen<br />
Das Plangebiet besteht zum größten Teil aus einer Einfamilienhausbebauung und entspricht<br />
mit wenigen Ausnahmen baunutzungsrechtlich einem reinen Wohngebiet. Im Süden entlang<br />
des Salbaches sowie östlich der Tennishalle erstrecken sich Wiesenflächen.<br />
Im Norden und Osten schließen sich weitere Wohnbauflächen an. Diese Gebiete wurden in<br />
offener Bauweise geplant und sind durch ein- bis zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser<br />
mit überwiegend geneigten Dächern geprägt. Im Westen existieren das Bürgerhaus sowie<br />
Sporteinrichtungen. Südlich des Salbaches schließen sich weitere Wiesenflächen an.<br />
Der Bebauungsplan weist in der Mehrzahl freistehende Einzelhäuser aus, darüber hinaus<br />
einige Doppelhäuser und Reihenhauszeilen. Einzel- und Doppelhäuser werden durch die<br />
Hanglage talseitig zweigeschossig und somit der Bau einer Einliegerwohnung ermöglicht.<br />
Lage des Plangebietes<br />
Außerdem sollen durch die baurechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan die Voraussetzungen<br />
zum Ausbau des Dachgeschosses geschaffen, jedoch die Entstehung eines dritten<br />
Vollgeschosses nicht gestattet werden (vgl. § 2 Abs. LBO); ausgenommen hiervon sind<br />
die Grundstücke südlich der Geranienstraße, für die eine dreigeschossige Bauweise planungsrechtlich<br />
festgesetzt ist.<br />
Die Grundstücksgrößen liegen zwischen 540 und 1100 m² bei den Einfamilienhausgrundstücken,<br />
zwischen 500 und 700 m² bei den Doppelhaus- und zwischen 240 und 570 m² bei den<br />
Reihenhausgrundstücken.<br />
Der überwiegende Teil des Baugebietes ist als reines Wohngebiet nach der BauNVO festgesetzt,<br />
um Beeinträchtigungen des Wohnens gering zu halten. Die Ausweisung kleinerer allgemeiner<br />
Wohngebiete dient entweder der Bestandssicherung vorhandener benachbarter<br />
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10 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
Nutzungen oder der Einfügung in benachbarte Nutzungen (z. B.: Bereich Saarlouiser Straße).<br />
3.3 Grünordnerische Bestandsaufnahme<br />
Durch die Änderungen am Bebauungsplan werden keine umweltrelevanten Belange betroffen.<br />
Das Plangebiet ist bereits durch ein Wohngebiet bebaut. Eine grünordnerische Bestandsaufnahme<br />
entfällt somit.<br />
Geltungsbereich des Plangebietes<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 11<br />
4. VORGABEN FÜR DIE PLANUNG<br />
4.1 Vorgaben der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB)<br />
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Vorgaben und Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />
bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung<br />
werden im Saarland durch den Landesentwicklungsplan (LEP) mit den Teilabschnitten „Siedlung“<br />
und „Umwelt“ festgelegt.<br />
4.2 Landesentwicklungsplan Teilabschnitt Siedlung (Fassung vom 04. Juli 2006)<br />
Der Landesentwicklungsplan Teilabschnitt Siedlung hat – ebenso wie der Landesentwicklungsplan<br />
Teilabschnitt Umwelt – die Aufgabe, die Flächenansprüche an den Raum und die<br />
räumliche Verteilung der einzelnen siedlungsrelevanten Raumnutzungen unter Abwägung<br />
überörtlicher, raumrelevanter Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen<br />
zu koordinieren und Vorsorge für einzelne Raumnutzungen und –funktionen zu treffen.<br />
Luftbild des Plangebietes<br />
Der LEP Teilabschnitt Siedlung legt dabei textliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung<br />
für das gesamte Landesgebiet fest, die die Siedlungsentwicklung unmittelbar oder mittelbar<br />
zum Planungsgegenstand haben oder diese berühren. Diese textlich festgelegten Ziele und<br />
Grundsätze werden durch zeichnerische Festlegungen konkretisiert und veranschaulicht.<br />
Der LEP Teilabschnitt Siedlung weist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> der Randzone des Verdichtungsraumes<br />
zu, die annähernd gleichwertige Standort- und Erreichbarkeitsvorteile wie die<br />
Kernzone des Verdichtungsraumes besitzt und die für diese Entlastungs- und Ergänzungsfunktionen<br />
übernimmt. Im System der zentralen Orte nimmt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> die<br />
Funktion eines Grundzentrums war, der Ortsteil Niedersalbach die des Nahbereiches.<br />
<strong>Heusweiler</strong> liegt in der raumordnerischen Zielachse 2. Ordnung Saarbrücken – Lebach. Der<br />
Ortsteil Niedersalbach ist nicht achsengebunden.<br />
Gemäß den Bestimmungen des LEP Siedlung soll der Schwerpunkt der Wohnsiedlungstätigkeit<br />
in den jeweiligen zentralen Orten einer <strong>Gemeinde</strong> liegen. Für nicht zentrale <strong>Gemeinde</strong>teile<br />
ist die Wohnsiedlungstätigkeit am Eigenentwicklungsbedarf auszurichten. Weiterhin<br />
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12 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
soll die Inanspruchnahme erschlossener Bauflächen Vorrang vor der Ausweisung und Erschließung<br />
neuer Wohnbauflächen haben.<br />
Dem Planvorhaben kann nicht unterstellt werden, dass es sich nach Art, Lage und Umfang<br />
wesentlich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie auf<br />
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirkt.<br />
Die vorliegende Planung steht somit nicht im Konflikt zu den Vorgaben des LEP Teilabschnitt<br />
„Siedlung“.<br />
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan des Regionalverbandes Saarbrücken (Teilbereich <strong>Heusweiler</strong>)<br />
4.3 Landesentwicklungsplan Teilabschnitt „Umwelt“ (Fassung vom 13.07.2004)<br />
Der Landesentwicklungsplan Teilabschnitt „Umwelt, Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz<br />
und Infrastruktur“ macht für die Flächen des Plangebietes keine Aussagen.<br />
4.4 Flächennutzungsplan<br />
Das langfristige Leitbild und Entwicklungsziel der Stadt ist in dem Flächennutzungsplan festgehalten.<br />
Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu<br />
entwickeln. Der derzeit rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeine <strong>Heusweiler</strong> stellt<br />
für das Plangebiet eine Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 BauNVO) sowie entlang des Salbaches<br />
Flächen für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB) dar. Demnach wird das o.g. Entwicklungsgebot<br />
erfüllt, denn die angestrebten Planungsziele stimmen mit den Aussagen des<br />
Flächennutzungsplans überein.<br />
