Begruendung - Gemeinde Heusweiler
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26 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
5.5 Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. LBO Saarland<br />
5.5.1 Örtliche Bauvorschriften<br />
Zur Gewährleistung der Einpassung des Vorhabens in das Ortsbild werden folgende örtliche<br />
Bauvorschriften in Anwendung des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85 LBO Saarland im Bebauungsplan<br />
festgesetzt:<br />
5.5.2 Gestaltung der Hauptgebäude<br />
Bei den Wohngebäuden ist der Ausbau des Dachgeschosses gestattet. Geschosse im Dachraum<br />
dürfen jedoch nicht als Vollgeschosse gelten (§ 2 Abs. 5 LBO); ausgenommen hiervon<br />
sind die Gebäude südlich der Geranienstraße, im Bereich der „Wohnstraße 3“ und südlich<br />
der Schillerstraße, für die eine dreigeschossige Bauweise planungsrechtlich festgesetzt wird.<br />
5.5.3 Dachform und Dachneigung<br />
Flachdächer sind nicht erlaubt. Zulässig sind Satteldächer und satteldachähnliche Dächer.<br />
Nur bei Einzel- und Doppelhäusern können Dachaufbauten (stehende Gaupen, Schlepp-<br />
oder Dreiecksgaupen) und Dacheinschnitte in einer Breite von insgesamt einem Drittel der<br />
jeweiligen Gesamtlänge des Gebäudes ausgeführt werden. Einzelne Dachflächenfenster<br />
sind bei allen Dachgeschossen zulässig.<br />
Unter Beachtung von § 7 Abs. 4 LBO Saarland wird die Dachneigung festgelegt für:<br />
Reihenhauszellen: einheitlich mit 40°, Kniestockhöhe zulässig bis 60 cm von OK, Dachgeschoßfußboden<br />
bis UK Fußpfette<br />
Einzelhäuser: Von 28° bis 40°, Kniestockhöhe zulässig bis 60cm von OK, Dachgeschoßfußboden<br />
bis UK Fußpfette<br />
Zweigeschossige Doppelhäuser: Einheitlich mit 40°, Kniestockhöhe zulässig bis 60cm von<br />
OK, Dachgeschoßfußboden bis UK Fußpfette; nach Möglichkeit ist die gleiche Geschoß- und<br />
Kniestockhöhe zu wählen. Bei Hanglage ist eine Abtreppung der Doppelhaushälften möglich.<br />
Dreigeschossige Doppelhäuser: einheitlich mit 40°, Kniestockhöhe zulässig 60 cm von OK,<br />
Dachgeschoßfußboden bis UK Fußpfette. Neben der Dachneigung sind auch Erd- und Obergeschoßhöhen<br />
sowie straßenseitig Kniestockhöhe, Dachüberstand, traufen- und Sockelausbildung<br />
einheitlich in Höhe und Gestaltung auszubilden.<br />
Die Höhenlage der Wohngebäude wird in der Örtlichkeit angegeben auf der Grundlage eines<br />
noch zu erstellenden Sockelhöhenplanes.<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
� Oberkante Erdgeschoßfußboden (tal- und hangseitige Gebäude) 70 cm,<br />
� Oberkante Kellerboden (bergseitige Gebäude) 50 cm<br />
über Vorstufenausbau, bezogen auf die Gebäudemitte.<br />
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