Begruendung - Gemeinde Heusweiler
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 27<br />
Wird bei einer Zeilenbauweise (Haus-/Garagengruppen) ein Gebäude auf der Grenze zeitlich<br />
vor dem Bauvorhaben des/der Nachbarn verwirklicht, ist aus Gründen der Standsicherheit<br />
das Bauwerk auf zukünftige Fundamenttiefe des Nachbargebäudes zu unterkellern oder die<br />
Grenzwand entsprechend zu gründen. Diese Höhenlage wird von der <strong>Gemeinde</strong> – in Abstimmung<br />
mit den Nachbarn – gesondert angegeben.<br />
Im Bereich der Schillerstraße sind darüber hinaus die Garagenrückseiten zwingend am benachbarten<br />
Grenzgiebel des Wohnhauses festgelegt. Auch hier wird die rückseitige Gründungstiefe<br />
der Garagen von der <strong>Gemeinde</strong> festgelegt.<br />
Sonnenkollektoren auf Dächern sind zulässig, wenn sie in die Dachfläche integriert werden.<br />
Asbestzementeindeckungen sind nicht erlaubt.<br />
Pro Gebäude ist nur eine Außenantennenanlage zulässig.<br />
Dach- und Fassadenbegrünung sind erwünscht.<br />
5.5.4 Gestaltung der Garagen und Stellplätze<br />
Dachform/Dachneigung der Garagen: Flachdächer, Pultdächer bis 12° Neigung oder Satteldächer<br />
entsprechend der Dachneigung des Hauptgebäudes<br />
Sofern im Bebauungsplan nicht schon Flächen für Garagen festgesetzt sind, müssen sie<br />
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen an der Grundstücksgrenze errichtet werden.<br />
Benachbarte Garagen und Doppelgaragen sowie Garagen, die zu einer Einheit zusammengefasst<br />
werden, sollen straßenseitig fluchtgleich sein, die gleiche Dachform aufweisen;<br />
Dachneigung, Dacheindeckung sind aufeinander abzustimmen.<br />
Asbestzementeindeckungen sind nicht erlaubt.<br />
Blechgaragen sind nicht zulässig.<br />
Garagen können, ausgenommen bei Reihenhauszeilen, auch im Keller- bzw. Erdgeschoß<br />
angeordnet werden, wenn dabei die zulässige Rampenneigung (§ 3 der Garagenordnung)<br />
nicht überschritten wird.<br />
Stellplatzflächen sind wasserdurchlässig anzulegen.<br />
5.5.5 Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke, der<br />
Standplätze für Behälter und der Einfriedungen<br />
Die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sind, mit Ausnahme der Stellplätze, Andienungsbereiche<br />
und Zufahrten nach den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
mit heimischen Gehölzen/Pflanzen zu bepflanzen und zu unterhalten. Auf der<br />
nicht überbaubaren Grundstücksfläche soll pro Grundstück ab 500 m² Gesamtgröße im<br />
rückwärtigen Bereich an geeigneter Stelle ein einheimischer Laub- oder auch Obstbaum<br />
gepflanzt und gepflegt werden.<br />
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