4.5 Landschaftsplan<br />
Der Landschaftsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> stellt für das Plangebiet einen „Aktionsraum<br />
Köllerbach“ zur Gewässernaturierung, zur Sicherung von Freiräumen entlang des Salbaches<br />
eine Fläche zur „Sicherung der Auen, des Klima- und Hochwasserschutzes“, sowie als Maß-<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 13<br />
nahme in der Siedlung „Einzel- und Reihenhausbebauung“ dar. Damit steht die Änderung<br />
des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA nicht im Widerspruch zum Landschaftsplan.<br />
Ausschnitt Landschaftsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong><br />
4.6 Restriktionen für die Planung<br />
Gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 2 des Saarländischen Wassergesetzes sind zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele<br />
nach § 2a dieses Gesetzes, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung<br />
der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Vermeidung oder Verminderung<br />
von Schadstoffeinträgen, die Gewässerstreifen naturnah zu bewirtschaften.<br />
Unzulässig ist insbesondere bis zu mindestens zehn Metern, gemessen von der Uferlinie,<br />
� außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen,<br />
es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich,<br />
� die Anwendung wassergefährdeter Stoffe einschließlich Jauche, Gülle und Pflanzenschutzmitteln<br />
mit Anwendungsbeschränkungen.<br />
Der Schutzabstand wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.<br />
5. ERLÄUTERUNG ZU DEN PLANFESTSETZUNGEN /<br />
BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE<br />
5.1 Baugebiete und Nutzungen<br />
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes werden folgende bauplanungsrechtliche<br />
Festsetzungen gemacht:<br />
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14 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan;<br />
5.1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 15 BauN-<br />
VO)<br />
Als zulässige Arten der baulichen Nutzung werden für den räumlichen Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplans (siehe Planzeichnung) festgesetzt:<br />
Reines Wohngebiet –WR1- (§ 3 BauNVO)<br />
Zulässige Arten von Nutzungen sind (gem. § 3 Abs. 2 BauNVO):<br />
� Wohngebäude<br />
Nicht zulässige Arten von Nutzungen:<br />
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden die Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil<br />
des Bebauungsplanes.<br />
Allgemeines Wohngebiet –WA1- (§ 4 BauNVO)<br />
Zulässige Arten von Nutzungen sind (gem. § 4 Abs. 2 BauNVO):<br />
� Wohngebäude,<br />
� die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />
sowie nicht störende Handwerksbetriebe,<br />
� Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke<br />
Nicht zulässige Arten von Nutzungen:<br />
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil<br />
des Bebauungsplanes.<br />
Allgemeines Wohngebiet –WA2- (§ 4 BauNVO)<br />
Zulässige Arten von Nutzungen sind (gem. § 4 Abs. 2 BauNVO):<br />
� Wohngebäude,<br />
� die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />
sowie nicht störende Handwerksbetriebe,<br />
� Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke<br />
Nicht zulässige Arten von Nutzungen:<br />
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil<br />
des Bebauungsplanes.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 15<br />
Allgemeines Wohngebiet –WA3- (§ 4 BauNVO)<br />
Zulässige Arten von Nutzungen sind (gem. § 4 Abs. 2 BauNVO):<br />
� Wohngebäude, 2 Wohneinheiten im OG und DG (gem. § 1 Abs. 7 BauNVO)<br />
� Bürofläche im Erdgeschoss (gem. § 1 Abs. 7 BauNVO)<br />
Nicht zulässige Arten von Nutzungen:<br />
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil<br />
des Bebauungsplanes.<br />
Erklärung / Begründung<br />
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 BauNVO werden im Bebauungsplan Bauflächen<br />
nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung als Baugebiete festgesetzt. Diese<br />
werden in den §§ 2 - 14 BauNVO näher bestimmt, d.h. ihr Gebietscharakter wird definiert<br />
und die jeweils allgemein oder ausnahmsweise bzw. nicht zulässigen Nutzungen werden<br />
hierin festgelegt. Die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietes ergibt sich<br />
aus den Absätzen 1 der §§ 2 - 9 BauNVO. Die Absätze 2 regeln die zulässigen Arten von<br />
Nutzungen, während die Absätze 3 der §§ 2 - 9 BauNVO Aussagen zu den ausnahmsweise<br />
zulässigen Arten von Nutzungen treffen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden diese Nutzungsregelungen<br />
Inhalt des Bebauungsplanes, soweit nicht über die Absätze 4 - 9 des § 1<br />
BauNVO konkret etwas anderes für den Bebauungsplan bestimmt wird.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> verfolgte mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Hinter dem<br />
Krepp“ 2. BA, das Ziel, den in der <strong>Gemeinde</strong> bestehenden Bedarf an Wohnbauland durch die<br />
Bereitstellung entsprechend geeigneter Flächen zumindest zu einem Teil decken zu können.<br />
Dieser Zielsetzung entspricht die Festsetzung eines reinen Wohngebietes gemäß § 3 BauN-<br />
VO bzw. eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO. Die bauliche Umgebung des<br />
Plangebietes ist sehr stark durch Wohnbebauung geprägt. Somit fügt sich das mit dem Bebauungsplan<br />
ausgewiesene reine bzw. allgemeine Wohngebiet nahtlos in die Umgebung ein.<br />
Zur Gewährleistung einer Büronutzung im allgemeinen Wohngebiet -WA3- wird das Erdgeschoss<br />
der Büronutzung vorbehalten. Zwei Wohnungen sind erst im Ober- bzw. Dachgeschoss<br />
zulässig.<br />
5.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16-21<br />
BauNVO)<br />
Grundflächenzahl (Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO)<br />
Festsetzung<br />
Siehe Nutzungsschablonen<br />
Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche sind die Grundflächen von:<br />
� Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten<br />
� Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO<br />
� baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück<br />
lediglich unterbaut wird<br />
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16 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
mitzurechnen.<br />
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche<br />
