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Begruendung - Gemeinde Heusweiler

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 15<br />

Allgemeines Wohngebiet –WA3- (§ 4 BauNVO)<br />

Zulässige Arten von Nutzungen sind (gem. § 4 Abs. 2 BauNVO):<br />

� Wohngebäude, 2 Wohneinheiten im OG und DG (gem. § 1 Abs. 7 BauNVO)<br />

� Bürofläche im Erdgeschoss (gem. § 1 Abs. 7 BauNVO)<br />

Nicht zulässige Arten von Nutzungen:<br />

Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil<br />

des Bebauungsplanes.<br />

Erklärung / Begründung<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 BauNVO werden im Bebauungsplan Bauflächen<br />

nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung als Baugebiete festgesetzt. Diese<br />

werden in den §§ 2 - 14 BauNVO näher bestimmt, d.h. ihr Gebietscharakter wird definiert<br />

und die jeweils allgemein oder ausnahmsweise bzw. nicht zulässigen Nutzungen werden<br />

hierin festgelegt. Die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietes ergibt sich<br />

aus den Absätzen 1 der §§ 2 - 9 BauNVO. Die Absätze 2 regeln die zulässigen Arten von<br />

Nutzungen, während die Absätze 3 der §§ 2 - 9 BauNVO Aussagen zu den ausnahmsweise<br />

zulässigen Arten von Nutzungen treffen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden diese Nutzungsregelungen<br />

Inhalt des Bebauungsplanes, soweit nicht über die Absätze 4 - 9 des § 1<br />

BauNVO konkret etwas anderes für den Bebauungsplan bestimmt wird.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> verfolgte mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Hinter dem<br />

Krepp“ 2. BA, das Ziel, den in der <strong>Gemeinde</strong> bestehenden Bedarf an Wohnbauland durch die<br />

Bereitstellung entsprechend geeigneter Flächen zumindest zu einem Teil decken zu können.<br />

Dieser Zielsetzung entspricht die Festsetzung eines reinen Wohngebietes gemäß § 3 BauN-<br />

VO bzw. eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO. Die bauliche Umgebung des<br />

Plangebietes ist sehr stark durch Wohnbebauung geprägt. Somit fügt sich das mit dem Bebauungsplan<br />

ausgewiesene reine bzw. allgemeine Wohngebiet nahtlos in die Umgebung ein.<br />

Zur Gewährleistung einer Büronutzung im allgemeinen Wohngebiet -WA3- wird das Erdgeschoss<br />

der Büronutzung vorbehalten. Zwei Wohnungen sind erst im Ober- bzw. Dachgeschoss<br />

zulässig.<br />

5.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16-21<br />

BauNVO)<br />

Grundflächenzahl (Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO)<br />

Festsetzung<br />

Siehe Nutzungsschablonen<br />

Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche sind die Grundflächen von:<br />

� Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten<br />

� Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO<br />

� baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück<br />

lediglich unterbaut wird<br />

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