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Begruendung - Gemeinde Heusweiler

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14 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan;<br />

5.1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 15 BauN-<br />

VO)<br />

Als zulässige Arten der baulichen Nutzung werden für den räumlichen Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplans (siehe Planzeichnung) festgesetzt:<br />

Reines Wohngebiet –WR1- (§ 3 BauNVO)<br />

Zulässige Arten von Nutzungen sind (gem. § 3 Abs. 2 BauNVO):<br />

� Wohngebäude<br />

Nicht zulässige Arten von Nutzungen:<br />

Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden die Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil<br />

des Bebauungsplanes.<br />

Allgemeines Wohngebiet –WA1- (§ 4 BauNVO)<br />

Zulässige Arten von Nutzungen sind (gem. § 4 Abs. 2 BauNVO):<br />

� Wohngebäude,<br />

� die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />

sowie nicht störende Handwerksbetriebe,<br />

� Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke<br />

Nicht zulässige Arten von Nutzungen:<br />

Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil<br />

des Bebauungsplanes.<br />

Allgemeines Wohngebiet –WA2- (§ 4 BauNVO)<br />

Zulässige Arten von Nutzungen sind (gem. § 4 Abs. 2 BauNVO):<br />

� Wohngebäude,<br />

� die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />

sowie nicht störende Handwerksbetriebe,<br />

� Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke<br />

Nicht zulässige Arten von Nutzungen:<br />

Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil<br />

des Bebauungsplanes.<br />

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