Begruendung - Gemeinde Heusweiler
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 17<br />
� Garagengeschosse, wenn sie im Mittel mehr als 2m über die Geländeoberfläche hinausragen.<br />
Die Festsetzung der möglichen Vollgeschosse ermöglicht in Anlehnung an die Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes eine an der umliegenden Bebauung orientierte Höhenentwicklung<br />
des Gebäudes.<br />
Geschossflächenzahl (Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 Abs. 2 BauNVO)<br />
Festsetzung<br />
Siehe Nutzungsschablonen<br />
Erklärung / Begründung<br />
Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter<br />
Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschossfläche ist hierbei nach den Außenmaßen der<br />
Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben<br />
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche<br />
Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen<br />
werden können, unberücksichtigt.<br />
Die städtebauliche Zielvorstellung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> ist ein Wohngebiet, das in Anlehnung<br />
an die umliegende Bestandsbebauung durch eine für ein Einfamilienhausgebiet typische<br />
Wohndichte charakterisiert wird.<br />
Die Festsetzungen zu den Geschossflächenzahlen lassen ausreichend Spielraum auf den<br />
Baugrundstücken für eine Bebauung mit Einzelhäusern bei einer für diesen Bereich angestrebten<br />
und sinnvollen Dichte der Bebauung.<br />
Festsetzung<br />
5.1.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO)<br />
Siehe Nutzungsschablonen<br />
Erklärung / Begründung<br />
Die Bauweise legt fest, in welcher Art und Weise die Gebäude auf den Grundstücken in Beziehung<br />
zu den seitlichen Grundstücksgrenzen angeordnet werden.<br />
Die Festsetzung der offenen Bauweise orientiert sich an den in der baulichen Umgebung des<br />
Plangebietes bereits vorhandenen Strukturen, die im hier überplanten Gelände fortgesetzt<br />
werden soll. Dies trägt dazu bei, dass sich die neu ermöglichte Bebauung in die bauliche<br />
Umgebung einfügt.<br />
Die Festsetzungen, ob eine Einzelhaus-, Doppelhaus- bzw. Hausgruppe vorliegt, spezifiziert<br />
nochmals genauer die Anordnung der Gebäude.<br />
Stellung der baulichen Anlagen (Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan, hier: Hauptfirstrichtung<br />
Die Stellung der baulichen Anlagen wird in der Planzeichnung durch die Festsetzung der<br />
Hauptfirstrichtung definiert.<br />
Erklärung / Begründung<br />
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