01.02.2013 Aufrufe

Begruendung - Gemeinde Heusweiler

Begruendung - Gemeinde Heusweiler

Begruendung - Gemeinde Heusweiler

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

28 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2. BA<br />

Befestigungen der Geländeoberfläche, welche die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich<br />

mindern, wie Asphaltierung, Pflasterung mit Verbundsteinen oder Betonierung sind<br />

nur insoweit zulässig, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstückes unbedingt<br />

erforderlich ist.<br />

Das Aufstellen von Lagerbehältern für flüssige oder gasförmige Brennstoffe im Freien ist<br />

unzulässig.<br />

Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter sind, soweit sie weit nicht in die bauliche Anlage<br />

einbezogen werden, durch bauliche bzw. gärtnerische Maßnahmen zum öffentlichen Verkehrsraum<br />

und zum Nachbarn hin zu kaschieren.<br />

Zur Einfriedung an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen keine baulichen Anlagen<br />

errichtet und keine tiefwurzelnen Bäume angepflanzt werden, die den Bestand der Leitungen<br />

beeinträchtigen können. Die technischen Mitteilungen „Baumpflanzungen“ im Bereich<br />

unterirdischer Versorgungsleitungen sind zu beachten.<br />

Für seitliche und rückwärtige Einfriedungen zwischen den Nachbargrundstücken außerhalb<br />

der Vorgartenfläche finden die allgemeinen Regelungen der LBO Anwendung.<br />

Sind Wohngebäude an der Grundstücksgrenze zulässig, ist im Bereich von rückwärtigen<br />

Terrassen bis zu einer Tiefe von 4,00 m ab der Hauswand eine geschlossene Einfriedung bis<br />

max. 2,00 m Höhe über Terrassenboden zulässig.<br />

5.6 Nachrichtliche Übernahmen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB)<br />

5.6.1 Gewässerschutzstreifen<br />

Gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 2 des Saarländischen Wassergesetzes sind zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele<br />

nach § 2a dieses Gesetzes, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung<br />

der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Vermeidung oder Verminderung<br />

von Schadstoffeinträgen, die Gewässerstreifen naturnah zu bewirtschaften.<br />

Unzulässig ist insbesondere bis zu mindestens zehn Metern, gemessen von der Uferlinie,<br />

� außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen,<br />

es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich,<br />

� die Anwendung wassergefährdeter Stoffe einschließlich Jauche, Gülle und Pflanzenschutzmitteln<br />

mit Anwendungsbeschränkungen.<br />

5.7 Hinweise<br />

5.7.1 Baumpflanzungen<br />

Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft<br />

für Straßen- und Verkehrswesen ist bei den Baumpflanzungen zu beachten.<br />

Bei der Ausführung der Erdarbeiten oder Baumaßnahmen müssen die Richtlinien<br />

der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“<br />

beachtet werden.<br />

Das DVGW-Regelwerk GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“<br />

ist bei der Planung zu beachten.<br />

ARGUSconcept – Gesellschaft für Lebensraumentwicklung mbH Am Homburg 3 66123 Saarbrücken<br />

Tel.: 0681 / 389 16 60 Fax: 0681 / 389 16 70 info@argusconcept.com www.argusconcept.com

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!