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Begruendung - Gemeinde Heusweiler

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 9<br />

bzw. Flur 2, mit dem Salbach als natürlicher Grenze, und <strong>Heusweiler</strong>, Flur 5 die Grenze des<br />

räumlichen Geltungsbereiches. Die genaue Lage ist dem Lageplan der Planzeichnung zu<br />

entnehmen.<br />

3.2 Derzeitige Situation und vorhandene Nutzungen<br />

Das Plangebiet besteht zum größten Teil aus einer Einfamilienhausbebauung und entspricht<br />

mit wenigen Ausnahmen baunutzungsrechtlich einem reinen Wohngebiet. Im Süden entlang<br />

des Salbaches sowie östlich der Tennishalle erstrecken sich Wiesenflächen.<br />

Im Norden und Osten schließen sich weitere Wohnbauflächen an. Diese Gebiete wurden in<br />

offener Bauweise geplant und sind durch ein- bis zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser<br />

mit überwiegend geneigten Dächern geprägt. Im Westen existieren das Bürgerhaus sowie<br />

Sporteinrichtungen. Südlich des Salbaches schließen sich weitere Wiesenflächen an.<br />

Der Bebauungsplan weist in der Mehrzahl freistehende Einzelhäuser aus, darüber hinaus<br />

einige Doppelhäuser und Reihenhauszeilen. Einzel- und Doppelhäuser werden durch die<br />

Hanglage talseitig zweigeschossig und somit der Bau einer Einliegerwohnung ermöglicht.<br />

Lage des Plangebietes<br />

Außerdem sollen durch die baurechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan die Voraussetzungen<br />

zum Ausbau des Dachgeschosses geschaffen, jedoch die Entstehung eines dritten<br />

Vollgeschosses nicht gestattet werden (vgl. § 2 Abs. LBO); ausgenommen hiervon sind<br />

die Grundstücke südlich der Geranienstraße, für die eine dreigeschossige Bauweise planungsrechtlich<br />

festgesetzt ist.<br />

Die Grundstücksgrößen liegen zwischen 540 und 1100 m² bei den Einfamilienhausgrundstücken,<br />

zwischen 500 und 700 m² bei den Doppelhaus- und zwischen 240 und 570 m² bei den<br />

Reihenhausgrundstücken.<br />

Der überwiegende Teil des Baugebietes ist als reines Wohngebiet nach der BauNVO festgesetzt,<br />

um Beeinträchtigungen des Wohnens gering zu halten. Die Ausweisung kleinerer allgemeiner<br />

Wohngebiete dient entweder der Bestandssicherung vorhandener benachbarter<br />

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