durch die Grundflächen der o.g. Anlagen um 50 von Hundert bis zu einer GRZ von höchstens<br />
0,6 zulässig.<br />
Erklärung / Begründung<br />
Das Maß der baulichen Nutzung und die daraus resultierende städtebauliche Dichte ist ein<br />
die städtebauliche Entwicklung entscheidend prägendes Element. So bestimmen Höhe,<br />
Dichte und Kubatur der Bebauung das äußere Erscheinungsbild und haben gleichzeitig auch<br />
Auswirkungen auf den Flächenverbrauch. Die in der Planzeichnung festgelegten Nutzungsschablonen<br />
enthalten die Werte über das Maß der baulichen Nutzung und gelten für das<br />
zusammenhängend dargestellte Baugebiet.<br />
Die Grundflächenzahl ist eine relative Zahl, die das Verhältnis zwischen der maßgebenden<br />
Fläche des Baugrundstückes und der zulässigen Grundfläche (= flächenmäßiger Anteil des<br />
Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf) bestimmt. Die Grundflächenzahl<br />
gibt damit an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche<br />
zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO). Auf die zulässige Grundfläche sind sämtliche baulichen<br />
Anlagen auf dem Grundstück anzurechnen. Neben dem Hauptgebäude auf dem Baugrundstück<br />
fallen gem. § 19 Abs. 4 BauGB hierunter:<br />
� Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten,<br />
� Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO,<br />
� bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich<br />
unterbaut wird.<br />
Die max. zulässigen Grundflächenzahlen lassen ausreichend Spielraum auf den Baugrundstücken<br />
für eine Bebauung mit Einzelhäusern bei einer für diesen Bereich angestrebten<br />
und sinnvollen Dichte der Bebauung.<br />
Anzahl Vollgeschosse (Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO)<br />
Festsetzung<br />
Siehe Nutzungsschablonen<br />
Erklärung / Begründung<br />
Gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO gelten als Vollgeschosse die Geschosse, die nach landesrechtlichen<br />
Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.<br />
Vollgeschosse sind nach § 2 Abs. 5 LBO:<br />
� Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben und im Mittel mehr als<br />
1,40m über die Geländeoberfläche hinausragen,<br />
� ein Geschoss im Dachraum und ein gegenüber mindestens einer Außenwand des<br />
Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss), wenn es diese<br />
Höhe über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses<br />
hat,<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 17<br />
� Garagengeschosse, wenn sie im Mittel mehr als 2m über die Geländeoberfläche hinausragen.<br />
Die Festsetzung der möglichen Vollgeschosse ermöglicht in Anlehnung an die Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes eine an der umliegenden Bebauung orientierte Höhenentwicklung<br />
des Gebäudes.<br />
Geschossflächenzahl (Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 Abs. 2 BauNVO)<br />
Festsetzung<br />
Siehe Nutzungsschablonen<br />
Erklärung / Begründung<br />
Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter<br />
Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschossfläche ist hierbei nach den Außenmaßen der<br />
Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben<br />
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche<br />
Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen<br />
werden können, unberücksichtigt.<br />
Die städtebauliche Zielvorstellung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> ist ein Wohngebiet, das in Anlehnung<br />
an die umliegende Bestandsbebauung durch eine für ein Einfamilienhausgebiet typische<br />
Wohndichte charakterisiert wird.<br />
Die Festsetzungen zu den Geschossflächenzahlen lassen ausreichend Spielraum auf den<br />
Baugrundstücken für eine Bebauung mit Einzelhäusern bei einer für diesen Bereich angestrebten<br />
und sinnvollen Dichte der Bebauung.<br />
Festsetzung<br />
5.1.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO)<br />
Siehe Nutzungsschablonen<br />
Erklärung / Begründung<br />
Die Bauweise legt fest, in welcher Art und Weise die Gebäude auf den Grundstücken in Beziehung<br />
zu den seitlichen Grundstücksgrenzen angeordnet werden.<br />
Die Festsetzung der offenen Bauweise orientiert sich an den in der baulichen Umgebung des<br />
Plangebietes bereits vorhandenen Strukturen, die im hier überplanten Gelände fortgesetzt<br />
werden soll. Dies trägt dazu bei, dass sich die neu ermöglichte Bebauung in die bauliche<br />
Umgebung einfügt.<br />
Die Festsetzungen, ob eine Einzelhaus-, Doppelhaus- bzw. Hausgruppe vorliegt, spezifiziert<br />
nochmals genauer die Anordnung der Gebäude.<br />
Stellung der baulichen Anlagen (Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan, hier: Hauptfirstrichtung<br />
Die Stellung der baulichen Anlagen wird in der Planzeichnung durch die Festsetzung der<br />
Hauptfirstrichtung definiert.<br />
Erklärung / Begründung<br />
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18 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
Die Definition der Firstrichtung erfüllt insbesondere gestalterische Funktion. Sie gewährleistet<br />
ein einheitliches Aussehen der Dachlandschaft innerhalb des Wohngebietes.<br />
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §<br />
23 Abs. 3 BauNVO)<br />
Festsetzung<br />
Hier: Baugrenzen und Baulinien<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans<br />
durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Ein Vortreten von Gebäudeteilen<br />
in geringfügigem Ausmaß (bis maximal 0,5 m) kann gestattet werden.<br />
Bei den festgesetzten Baulinien muss auf diesen Linien gebaut werden. Ein Vor- und Zurücktreten<br />
von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.<br />
Erklärung / Begründung<br />
Die überbaubare Grundstücksfläche ist eine Teilfläche der Grundstücksfläche, die in der vorgeschriebenen<br />
Art und bis zu dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung bebaut werden<br />
darf.<br />
Gemäß § 23 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen – und damit im Umkehrschluss<br />
auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen – im vorliegenden Bebauungsplan<br />
durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt.<br />
Zu den Baugrenzen heißt es in § 23 Abs. 3 der BauNVO:<br />
„Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten.<br />
Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.“<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden über die Festsetzung von Baugrenzen und<br />
