Begruendung - Gemeinde Heusweiler
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 9<br />
bzw. Flur 2, mit dem Salbach als natürlicher Grenze, und <strong>Heusweiler</strong>, Flur 5 die Grenze des<br />
räumlichen Geltungsbereiches. Die genaue Lage ist dem Lageplan der Planzeichnung zu<br />
entnehmen.<br />
3.2 Derzeitige Situation und vorhandene Nutzungen<br />
Das Plangebiet besteht zum größten Teil aus einer Einfamilienhausbebauung und entspricht<br />
mit wenigen Ausnahmen baunutzungsrechtlich einem reinen Wohngebiet. Im Süden entlang<br />
des Salbaches sowie östlich der Tennishalle erstrecken sich Wiesenflächen.<br />
Im Norden und Osten schließen sich weitere Wohnbauflächen an. Diese Gebiete wurden in<br />
offener Bauweise geplant und sind durch ein- bis zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser<br />
mit überwiegend geneigten Dächern geprägt. Im Westen existieren das Bürgerhaus sowie<br />
Sporteinrichtungen. Südlich des Salbaches schließen sich weitere Wiesenflächen an.<br />
Der Bebauungsplan weist in der Mehrzahl freistehende Einzelhäuser aus, darüber hinaus<br />
einige Doppelhäuser und Reihenhauszeilen. Einzel- und Doppelhäuser werden durch die<br />
Hanglage talseitig zweigeschossig und somit der Bau einer Einliegerwohnung ermöglicht.<br />
Lage des Plangebietes<br />
Außerdem sollen durch die baurechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan die Voraussetzungen<br />
zum Ausbau des Dachgeschosses geschaffen, jedoch die Entstehung eines dritten<br />
Vollgeschosses nicht gestattet werden (vgl. § 2 Abs. LBO); ausgenommen hiervon sind<br />
die Grundstücke südlich der Geranienstraße, für die eine dreigeschossige Bauweise planungsrechtlich<br />
festgesetzt ist.<br />
Die Grundstücksgrößen liegen zwischen 540 und 1100 m² bei den Einfamilienhausgrundstücken,<br />
zwischen 500 und 700 m² bei den Doppelhaus- und zwischen 240 und 570 m² bei den<br />
Reihenhausgrundstücken.<br />
Der überwiegende Teil des Baugebietes ist als reines Wohngebiet nach der BauNVO festgesetzt,<br />
um Beeinträchtigungen des Wohnens gering zu halten. Die Ausweisung kleinerer allgemeiner<br />
Wohngebiete dient entweder der Bestandssicherung vorhandener benachbarter<br />
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