Spielplatz für Bötzowviertel - Mieterberatung Prenzlauer Berg GmbH ...
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Ratgeber<br />
Renovierung bei Auszug<br />
Von Sylvia Hoehne-Killewald, Geschäftsführerin <strong>Mieterberatung</strong> <strong>Prenzlauer</strong> <strong>Berg</strong><br />
Als Mieter kennen wir wohl alle das<br />
Gefühl der Unsicherheit, wenn es bei<br />
Beendigung des Mietverhältnisses um<br />
die Renovierung der Wohnung geht.<br />
Denn häufig verlangen die Vermieter<br />
dann ja umfangreiche Schönheitsreparaturen,<br />
und viele Mieter halten sich<br />
auch daran, weil sie be<strong>für</strong>chten, ihre<br />
bei Abschluss des Mietvertrags beim<br />
Vermieter hinterlegte Kaution zu<br />
verlieren, wenn sie dessen Forderung<br />
nicht nachkommen. Grundsätzlich gilt<br />
jedoch, dass Formulierungen im<br />
Mietvertrag, die pauschal, d. h. unabhängig<br />
vom Grad der Abnutzung der<br />
Wohnung, eine Renovierung bei<br />
Auszug fordern und dabei Schönheitsreparaturen,<br />
die zuvor durchgeführt<br />
wurden, nicht berücksichtigen,<br />
nicht beachtet werden müssen.<br />
Für endgültige Klarheit zu diesem<br />
Thema hat jetzt ein Beschluss des<br />
Bundesgerichtshofs in Karlsruhe gesorgt.<br />
Am 12. September 2007 entschied<br />
der BGH, dass eine formularvertragliche<br />
Endrenovierungspflicht<br />
im Mietvertrag unwirksam ist, da sie<br />
den Mieter in unangemessener Weise<br />
benachteiligt.<br />
Mieter einer Wohnung in Bremen<br />
hatten in diesem Zusammenhang<br />
gegen ihren Vermieter geklagt,<br />
da ihr Mietvertrag vom 2. Mai 2005<br />
zum Punkt Schönheitsreparaturen<br />
Folgendes enthielt: »Bei Auszug des<br />
Mieters ist die Wohnung fachgerecht<br />
renoviert gemäß Anlage zu übergeben«.<br />
Und in der Anlage hieß es dazu<br />
im Detail: »Bei Auszug ist die<br />
Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben.<br />
Die Wände sind mit<br />
Raufaser zu tapezieren und weiß zu<br />
streichen. Die Türzargen, Fensterrahmen<br />
und Heizkörper sind weiß zu<br />
lackieren, und Teppichböden sind<br />
fachmännisch zu reinigen«.<br />
Die Mieter vertraten als Kläger<br />
die Auffassung, dass diese Anlage zum<br />
Mietvertrag unwirksam sei und sie<br />
deshalb nicht zu den vom Vermieter<br />
geforderten Schönheitsreparaturen<br />
verpflichtet seien. Im Verfahren hatte<br />
das Amtsgericht die Klage jedoch<br />
zunächst <strong>für</strong> unzulässig erklärt, und<br />
das Landgericht hatte danach die von<br />
den Mietern dagegen eingelegte<br />
Berufung zurückgewiesen. Schließlich<br />
aber hatte die Revision beim Bundesgerichtshof<br />
Erfolg. Der BGH hat am 12.<br />
September festgestellt, dass die Anlage<br />
zum Mietvertrag des Mieters<br />
unwirksam ist, woraus folgt, dass die<br />
Mieter nicht zur Vornahme von<br />
Schönheitsreparaturen verpflichtet<br />
sind. Dabei hat der BGH auch die<br />
Auffassung des Berufungsgerichts<br />
zurückgewiesen, dass die Mietvertragsklausel<br />
die Mieter nur insoweit<br />
zu Schönheitsreparaturen verpflichtet,<br />
als hier<strong>für</strong>, abhängig vom jeweiligen<br />
Abnutzungsgrad, eine Notwendigkeit<br />
besteht. Viele Mieter dürften<br />
diese Klausel bislang eher so verstanden<br />
haben, dass die Wohnung bei<br />
Beendigung des Mietverhältnisses in<br />
jedem Fall frisch renoviert werden<br />
muss, es sei denn sie weist seit dem<br />
Zeitpunkt der letzten Renovierung<br />
augenscheinlich überhaupt keine Abnutzungserscheinungen<br />
auf. Hier hat<br />
nun der Bundesgerichtshof eindeutig<br />
Eine pauschale Pflicht zur Endrenovierung durch Mieter hat der Bundesgerichtshof verneint.<br />
Vor Ort 10. 2 0 0 7 17<br />
entschieden: als uneingeschränkte<br />
Endrenovierungsverpflichtung ist die<br />
Formularbestimmung unwirksam,<br />
weil sie, wie gesagt, den Mieter<br />
unangemessen benachteiligt.<br />
Schon in der Vergangenheit<br />
hatte der Bundesgerichtshof wiederholt<br />
befunden, dass eine Regelung in<br />
einem vom Vermieter verwendeten<br />
Formularmietvertrag unwirksam ist,<br />
wenn der Mieter damit verpflichtet<br />
werden soll, die Wohnung zum Ende<br />
des Mietverhältnisses unabhängig<br />
vom Zeitpunkt der Vornahme der<br />
letzten Schönheitsreparaturen in renoviertem<br />
Zustand an den Vermieter<br />
zu übergeben.<br />
Durch das jüngste Urteil ist aber<br />
nun eindeutig und endgültig klargestellt<br />
worden, dass ein Mieter, der<br />
vertraglich verpflichtet wurde, bei<br />
Beendigung des Mietverhältnisses die<br />
Wohnung auch dann zu renovieren,<br />
wenn er sie nur <strong>für</strong> einen kurzen<br />
Zeitraum bewohnt oder erst kurz vor<br />
seinem Auszug Schönheitsreparaturen<br />
vorgenommen hat, so dass bei<br />
Beginn eines neuen Mietverhältnisses<br />
kein Bedarf <strong>für</strong> eine erneute Renovierung<br />
bestehtt, unangemessen benachteiligt<br />
würde. Bei Unklarheiten zu<br />
diesem Thema können Sie unsere<br />
kostenlose <strong>Mieterberatung</strong> in Anspruch<br />
nehmen oder eine andere<br />
Beratungsstelle aufsuchen (s. S. 19).<br />
©<strong>Mieterberatung</strong> <strong>Prenzlauer</strong> <strong>Berg</strong>