Baulinien bestimmt. Dadurch soll zum einen eine flächenmäßige Ausdehnung der baulichen<br />
Anlagen begrenzt, zum anderen der Bereich der Stellplätze gesichert werden. Mit den festgelegten<br />
Baufenstern wird für die Stellung der Gebäude auf dem Grundstück ein gewisser<br />
Spielraum gelassen und dennoch eine zusammenhängende städtebauliche Gestalt gewährleistet.<br />
Die Abmessung der Baugrenzen innerhalb des Wohngebietes wurde so gewählt,<br />
dass für die bauliche Realisierung der Gebäude ausreichend Spielraum verbleibt, gleichzeitig<br />
aber auch eine umweltgerechte, sparsame und wirtschaftliche Grundstückausnutzung erreicht<br />
wird.<br />
Flächen für Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)<br />
Festsetzung<br />
Nebenanlagen:<br />
A.) Im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes sind auf den nicht überbaubaren<br />
Grundstücksflächen folgende Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO zulässig:<br />
a.) Einfriedungen<br />
b.) Mülltonnenstandplätze<br />
c.) Stützmauern, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind,<br />
d.) Geräte- und Abstellräume bis 30 m² Bruttorauminhalt im Innenbereich sowie<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 19<br />
e.) Wasserbecken (Schwimmbecken) im Freien bis zu 50 m³ Rauminhalt und deren luftgetragene<br />
Überdachungen bis 50 m² Grundfläche im Innenbereich, sofern sie (d und e) in den<br />
rückseitigen Bereichen der Baugrundstücke – nicht zwischen Straßenbegrenzungslinie und<br />
vorderer bzw. seitlicher Bauflucht – angeordnet werden,<br />
f.) nicht beleuchtete Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu 0,5 m² Größe.<br />
B.) Weitere Nebenanlagen sind nicht zulässig.<br />
C.) Wasserversorgungsleitungen dürfen nicht zurückgebaut werden, die Zugänglichkeit muss<br />
gewährleistet sein.<br />
Belastete Abwässer aus Schwimmbecken dürfen nicht zur Versickerung gebracht werden<br />
und nicht in einem Vorfluter gelangen.<br />
Stellplätze:<br />
Stellplätze und Garagen sind auf den dafür ausgewiesenen Flächen, sowie innerhalb der<br />
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />
Innerhalb der gekennzeichneten Stellplatzflächen sind Überdachungen bzw. Carports zulässig.<br />
Das Anlegen von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Fläche wird für die Einzel- und<br />
Doppelbaustellen erlaubt. Die Bautiefe richtet sich nach der gartenseitigen vorhandenen<br />
Baugrenze. Überdachte Stellplätze dürfen dabei nur in den seitlichen Grenzabständen errichtet<br />
werden.<br />
Das Anlegen von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Fläche ist an den Wohnwegen<br />
der Reihenhausbebauung vor den Häusern zulässig. Überdachte Stellplätze sind an den<br />
Wohnwegen zur Sicherung der offenen Gebietsstruktur zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche<br />
und der überbaubaren Fläche nicht zulässig.<br />
Stellplätze und Garagen sind im unmittelbaren Bereich der Straßenkreuzungen bzw. der<br />
Kreuzungen mit den Fußwegen (Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung) nicht zulässig.<br />
Erklärung / Begründung<br />
Im Plangebiet wird die Baugrenze großzügig festgesetzt, um den Bauherren eine möglichst<br />
flexible Gestaltung zu gewährleisten. Zur städtebaulichen Ordnung wird eine äußere Eingrenzung<br />
möglicher Hochbauten für städtebaulich ausreichend erachtet. Da Nebenanlagen<br />
unter der Definition des § 14 BauNVO in unterschiedlichster Weise bei gewerblichen Nutzungen<br />
erforderlich werden und die städtebauliche Situation deren Eingrenzung nicht unbedingt<br />
erfordert, werden diese auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen.<br />
Die Errichtung von genehmigungsfreien Nebenanlagen ist dann ausgeschlossen, wenn sie<br />
sich über die ausgewiesene Baugebietsfläche hinaus in den Außenbereich erstrecken sollen.<br />
So z.B. bei den hinter den Hausgrundstücken südlich von Schillerstraße, Geranienstraße<br />
und Wacholderweg sich anschließenden Grünflächen.<br />
Sofern im vorgenannten Bereich entsprechende Anlagen errichtet sind bzw. errichtet werden<br />
sollen, bedürfen dieser einer Baugenehmigung.<br />
Die Reglementierung der Anlage von Stellplätzen im Bereich der Wohnwege der Reihenhausbebauungen<br />
soll zur Erhaltung der Wohnqualität und offenen Gebietsstruktur in diesen<br />
Bereichen beitragen. Der Ausschluss im Bereich der Straßenkreuzungen trägt zur Übersichtlichkeit<br />
und Verkehrssicherheit bei.<br />
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20 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in den Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)<br />
Festsetzung<br />
Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass im –WR1-, -<br />
WA1- Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen.<br />
Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass im –WA2-<br />
und –WA3- die Wohngebäude zwei Wohnungen haben müssen.<br />
Erklärung/Begründung<br />
Mit dieser Festsetzung soll in diesen Teilbereichen das städtebauliche Ziel einer einheitlichen<br />
Gebietsstruktur erreicht werden. Es existiert im –WA2- ein Solitärgebäude, das die umliegende<br />
Bestandsbebauung sinn- und maßvoll ergänzt. Eine höhere Wohnungsdichte würde<br />
insbesondere im Hinblick auf die Unterbringung des ruhenden Verkehrs unweigerlich zu<br />
Problemen führen. Erfahrungsgemäß werden viele Fahrzeuge nicht auf dem Grundstück<br />
sondern im öffentlichen Straßenraum abgestellt. Dies würde hier jedoch zu erheblichen<br />
Problemen für den fließenden Verkehr führen, was nicht hingenommen werden kann.<br />
5.2 Verkehr<br />
5.2.1 Verkehrserschließung<br />
Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes an das innerörtliche Straßennetz erfolgt über<br />
die Rosen-, Geranie-, Narzissen-, Schubert-, Lortzing- sowie Schillerstraße. Unmittelbar<br />
nördlich des Plangebietes verläuft die Saarlouiser Straße (Landesstraße 141, 1. Ordnung),<br />
die das Plangebiet tangiert. Diese ermöglichte neben der direkten Verbindung in das Ortszentrum<br />
<strong>Heusweiler</strong>s eine überörtliche Anbindung Richtung Saarwellingen sowie im Westen<br />
an die Autobahnanschlussstelle Schwalbach / Schwarzenholz (BAB 8). Die Straßen sind in<br />
funktionaler und technischer Hinsicht in einem guten Zustand. Die direkte Nähe zur Landesstrasse<br />
