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Begruendung - Gemeinde Heusweiler

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 17<br />

� Garagengeschosse, wenn sie im Mittel mehr als 2m über die Geländeoberfläche hinausragen.<br />

Die Festsetzung der möglichen Vollgeschosse ermöglicht in Anlehnung an die Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes eine an der umliegenden Bebauung orientierte Höhenentwicklung<br />

des Gebäudes.<br />

Geschossflächenzahl (Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 Abs. 2 BauNVO)<br />

Festsetzung<br />

Siehe Nutzungsschablonen<br />

Erklärung / Begründung<br />

Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter<br />

Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschossfläche ist hierbei nach den Außenmaßen der<br />

Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben<br />

Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche<br />

Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen<br />

werden können, unberücksichtigt.<br />

Die städtebauliche Zielvorstellung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> ist ein Wohngebiet, das in Anlehnung<br />

an die umliegende Bestandsbebauung durch eine für ein Einfamilienhausgebiet typische<br />

Wohndichte charakterisiert wird.<br />

Die Festsetzungen zu den Geschossflächenzahlen lassen ausreichend Spielraum auf den<br />

Baugrundstücken für eine Bebauung mit Einzelhäusern bei einer für diesen Bereich angestrebten<br />

und sinnvollen Dichte der Bebauung.<br />

Festsetzung<br />

5.1.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO)<br />

Siehe Nutzungsschablonen<br />

Erklärung / Begründung<br />

Die Bauweise legt fest, in welcher Art und Weise die Gebäude auf den Grundstücken in Beziehung<br />

zu den seitlichen Grundstücksgrenzen angeordnet werden.<br />

Die Festsetzung der offenen Bauweise orientiert sich an den in der baulichen Umgebung des<br />

Plangebietes bereits vorhandenen Strukturen, die im hier überplanten Gelände fortgesetzt<br />

werden soll. Dies trägt dazu bei, dass sich die neu ermöglichte Bebauung in die bauliche<br />

Umgebung einfügt.<br />

Die Festsetzungen, ob eine Einzelhaus-, Doppelhaus- bzw. Hausgruppe vorliegt, spezifiziert<br />

nochmals genauer die Anordnung der Gebäude.<br />

Stellung der baulichen Anlagen (Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan, hier: Hauptfirstrichtung<br />

Die Stellung der baulichen Anlagen wird in der Planzeichnung durch die Festsetzung der<br />

Hauptfirstrichtung definiert.<br />

Erklärung / Begründung<br />

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Tel.: 0681 / 389 16 60 Fax: 0681 / 389 16 70 info@argusconcept.com www.argusconcept.com

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