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Begruendung - Gemeinde Heusweiler

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 23<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan, hier: Fläche für Versorgungsanlagen für Elektrizität<br />

Führung von Ver- und Entsorgungsanlagen und –leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan, hier: querende Abwasserleitung<br />

Die das Plangebiet tangierende Abwasserleitungen werden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB<br />

„Führung von Versorgungsleitungen“ festgesetzt. Die Zugänglichkeit der Abwasserkanäle<br />

wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sichergestellt.<br />

Die im Gebiet anfallenden Abwässer sind entsprechend ihrer potenziellen Schadstoffkontamination<br />

getrennt zu erfassen und abzuleiten. Das im Planungsgebiet anfallende Schmutzwasser<br />

(häusliches Abwasser) ist dem das Plangebiet tangierenden Kanal zuzuleiten. Das<br />

unbelastete Niederschlagswasser ist durch einen Seitengraben dem Salbach zuzuleiten.<br />

Siehe Plan, hier: oberirdische Stromleitung<br />

Die das Plangebiet tangierende oberirdische Stromleitung wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13<br />

BauGB „Führung von Versorgungsleitungen“ festgesetzt. Die Zugänglichkeit der oberirdischen<br />

Stromleitung wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht<br />

sichergestellt.<br />

5.4 Grün – und Landschaftsplanung<br />

Grünflächen mit der Zweckbestimmung Rasenflächen und Kinderspielplatz sind dem Baugebiet<br />

zugeordnet.<br />

Die Fußwegeverbindungen, soweit sie innerhalb des Baugebietes liegen, werden von einem<br />

Grünstreifen begleitet. Eine intensive Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist vorgesehen.<br />

Zur Wohnumfeldverbesserung sollen auch die Bäume im Straßenraum beitragen. Sie<br />

verbessern die kleinklimatische Situation und tragen wegen ihrer besonders guten Sichtbarkeit<br />

nachhaltig dazu bei, Änderungen in der Straßenraumaufteilung und in der Führung der<br />

Fahrgasse zu kennzeichnen.<br />

Da die Bauleitplanung und die hierdurch planerisch zulässige Versiegelung von Grund und<br />

Boden Eingriffe in Natur und Landschaft ermöglicht, ist es auch notwendig, im Sinne einer<br />

ökologisch orientierten Siedlungsentwicklung entsprechend Minderungs-, Ersatz und Ausgleichsmaßnahmen<br />

innerhalb des Plangebietes durchzuführen.<br />

5.4.1 Festsetzungen zur Umsetzung der Grün- und Landschaftsplanung<br />

Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />

Festsetzung<br />

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