führt zu einer schnellen Erreichbarkeit des Wohngebietes aus allen Richtungen und<br />
für alle Verkehrsteilnehmer.<br />
Vor allem die Schiller- und Geranienstraße bilden innerhalb des Wohngebietes Sammelstraßen<br />
für die einzelnen Wohnstraßen, die hier als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />
(„Wohnwege“) festgesetzt sind. Letztere erschließen die einzelnen Wohngebietsteilbereiche<br />
und ermöglichen die verkehrstechnische Erschließung der einzelnen Grundstücke.<br />
Darüber hinaus existieren mehrere reine Fuß- und Radwege. Diese stellen direkte Verbindungen<br />
zwischen den einzelnen Teilbereichen her und binden gerade im Süden, im Bereich<br />
der Wiesen entlang des Salbaches, fußläufige Verbindungen mit dem Ortsteil Niedersalbach<br />
her.<br />
Im Bereich der Schiller- sowie der Saarlouiser Straße existieren Bushaltestellen. Diese sind<br />
ohne weiteres fußläufig zu erreichen. In etwa 400-600 m Entfernung liegt des Weiteren im<br />
Osten im Bereich des Schulzentrums eine Haltestelle der Saarbahn, die eine direkte Verbindung<br />
nach Saarbrücken bzw. zukünftig nach Lebach ermöglicht. Diese Haltestelle liegt fußläufig<br />
noch in akzeptabler Entfernung.<br />
Das im Bebauungsplan angewandte „abgestufte Erschließungssystem“ ermöglicht eine weitgehende<br />
Verkehrsberuhigung im größten Teil des Wohngebietes. Das Erschließungssystem<br />
besteht aus:<br />
� Sammelstraßen mit Funktionstrennung der Verkehrsarten,<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 21<br />
� Anliegerstraßen mit Funktionstrennung der Verkehrsarten, jedoch verkehrsberuhigt,<br />
� Wohnstraßen mit Funktionsmischung der Verkehrsarten, als verkehrsberuhigte Bereiche,<br />
� Wohnwegen (nur in Ausnahmefällen befahren) sowie<br />
� Fußwegen.<br />
Diese verschiedenen Straßen- und Wegearten werden auch gestalterisch, z.B. in der Material-<br />
und Farbwahl differenziert ausgeführt. Als Sammelstraßen sind die Verbindung Narzissenstraße<br />
– Schillerstraße und die verlängerte Rosenstraße einzustufen. Beide Straßen haben<br />
außer dem Ziel- und Quellverkehr Gebietsverkehr aus dem Wohngebiet „Auf der Mass“<br />
aufzunehmen.<br />
Für die verlängerte Geranienstraße ist der Straßenraum derart gestaltet, dass durch wechselseitige<br />
Anordnung der Parkstreifen und des damit verbundenen Versatzes der Fahrgasse<br />
auf eine Reduzierung des Verkehrs und Drosselung der Fahrgeschwindigkeit abgezielt wird.<br />
Durch eine derartige Gestaltung des Straßenraumes soll erreicht werden, dass Fußgänger,<br />
die die Fahrbahn betreten haben, dort weniger gefährdet sind als das in Wohnbereichen<br />
normalerweise der Fall ist.<br />
Die Wohnstraßen werden als verkehrsberuhigte Beeiche gemäß § 42 Abs. 4a StVO ausgebildet.<br />
Hier ist der Straßenraum als Mischfläche gestaltet. Dem Fußgänger wird die Benutzung<br />
der Straße in ihrer gesamten breite zugestanden, Kinderspiele sind überall erlaubt. Die<br />
Fahrzeuge müssen Schrittgeschwindigkeit fahren, geparkt werden darf nur auf entsprechend<br />
gekennzeichnete Flächen. Durch häufiges Verschwenken der Fahrgasse und durch entsprechende<br />
Oberflächengestaltung werden die genannten Anforderungen gesichert und der Eindruck<br />
gefestigt, dass hier die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine<br />
untergeordnete Bedeutung hat.<br />
5.2.2 Ruhender Verkehr<br />
Im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums sind in ausreichendem Maße Stellplätze in Form<br />
von Längsparkstreifen vorgesehen, die zur Auflockerung des Straßenbildes durch Baumpflanzungen<br />
gegliedert sind.<br />
Den Reihenhauszeilen sind Flächen für Garagen und Stellplätze zugeordnet. Für die Einzel-<br />
und Doppelhäuser (überwiegend mit einer kleineren Einliegerwohnung) sind Garagen<br />
und/oder Stellplätze auf den Grundstücken vorzusehen.<br />
5.2.3 Fußwege<br />
Die Fußwegeführung ist im Wesentlichen auf die Freizeiteinrichtungen (Tennis-, Minigolfanlage,<br />
Bürgerhaus, Kinderspielplatz) ausgerichtet. Die bestehende Verbindung Walpershofer<br />
Straße – Schillerstraße durch die Talaue des Salbaches wurde in die Planung einbezogen.<br />
Wegeverbindungen werden auch vom Plangebiet zur Schubert- und Lortzingstraße geschaffen.<br />
5.2.4 Festsetzungen zur Umsetzung der Verkehrskonzeption<br />
Verkehrsflächen und Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11<br />
BauGB)<br />
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22 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
Festsetzung<br />
Hier: Straßenverkehrsfläche<br />
Die Schiller-, Geranien- und Rosenstraße werden als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.<br />
Hier: Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Wohnwege, Fußwege)<br />
Die Narzissenstraße, der Holunder-, Ginster-, Aster- und Wacholderweg sowie die Seitenarme,<br />
der Rosen-, der Geranien- und Schillerstraße und die internen Wegesysteme einschließlich<br />
der Fußwege westlich des Wacholderweges bzw. südlich und östlich des Spielplatzes an<br />
der Geranienstraße werden als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter<br />
Bereich gemäß StVO) festgesetzt.<br />
5.3 Ver- und Entsorgung<br />
5.3.1 Allgemeine Konzeption<br />
Die Versorgung des Planungsgebietes mit Wasser und Energie ist sicherzustellen und mit<br />
den entsprechenden Versorgungsträgern abzuklären. Ebenso ist eine schadlose und umweltschonende<br />
Beseitigung der anfallenden Abwässer zu gewährleisten.<br />
Abwasser / Entwässerung<br />
Träger der Abwasserentsorgung ist das Abwasserwerk der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong>. Um den<br />
Vorgaben des § 49 SWG zu entsprechen, werden die anfallenden unbelasteten Niederschlagswasser<br />
des Plangebietes in einen südlich verlaufenden Graben abgeleitet zum Salbach,<br />
der letztendlich in den Köllerbach entwässert. Die übrigen Schmutzwässer können das<br />
vorhandenen Mischkanalsystem, welches das Plangebiet direkt tangiert, entsorgt werden.<br />
Die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer erfordert nach § 7 WHG, eine wasserrechtliche<br />
Genehmigung. Sie ist gesondert bei der unteren Wasserschutzbehörde des<br />
Stadtverbandes Saarbrücken zu beantragen.<br />
Wasserversorgung<br />
Die Wasserversorgung erfolgt aus dem bestehenden Netz.<br />
Gasversorgung<br />
Für die Gasversorgung ist die <strong>Gemeinde</strong>werke <strong>Heusweiler</strong> GmbH zuständig. Der Gasanschluss<br />
