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Begruendung - Gemeinde Heusweiler

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 27<br />

Wird bei einer Zeilenbauweise (Haus-/Garagengruppen) ein Gebäude auf der Grenze zeitlich<br />

vor dem Bauvorhaben des/der Nachbarn verwirklicht, ist aus Gründen der Standsicherheit<br />

das Bauwerk auf zukünftige Fundamenttiefe des Nachbargebäudes zu unterkellern oder die<br />

Grenzwand entsprechend zu gründen. Diese Höhenlage wird von der <strong>Gemeinde</strong> – in Abstimmung<br />

mit den Nachbarn – gesondert angegeben.<br />

Im Bereich der Schillerstraße sind darüber hinaus die Garagenrückseiten zwingend am benachbarten<br />

Grenzgiebel des Wohnhauses festgelegt. Auch hier wird die rückseitige Gründungstiefe<br />

der Garagen von der <strong>Gemeinde</strong> festgelegt.<br />

Sonnenkollektoren auf Dächern sind zulässig, wenn sie in die Dachfläche integriert werden.<br />

Asbestzementeindeckungen sind nicht erlaubt.<br />

Pro Gebäude ist nur eine Außenantennenanlage zulässig.<br />

Dach- und Fassadenbegrünung sind erwünscht.<br />

5.5.4 Gestaltung der Garagen und Stellplätze<br />

Dachform/Dachneigung der Garagen: Flachdächer, Pultdächer bis 12° Neigung oder Satteldächer<br />

entsprechend der Dachneigung des Hauptgebäudes<br />

Sofern im Bebauungsplan nicht schon Flächen für Garagen festgesetzt sind, müssen sie<br />

innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen an der Grundstücksgrenze errichtet werden.<br />

Benachbarte Garagen und Doppelgaragen sowie Garagen, die zu einer Einheit zusammengefasst<br />

werden, sollen straßenseitig fluchtgleich sein, die gleiche Dachform aufweisen;<br />

Dachneigung, Dacheindeckung sind aufeinander abzustimmen.<br />

Asbestzementeindeckungen sind nicht erlaubt.<br />

Blechgaragen sind nicht zulässig.<br />

Garagen können, ausgenommen bei Reihenhauszeilen, auch im Keller- bzw. Erdgeschoß<br />

angeordnet werden, wenn dabei die zulässige Rampenneigung (§ 3 der Garagenordnung)<br />

nicht überschritten wird.<br />

Stellplatzflächen sind wasserdurchlässig anzulegen.<br />

5.5.5 Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke, der<br />

Standplätze für Behälter und der Einfriedungen<br />

Die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sind, mit Ausnahme der Stellplätze, Andienungsbereiche<br />

und Zufahrten nach den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

mit heimischen Gehölzen/Pflanzen zu bepflanzen und zu unterhalten. Auf der<br />

nicht überbaubaren Grundstücksfläche soll pro Grundstück ab 500 m² Gesamtgröße im<br />

rückwärtigen Bereich an geeigneter Stelle ein einheimischer Laub- oder auch Obstbaum<br />

gepflanzt und gepflegt werden.<br />

ARGUSconcept – Gesellschaft für Lebensraumentwicklung mbH Am Homburg 3 66123 Saarbrücken<br />

Tel.: 0681 / 389 16 60 Fax: 0681 / 389 16 70 info@argusconcept.com www.argusconcept.com

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