Begruendung - Gemeinde Heusweiler
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> – 9. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter dem Krepp“ 2.BA 23<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan, hier: Fläche für Versorgungsanlagen für Elektrizität<br />
Führung von Ver- und Entsorgungsanlagen und –leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan, hier: querende Abwasserleitung<br />
Die das Plangebiet tangierende Abwasserleitungen werden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB<br />
„Führung von Versorgungsleitungen“ festgesetzt. Die Zugänglichkeit der Abwasserkanäle<br />
wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sichergestellt.<br />
Die im Gebiet anfallenden Abwässer sind entsprechend ihrer potenziellen Schadstoffkontamination<br />
getrennt zu erfassen und abzuleiten. Das im Planungsgebiet anfallende Schmutzwasser<br />
(häusliches Abwasser) ist dem das Plangebiet tangierenden Kanal zuzuleiten. Das<br />
unbelastete Niederschlagswasser ist durch einen Seitengraben dem Salbach zuzuleiten.<br />
Siehe Plan, hier: oberirdische Stromleitung<br />
Die das Plangebiet tangierende oberirdische Stromleitung wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13<br />
BauGB „Führung von Versorgungsleitungen“ festgesetzt. Die Zugänglichkeit der oberirdischen<br />
Stromleitung wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht<br />
sichergestellt.<br />
5.4 Grün – und Landschaftsplanung<br />
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Rasenflächen und Kinderspielplatz sind dem Baugebiet<br />
zugeordnet.<br />
Die Fußwegeverbindungen, soweit sie innerhalb des Baugebietes liegen, werden von einem<br />
Grünstreifen begleitet. Eine intensive Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist vorgesehen.<br />
Zur Wohnumfeldverbesserung sollen auch die Bäume im Straßenraum beitragen. Sie<br />
verbessern die kleinklimatische Situation und tragen wegen ihrer besonders guten Sichtbarkeit<br />
nachhaltig dazu bei, Änderungen in der Straßenraumaufteilung und in der Führung der<br />
Fahrgasse zu kennzeichnen.<br />
Da die Bauleitplanung und die hierdurch planerisch zulässige Versiegelung von Grund und<br />
Boden Eingriffe in Natur und Landschaft ermöglicht, ist es auch notwendig, im Sinne einer<br />
ökologisch orientierten Siedlungsentwicklung entsprechend Minderungs-, Ersatz und Ausgleichsmaßnahmen<br />
innerhalb des Plangebietes durchzuführen.<br />
5.4.1 Festsetzungen zur Umsetzung der Grün- und Landschaftsplanung<br />
Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan<br />
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />
Festsetzung<br />
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