Begruendung - Gemeinde Heusweiler
Begruendung - Gemeinde Heusweiler
Begruendung - Gemeinde Heusweiler
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
28 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />
Befestigungen der Geländeoberfläche, welche die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich<br />
mindern, wie Asphaltierung, Pflasterung mit Verbundsteinen oder Betonierung sind<br />
nur insoweit zulässig, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstückes unbedingt<br />
erforderlich ist.<br />
Das Aufstellen von Lagerbehältern für flüssige oder gasförmige Brennstoffe im Freien ist<br />
unzulässig.<br />
Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter sind, soweit sie weit nicht in die bauliche Anlage<br />
einbezogen werden, durch bauliche bzw. gärtnerische Maßnahmen zum öffentlichen Verkehrsraum<br />
und zum Nachbarn hin zu kaschieren.<br />
Zur Einfriedung an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen keine baulichen Anlagen<br />
errichtet und keine tiefwurzelnen Bäume angepflanzt werden, die den Bestand der Leitungen<br />
beeinträchtigen können. Die technischen Mitteilungen „Baumpflanzungen“ im Bereich<br />
unterirdischer Versorgungsleitungen sind zu beachten.<br />
Für seitliche und rückwärtige Einfriedungen zwischen den Nachbargrundstücken außerhalb<br />
der Vorgartenfläche finden die allgemeinen Regelungen der LBO Anwendung.<br />
Sind Wohngebäude an der Grundstücksgrenze zulässig, ist im Bereich von rückwärtigen<br />
Terrassen bis zu einer Tiefe von 4,00 m ab der Hauswand eine geschlossene Einfriedung bis<br />
max. 2,00 m Höhe über Terrassenboden zulässig.<br />
5.6 Nachrichtliche Übernahmen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB)<br />
5.6.1 Gewässerschutzstreifen<br />
Gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 2 des Saarländischen Wassergesetzes sind zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele<br />
nach § 2a dieses Gesetzes, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung<br />
der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Vermeidung oder Verminderung<br />
von Schadstoffeinträgen, die Gewässerstreifen naturnah zu bewirtschaften.<br />
Unzulässig ist insbesondere bis zu mindestens zehn Metern, gemessen von der Uferlinie,<br />
� außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen,<br />
es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich,<br />
� die Anwendung wassergefährdeter Stoffe einschließlich Jauche, Gülle und Pflanzenschutzmitteln<br />
mit Anwendungsbeschränkungen.<br />
5.7 Hinweise<br />
5.7.1 Baumpflanzungen<br />
Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft<br />
für Straßen- und Verkehrswesen ist bei den Baumpflanzungen zu beachten.<br />
Bei der Ausführung der Erdarbeiten oder Baumaßnahmen müssen die Richtlinien<br />
der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“<br />
beachtet werden.<br />
Das DVGW-Regelwerk GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“<br />
ist bei der Planung zu beachten.<br />
ARGUSconcept – Gesellschaft für Lebensraumentwicklung mbH Am Homburg 3 66123 Saarbrücken<br />
Tel.: 0681 / 389 16 60 Fax: 0681 / 389 16 70 info@argusconcept.com www.argusconcept.com