erfolgt über das bestehende Netz.<br />
Stromversorgung<br />
Träger der Stromversorgung ist die energis GmbH. Diese stellt die Stromversorgung aus<br />
dem Ortsnetz sicher.<br />
5.3.2 Festsetzungen zur Umsetzung der Ver- und Entsorgungskonzeption<br />
Versorgungsflächen, Flächen für Abfall- und Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 12,<br />
14 und § 6 BauGB)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 23<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan, hier: Fläche für Versorgungsanlagen für Elektrizität<br />
Führung von Ver- und Entsorgungsanlagen und –leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan, hier: querende Abwasserleitung<br />
Die das Plangebiet tangierende Abwasserleitungen werden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB<br />
„Führung von Versorgungsleitungen“ festgesetzt. Die Zugänglichkeit der Abwasserkanäle<br />
wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sichergestellt.<br />
Die im Gebiet anfallenden Abwässer sind entsprechend ihrer potenziellen Schadstoffkontamination<br />
getrennt zu erfassen und abzuleiten. Das im Planungsgebiet anfallende Schmutzwasser<br />
(häusliches Abwasser) ist dem das Plangebiet tangierenden Kanal zuzuleiten. Das<br />
unbelastete Niederschlagswasser ist durch einen Seitengraben dem Salbach zuzuleiten.<br />
Siehe Plan, hier: oberirdische Stromleitung<br />
Die das Plangebiet tangierende oberirdische Stromleitung wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13<br />
BauGB „Führung von Versorgungsleitungen“ festgesetzt. Die Zugänglichkeit der oberirdischen<br />
Stromleitung wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht<br />
sichergestellt.<br />
5.4 Grün – und Landschaftsplanung<br />
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Rasenflächen und Kinderspielplatz sind dem Baugebiet<br />
zugeordnet.<br />
Die Fußwegeverbindungen, soweit sie innerhalb des Baugebietes liegen, werden von einem<br />
Grünstreifen begleitet. Eine intensive Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist vorgesehen.<br />
Zur Wohnumfeldverbesserung sollen auch die Bäume im Straßenraum beitragen. Sie<br />
verbessern die kleinklimatische Situation und tragen wegen ihrer besonders guten Sichtbarkeit<br />
nachhaltig dazu bei, Änderungen in der Straßenraumaufteilung und in der Führung der<br />
Fahrgasse zu kennzeichnen.<br />
Da die Bauleitplanung und die hierdurch planerisch zulässige Versiegelung von Grund und<br />
Boden Eingriffe in Natur und Landschaft ermöglicht, ist es auch notwendig, im Sinne einer<br />
ökologisch orientierten Siedlungsentwicklung entsprechend Minderungs-, Ersatz und Ausgleichsmaßnahmen<br />
innerhalb des Plangebietes durchzuführen.<br />
5.4.1 Festsetzungen zur Umsetzung der Grün- und Landschaftsplanung<br />
Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan<br />
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />
Festsetzung<br />
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24 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
M1: Alle Stellplätze und deren Zufahrten sowie sonstige Wege und Zugänge sind aus Grünen<br />
der Grundwassererneuerung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wasserdurchlässig zu befestigen.<br />
Erklärung / Begründung<br />
Durch die wasserdurchlässige Befestigung kann zumindest ein Teil der Bodenfunktionen<br />
aufrechterhalten werden und somit die Auswirkungen auf Wasser und Boden vermindert<br />
werden.<br />
Die Problematik der Entwässerung im Bereich des Sammlers der Geranienstraße verschlechtert<br />
sich somit nicht.<br />
Festsetzung<br />
5.4.2 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines<br />
Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenen<br />
Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)<br />
Siehe Plan, hier: Leitungsrecht für Zugänglichkeit des Abwasserkanals<br />
Festsetzung<br />
5.4.3 Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und<br />
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB, § 8 BNatSchG)<br />
M2: Die gekennzeichnete Fläche östlich der Tennishalle ist mit einer dichten, standortgerechten<br />
Bepflanzung aus einheimischen Bäumen und Sträuchern zu versehen und zu unterhalten.<br />
M3: Die Bäume und Sträucher im Bereich der Straßenräume sowie auf den die Fußwege<br />
begleitenden öffentlichen Grünstreifen sind sinngemäß, wie in der Planzeichnung dargestellt,<br />
zu pflanzen.<br />
M4: siehe Bereich allgemeines Wohngebiet südöstlich der Schillerstraße<br />
Alle nicht überfahrbaren Grundstücksflächen, die nicht für Zufahrten und Nebenanlagen benötigt<br />
werden, sind intensiv zu begrünen. Hierzu sind folgende Anpflanzungen vorzunehmen:<br />
Pro 100 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche ist ein Laubbaum- oder Obstbaumhochstamm<br />
gemäß Pflanzliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.<br />
Auf der Fläche zum Erhalt sind bestehende Gehölze zu erhalten. Ausfallende Gehölze sind<br />
durch standortgerechte Arten gemäß Pflanzliste zu ergänzen.<br />
M5: siehe Bereich allgemeines Wohngebiet südlichöstlich der Schillerstraße<br />
Die Fläche zum Anpflanzen am südlichen Rand des Planungsgebietes ist mit standortgerechten<br />
Gehölzen gemäß Pflanzliste einzugrünen. Die Gehölze sind im Abstand von 1,50 m<br />
x 1,50 m zu pflanzen. Im Bereich unterirdischer Ver- und Entsorgungsleitungen sind nur<br />
flachwurzelnde Bäume und Sträucher zu verwenden.<br />
Für alle Pflanzungen sind nur einheimische Bäume und Sträucher sowie einheimische Obstbaumhochstämme<br />
zu verwenden. Eine Auswahl geeigneter standortgerechter Gehölze stellt<br />
die im Folgenden aufgeführte Liste beispielhaft dar:<br />
Pflanzliste Bäume und Sträucher:<br />
Stieleiche Traubeneiche<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 25<br />
Rotbuche<br />
Hainbuche<br />
Feldahorn<br />
Bergahorn<br />
Spitzahorn<br />
Sommerlinde<br />
Winterlinde<br />
Salweide<br />
Walnuss<br />
Pflanzqualitäten:<br />
Hochstämme: 3xv, StU: 12-14 cm<br />
Verpflanzte Sträucher: 2xv, Höhe 60 – 100 cm<br />
Eberersche<br />
Schlehe<br />
Schwarzer Holunder<br />
Hasel<br />
Weißdorn<br />
Hundsrose<br />
Traubenkirsche<br />
Einheitliche Obstbaumsorten<br />
Erfolgte Anpflanzungen unterliegen der Bindung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB<br />
Erklärung / Begründung<br />
Die Ein- und Durchgrünung des Plangebietes durch Gehölzstrukturen ist eine der wichtigsten<br />
