01.02.2013 Aufrufe

Begruendung - Gemeinde Heusweiler

Begruendung - Gemeinde Heusweiler

Begruendung - Gemeinde Heusweiler

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 19<br />

e.) Wasserbecken (Schwimmbecken) im Freien bis zu 50 m³ Rauminhalt und deren luftgetragene<br />

Überdachungen bis 50 m² Grundfläche im Innenbereich, sofern sie (d und e) in den<br />

rückseitigen Bereichen der Baugrundstücke – nicht zwischen Straßenbegrenzungslinie und<br />

vorderer bzw. seitlicher Bauflucht – angeordnet werden,<br />

f.) nicht beleuchtete Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu 0,5 m² Größe.<br />

B.) Weitere Nebenanlagen sind nicht zulässig.<br />

C.) Wasserversorgungsleitungen dürfen nicht zurückgebaut werden, die Zugänglichkeit muss<br />

gewährleistet sein.<br />

Belastete Abwässer aus Schwimmbecken dürfen nicht zur Versickerung gebracht werden<br />

und nicht in einem Vorfluter gelangen.<br />

Stellplätze:<br />

Stellplätze und Garagen sind auf den dafür ausgewiesenen Flächen, sowie innerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />

Innerhalb der gekennzeichneten Stellplatzflächen sind Überdachungen bzw. Carports zulässig.<br />

Das Anlegen von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Fläche wird für die Einzel- und<br />

Doppelbaustellen erlaubt. Die Bautiefe richtet sich nach der gartenseitigen vorhandenen<br />

Baugrenze. Überdachte Stellplätze dürfen dabei nur in den seitlichen Grenzabständen errichtet<br />

werden.<br />

Das Anlegen von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Fläche ist an den Wohnwegen<br />

der Reihenhausbebauung vor den Häusern zulässig. Überdachte Stellplätze sind an den<br />

Wohnwegen zur Sicherung der offenen Gebietsstruktur zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche<br />

und der überbaubaren Fläche nicht zulässig.<br />

Stellplätze und Garagen sind im unmittelbaren Bereich der Straßenkreuzungen bzw. der<br />

Kreuzungen mit den Fußwegen (Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung) nicht zulässig.<br />

Erklärung / Begründung<br />

Im Plangebiet wird die Baugrenze großzügig festgesetzt, um den Bauherren eine möglichst<br />

flexible Gestaltung zu gewährleisten. Zur städtebaulichen Ordnung wird eine äußere Eingrenzung<br />

möglicher Hochbauten für städtebaulich ausreichend erachtet. Da Nebenanlagen<br />

unter der Definition des § 14 BauNVO in unterschiedlichster Weise bei gewerblichen Nutzungen<br />

erforderlich werden und die städtebauliche Situation deren Eingrenzung nicht unbedingt<br />

erfordert, werden diese auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen.<br />

Die Errichtung von genehmigungsfreien Nebenanlagen ist dann ausgeschlossen, wenn sie<br />

sich über die ausgewiesene Baugebietsfläche hinaus in den Außenbereich erstrecken sollen.<br />

So z.B. bei den hinter den Hausgrundstücken südlich von Schillerstraße, Geranienstraße<br />

und Wacholderweg sich anschließenden Grünflächen.<br />

Sofern im vorgenannten Bereich entsprechende Anlagen errichtet sind bzw. errichtet werden<br />

sollen, bedürfen dieser einer Baugenehmigung.<br />

Die Reglementierung der Anlage von Stellplätzen im Bereich der Wohnwege der Reihenhausbebauungen<br />

soll zur Erhaltung der Wohnqualität und offenen Gebietsstruktur in diesen<br />

Bereichen beitragen. Der Ausschluss im Bereich der Straßenkreuzungen trägt zur Übersichtlichkeit<br />

und Verkehrssicherheit bei.<br />

ARGUSconcept – Gesellschaft für Lebensraumentwicklung mbH Am Homburg 3 66123 Saarbrücken<br />

Tel.: 0681 / 389 16 60 Fax: 0681 / 389 16 70 info@argusconcept.com www.argusconcept.com

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!