Begruendung - Gemeinde Heusweiler
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 19<br />
e.) Wasserbecken (Schwimmbecken) im Freien bis zu 50 m³ Rauminhalt und deren luftgetragene<br />
Überdachungen bis 50 m² Grundfläche im Innenbereich, sofern sie (d und e) in den<br />
rückseitigen Bereichen der Baugrundstücke – nicht zwischen Straßenbegrenzungslinie und<br />
vorderer bzw. seitlicher Bauflucht – angeordnet werden,<br />
f.) nicht beleuchtete Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu 0,5 m² Größe.<br />
B.) Weitere Nebenanlagen sind nicht zulässig.<br />
C.) Wasserversorgungsleitungen dürfen nicht zurückgebaut werden, die Zugänglichkeit muss<br />
gewährleistet sein.<br />
Belastete Abwässer aus Schwimmbecken dürfen nicht zur Versickerung gebracht werden<br />
und nicht in einem Vorfluter gelangen.<br />
Stellplätze:<br />
Stellplätze und Garagen sind auf den dafür ausgewiesenen Flächen, sowie innerhalb der<br />
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />
Innerhalb der gekennzeichneten Stellplatzflächen sind Überdachungen bzw. Carports zulässig.<br />
Das Anlegen von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Fläche wird für die Einzel- und<br />
Doppelbaustellen erlaubt. Die Bautiefe richtet sich nach der gartenseitigen vorhandenen<br />
Baugrenze. Überdachte Stellplätze dürfen dabei nur in den seitlichen Grenzabständen errichtet<br />
werden.<br />
Das Anlegen von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Fläche ist an den Wohnwegen<br />
der Reihenhausbebauung vor den Häusern zulässig. Überdachte Stellplätze sind an den<br />
Wohnwegen zur Sicherung der offenen Gebietsstruktur zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche<br />
und der überbaubaren Fläche nicht zulässig.<br />
Stellplätze und Garagen sind im unmittelbaren Bereich der Straßenkreuzungen bzw. der<br />
Kreuzungen mit den Fußwegen (Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung) nicht zulässig.<br />
Erklärung / Begründung<br />
Im Plangebiet wird die Baugrenze großzügig festgesetzt, um den Bauherren eine möglichst<br />
flexible Gestaltung zu gewährleisten. Zur städtebaulichen Ordnung wird eine äußere Eingrenzung<br />
möglicher Hochbauten für städtebaulich ausreichend erachtet. Da Nebenanlagen<br />
unter der Definition des § 14 BauNVO in unterschiedlichster Weise bei gewerblichen Nutzungen<br />
erforderlich werden und die städtebauliche Situation deren Eingrenzung nicht unbedingt<br />
erfordert, werden diese auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen.<br />
Die Errichtung von genehmigungsfreien Nebenanlagen ist dann ausgeschlossen, wenn sie<br />
sich über die ausgewiesene Baugebietsfläche hinaus in den Außenbereich erstrecken sollen.<br />
So z.B. bei den hinter den Hausgrundstücken südlich von Schillerstraße, Geranienstraße<br />
und Wacholderweg sich anschließenden Grünflächen.<br />
Sofern im vorgenannten Bereich entsprechende Anlagen errichtet sind bzw. errichtet werden<br />
sollen, bedürfen dieser einer Baugenehmigung.<br />
Die Reglementierung der Anlage von Stellplätzen im Bereich der Wohnwege der Reihenhausbebauungen<br />
soll zur Erhaltung der Wohnqualität und offenen Gebietsstruktur in diesen<br />
Bereichen beitragen. Der Ausschluss im Bereich der Straßenkreuzungen trägt zur Übersichtlichkeit<br />
und Verkehrssicherheit bei.<br />
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