grünordnerischen Maßnahmen zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie zum<br />
Ausgleich des Naturhaushaltes.<br />
Die Ein- und Durchgrünung des Plangebietes erfüllt sowohl ökologische als auch gestalterische<br />
Funktionen. So wird durch den Erhalt und die Neupflanzung von Gehölzstrukturen der<br />
Biotopverbund innerhalb des Planungsgebietes gestärkt. Die Gehölze schaffen einen strukturreichen<br />
Landschaftsrand und damit eine Verzahnung zwischen Plangebiet und angrenzender<br />
Landschaft. Alle Gehölzstrukturen haben außerdem folgende ökologische Funktionen<br />
gemeinsam:<br />
� Ausfilterung von Luftschadstoffen<br />
� Verbesserung des Mikroklimas durch Beschattung und Transpirationskühlung<br />
� Ökologische Bereicherung durch Gewährung von Deckung, Brutraum und Nahrung<br />
für die Tierwelt<br />
Standortgerechte, einheimische Arten sind i.d.R. wüchsiger und weniger anfällig gegenüber<br />
Schädlingen und Krankheiten als Exoten. Als Lebensraum für die einheimische Tierwelt sind<br />
sie außerdem wertvoller.<br />
Durch die Pflanzqualitäten werden Mindeststandards für die anzupflanzenden Gehölze vorgegeben,<br />
um die beabsichtigten Wirkungen schnellstmöglich zu erzielen.<br />
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26 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
5.5 Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. LBO Saarland<br />
5.5.1 Örtliche Bauvorschriften<br />
Zur Gewährleistung der Einpassung des Vorhabens in das Ortsbild werden folgende örtliche<br />
Bauvorschriften in Anwendung des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85 LBO Saarland im Bebauungsplan<br />
festgesetzt:<br />
5.5.2 Gestaltung der Hauptgebäude<br />
Bei den Wohngebäuden ist der Ausbau des Dachgeschosses gestattet. Geschosse im Dachraum<br />
dürfen jedoch nicht als Vollgeschosse gelten (§ 2 Abs. 5 LBO); ausgenommen hiervon<br />
sind die Gebäude südlich der Geranienstraße, im Bereich der „Wohnstraße 3“ und südlich<br />
der Schillerstraße, für die eine dreigeschossige Bauweise planungsrechtlich festgesetzt wird.<br />
5.5.3 Dachform und Dachneigung<br />
Flachdächer sind nicht erlaubt. Zulässig sind Satteldächer und satteldachähnliche Dächer.<br />
Nur bei Einzel- und Doppelhäusern können Dachaufbauten (stehende Gaupen, Schlepp-<br />
oder Dreiecksgaupen) und Dacheinschnitte in einer Breite von insgesamt einem Drittel der<br />
jeweiligen Gesamtlänge des Gebäudes ausgeführt werden. Einzelne Dachflächenfenster<br />
sind bei allen Dachgeschossen zulässig.<br />
Unter Beachtung von § 7 Abs. 4 LBO Saarland wird die Dachneigung festgelegt für:<br />
Reihenhauszellen: einheitlich mit 40°, Kniestockhöhe zulässig bis 60 cm von OK, Dachgeschoßfußboden<br />
bis UK Fußpfette<br />
Einzelhäuser: Von 28° bis 40°, Kniestockhöhe zulässig bis 60cm von OK, Dachgeschoßfußboden<br />
bis UK Fußpfette<br />
Zweigeschossige Doppelhäuser: Einheitlich mit 40°, Kniestockhöhe zulässig bis 60cm von<br />
OK, Dachgeschoßfußboden bis UK Fußpfette; nach Möglichkeit ist die gleiche Geschoß- und<br />
Kniestockhöhe zu wählen. Bei Hanglage ist eine Abtreppung der Doppelhaushälften möglich.<br />
Dreigeschossige Doppelhäuser: einheitlich mit 40°, Kniestockhöhe zulässig 60 cm von OK,<br />
Dachgeschoßfußboden bis UK Fußpfette. Neben der Dachneigung sind auch Erd- und Obergeschoßhöhen<br />
sowie straßenseitig Kniestockhöhe, Dachüberstand, traufen- und Sockelausbildung<br />
einheitlich in Höhe und Gestaltung auszubilden.<br />
Die Höhenlage der Wohngebäude wird in der Örtlichkeit angegeben auf der Grundlage eines<br />
noch zu erstellenden Sockelhöhenplanes.<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
� Oberkante Erdgeschoßfußboden (tal- und hangseitige Gebäude) 70 cm,<br />
� Oberkante Kellerboden (bergseitige Gebäude) 50 cm<br />
über Vorstufenausbau, bezogen auf die Gebäudemitte.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 27<br />
Wird bei einer Zeilenbauweise (Haus-/Garagengruppen) ein Gebäude auf der Grenze zeitlich<br />
vor dem Bauvorhaben des/der Nachbarn verwirklicht, ist aus Gründen der Standsicherheit<br />
das Bauwerk auf zukünftige Fundamenttiefe des Nachbargebäudes zu unterkellern oder die<br />
Grenzwand entsprechend zu gründen. Diese Höhenlage wird von der <strong>Gemeinde</strong> – in Abstimmung<br />
mit den Nachbarn – gesondert angegeben.<br />
Im Bereich der Schillerstraße sind darüber hinaus die Garagenrückseiten zwingend am benachbarten<br />
Grenzgiebel des Wohnhauses festgelegt. Auch hier wird die rückseitige Gründungstiefe<br />
der Garagen von der <strong>Gemeinde</strong> festgelegt.<br />
Sonnenkollektoren auf Dächern sind zulässig, wenn sie in die Dachfläche integriert werden.<br />
Asbestzementeindeckungen sind nicht erlaubt.<br />
Pro Gebäude ist nur eine Außenantennenanlage zulässig.<br />
Dach- und Fassadenbegrünung sind erwünscht.<br />
5.5.4 Gestaltung der Garagen und Stellplätze<br />
Dachform/Dachneigung der Garagen: Flachdächer, Pultdächer bis 12° Neigung oder Satteldächer<br />
entsprechend der Dachneigung des Hauptgebäudes<br />
Sofern im Bebauungsplan nicht schon Flächen für Garagen festgesetzt sind, müssen sie<br />
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen an der Grundstücksgrenze errichtet werden.<br />
Benachbarte Garagen und Doppelgaragen sowie Garagen, die zu einer Einheit zusammengefasst<br />
werden, sollen straßenseitig fluchtgleich sein, die gleiche Dachform aufweisen;<br />
Dachneigung, Dacheindeckung sind aufeinander abzustimmen.<br />
Asbestzementeindeckungen sind nicht erlaubt.<br />
Blechgaragen sind nicht zulässig.<br />
Garagen können, ausgenommen bei Reihenhauszeilen, auch im Keller- bzw. Erdgeschoß<br />
angeordnet werden, wenn dabei die zulässige Rampenneigung (§ 3 der Garagenordnung)<br />
nicht überschritten wird.<br />
Stellplatzflächen sind wasserdurchlässig anzulegen.<br />
5.5.5 Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke, der<br />
Standplätze für Behälter und der Einfriedungen<br />
Die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sind, mit Ausnahme der Stellplätze, Andienungsbereiche<br />
und Zufahrten nach den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
mit heimischen Gehölzen/Pflanzen zu bepflanzen und zu unterhalten. Auf der<br />
nicht überbaubaren Grundstücksfläche soll pro Grundstück ab 500 m² Gesamtgröße im<br />
rückwärtigen Bereich an geeigneter Stelle ein einheimischer Laub- oder auch Obstbaum<br />
gepflanzt und gepflegt werden.<br />
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28 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
Befestigungen der Geländeoberfläche, welche die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich<br />
mindern, wie Asphaltierung, Pflasterung mit Verbundsteinen oder Betonierung sind<br />
nur insoweit zulässig, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstückes unbedingt<br />
erforderlich ist.<br />
Das Aufstellen von Lagerbehältern für flüssige oder gasförmige Brennstoffe im Freien ist<br />
unzulässig.<br />
Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter sind, soweit sie weit nicht in die bauliche Anlage<br />
einbezogen werden, durch bauliche bzw. gärtnerische Maßnahmen zum öffentlichen Verkehrsraum<br />
und zum Nachbarn hin zu kaschieren.<br />
Zur Einfriedung an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen keine baulichen Anlagen<br />
errichtet und keine tiefwurzelnen Bäume angepflanzt werden, die den Bestand der Leitungen<br />
beeinträchtigen können. Die technischen Mitteilungen „Baumpflanzungen“ im Bereich<br />
unterirdischer Versorgungsleitungen sind zu beachten.<br />
Für seitliche und rückwärtige Einfriedungen zwischen den Nachbargrundstücken außerhalb<br />
der Vorgartenfläche finden die allgemeinen Regelungen der LBO Anwendung.<br />
Sind Wohngebäude an der Grundstücksgrenze zulässig, ist im Bereich von rückwärtigen<br />
Terrassen bis zu einer Tiefe von 4,00 m ab der Hauswand eine geschlossene Einfriedung bis<br />
max. 2,00 m Höhe über Terrassenboden zulässig.<br />
5.6 Nachrichtliche Übernahmen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB)<br />
5.6.1 Gewässerschutzstreifen<br />
Gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 2 des Saarländischen Wassergesetzes sind zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele<br />
nach § 2a dieses Gesetzes, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung<br />
der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Vermeidung oder Verminderung<br />
von Schadstoffeinträgen, die Gewässerstreifen naturnah zu bewirtschaften.<br />
Unzulässig ist insbesondere bis zu mindestens zehn Metern, gemessen von der Uferlinie,<br />
� außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen,<br />
es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich,<br />
� die Anwendung wassergefährdeter Stoffe einschließlich Jauche, Gülle und Pflanzenschutzmitteln<br />
mit Anwendungsbeschränkungen.<br />
5.7 Hinweise<br />
5.7.1 Baumpflanzungen<br />
Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft<br />
für Straßen- und Verkehrswesen ist bei den Baumpflanzungen zu beachten.<br />
Bei der Ausführung der Erdarbeiten oder Baumaßnahmen müssen die Richtlinien<br />
der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“<br />
beachtet werden.<br />
Das DVGW-Regelwerk GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“<br />
ist bei der Planung zu beachten.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 29<br />
6. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG / ABWÄGUNG<br />
Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer<br />
Bedeutung. Danach muss die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> als Planungsträger bei der<br />
Aufstellung des Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und<br />
untereinander gerecht abwägen. Die Abwägung ist die eigentliche Planungsentscheidung.<br />
Hier setzt die <strong>Gemeinde</strong> ihr städtebauliches Konzept um und entscheidet sich für die Berücksichtigung<br />
bestimmter Interessen und die Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehenden<br />
Belange.<br />
Die Durchführung der Abwägung impliziert eine mehrstufige Vorgehensweise, die aus folgenden<br />
vier Arbeitsschritten besteht:<br />
� Sammlung des Abwägungsmaterials (siehe “Auswirkungen der Planung“)<br />
� Gewichtung der Belange (siehe “Gewichtung des Abwägungsmaterials“)<br />
� Ausgleich der betroffenen Belange (siehe “Fazit“)<br />
� Abwägungsergebnis (siehe “Fazit“).<br />
6.1. Auswirkungen der Planung<br />
6.1.1. Auswirkungen auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes<br />
Die Auswirkungen auf das Ortsbild sind durch die geänderten Festsetzungen zu den Stellplätzen<br />
nur minimal. Denkmalpflegerische Belange werden nicht beeinträchtigt.<br />
6.1.2. Auswirkungen auf alle übrigen in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange<br />
Alle übrigen Belange werden nach jetzigem Kenntnisstand durch die vorliegende Planung<br />
nicht betroffen.<br />
6.2. Gewichtung des Abwägungsmaterials<br />
Gemäß dem im Baugesetzbuch verankerten Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) wurden<br />
die bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange, wie sie im<br />
Rahmen der Ermittlung der Auswirkungen erfasst wurden, gegeneinander und untereinander<br />
gerecht abgewogen und entsprechend ihrer Bedeutung in den vorliegenden Bebauungsplan<br />
eingestellt.<br />
Die vorliegende Plankonzeption beinhaltet die Abwägung der im Verfahren bisher bekannt<br />
gewordenen öffentlichen und privaten Belange, wie sie als Planziele und Planauswirkungen<br />
in der Begründung beschrieben werden. Bzgl. der Gewichtung der einzelnen Belange wird<br />
auch auf die entsprechenden Abwägungsbeschlüsse des <strong>Gemeinde</strong>rats verwiesen.<br />
6.2.1. Argumente für die Verwirklichung des Bebauungsplanes<br />
Durch den Bebauungsplan wird die Planung an die realen Zustände des Stellplatzsituation<br />
angepasst. Die Gestaltung der Stellplätze wird detaillierter festgesetzt.<br />
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30 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
6.2.2. Argumente gegen die Verwirklichung des Bebauungsplanes<br />
Derzeit sind keine Argumente bekannt, die gegen die Realisierung des Bebauungsplanes<br />
sprechen.<br />
6.3. Fazit (Abwägungsergebnis)<br />
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens hat die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> die bei der Aufstellung<br />
des Bebauungsplanes zu beachtenden Belange in ihrer Gesamtheit gegeneinander und untereinander<br />
abgewogen. Da die Argumente für die Realisierung des Bebauungsplanes eindeutig<br />
überwiegen, kommt die <strong>Gemeinde</strong> zu dem Ergebnis den Bebauungsplan zu realisieren.<br />
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