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Spielplatz für Bötzowviertel - Mieterberatung Prenzlauer Berg GmbH ...

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Ratgeber<br />

Renovierung bei Auszug<br />

Von Sylvia Hoehne-Killewald, Geschäftsführerin <strong>Mieterberatung</strong> <strong>Prenzlauer</strong> <strong>Berg</strong><br />

Als Mieter kennen wir wohl alle das<br />

Gefühl der Unsicherheit, wenn es bei<br />

Beendigung des Mietverhältnisses um<br />

die Renovierung der Wohnung geht.<br />

Denn häufig verlangen die Vermieter<br />

dann ja umfangreiche Schönheitsreparaturen,<br />

und viele Mieter halten sich<br />

auch daran, weil sie be<strong>für</strong>chten, ihre<br />

bei Abschluss des Mietvertrags beim<br />

Vermieter hinterlegte Kaution zu<br />

verlieren, wenn sie dessen Forderung<br />

nicht nachkommen. Grundsätzlich gilt<br />

jedoch, dass Formulierungen im<br />

Mietvertrag, die pauschal, d. h. unabhängig<br />

vom Grad der Abnutzung der<br />

Wohnung, eine Renovierung bei<br />

Auszug fordern und dabei Schönheitsreparaturen,<br />

die zuvor durchgeführt<br />

wurden, nicht berücksichtigen,<br />

nicht beachtet werden müssen.<br />

Für endgültige Klarheit zu diesem<br />

Thema hat jetzt ein Beschluss des<br />

Bundesgerichtshofs in Karlsruhe gesorgt.<br />

Am 12. September 2007 entschied<br />

der BGH, dass eine formularvertragliche<br />

Endrenovierungspflicht<br />

im Mietvertrag unwirksam ist, da sie<br />

den Mieter in unangemessener Weise<br />

benachteiligt.<br />

Mieter einer Wohnung in Bremen<br />

hatten in diesem Zusammenhang<br />

gegen ihren Vermieter geklagt,<br />

da ihr Mietvertrag vom 2. Mai 2005<br />

zum Punkt Schönheitsreparaturen<br />

Folgendes enthielt: »Bei Auszug des<br />

Mieters ist die Wohnung fachgerecht<br />

renoviert gemäß Anlage zu übergeben«.<br />

Und in der Anlage hieß es dazu<br />

im Detail: »Bei Auszug ist die<br />

Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben.<br />

Die Wände sind mit<br />

Raufaser zu tapezieren und weiß zu<br />

streichen. Die Türzargen, Fensterrahmen<br />

und Heizkörper sind weiß zu<br />

lackieren, und Teppichböden sind<br />

fachmännisch zu reinigen«.<br />

Die Mieter vertraten als Kläger<br />

die Auffassung, dass diese Anlage zum<br />

Mietvertrag unwirksam sei und sie<br />

deshalb nicht zu den vom Vermieter<br />

geforderten Schönheitsreparaturen<br />

verpflichtet seien. Im Verfahren hatte<br />

das Amtsgericht die Klage jedoch<br />

zunächst <strong>für</strong> unzulässig erklärt, und<br />

das Landgericht hatte danach die von<br />

den Mietern dagegen eingelegte<br />

Berufung zurückgewiesen. Schließlich<br />

aber hatte die Revision beim Bundesgerichtshof<br />

Erfolg. Der BGH hat am 12.<br />

September festgestellt, dass die Anlage<br />

zum Mietvertrag des Mieters<br />

unwirksam ist, woraus folgt, dass die<br />

Mieter nicht zur Vornahme von<br />

Schönheitsreparaturen verpflichtet<br />

sind. Dabei hat der BGH auch die<br />

Auffassung des Berufungsgerichts<br />

zurückgewiesen, dass die Mietvertragsklausel<br />

die Mieter nur insoweit<br />

zu Schönheitsreparaturen verpflichtet,<br />

als hier<strong>für</strong>, abhängig vom jeweiligen<br />

Abnutzungsgrad, eine Notwendigkeit<br />

besteht. Viele Mieter dürften<br />

diese Klausel bislang eher so verstanden<br />

haben, dass die Wohnung bei<br />

Beendigung des Mietverhältnisses in<br />

jedem Fall frisch renoviert werden<br />

muss, es sei denn sie weist seit dem<br />

Zeitpunkt der letzten Renovierung<br />

augenscheinlich überhaupt keine Abnutzungserscheinungen<br />

auf. Hier hat<br />

nun der Bundesgerichtshof eindeutig<br />

Eine pauschale Pflicht zur Endrenovierung durch Mieter hat der Bundesgerichtshof verneint.<br />

Vor Ort 10. 2 0 0 7 17<br />

entschieden: als uneingeschränkte<br />

Endrenovierungsverpflichtung ist die<br />

Formularbestimmung unwirksam,<br />

weil sie, wie gesagt, den Mieter<br />

unangemessen benachteiligt.<br />

Schon in der Vergangenheit<br />

hatte der Bundesgerichtshof wiederholt<br />

befunden, dass eine Regelung in<br />

einem vom Vermieter verwendeten<br />

Formularmietvertrag unwirksam ist,<br />

wenn der Mieter damit verpflichtet<br />

werden soll, die Wohnung zum Ende<br />

des Mietverhältnisses unabhängig<br />

vom Zeitpunkt der Vornahme der<br />

letzten Schönheitsreparaturen in renoviertem<br />

Zustand an den Vermieter<br />

zu übergeben.<br />

Durch das jüngste Urteil ist aber<br />

nun eindeutig und endgültig klargestellt<br />

worden, dass ein Mieter, der<br />

vertraglich verpflichtet wurde, bei<br />

Beendigung des Mietverhältnisses die<br />

Wohnung auch dann zu renovieren,<br />

wenn er sie nur <strong>für</strong> einen kurzen<br />

Zeitraum bewohnt oder erst kurz vor<br />

seinem Auszug Schönheitsreparaturen<br />

vorgenommen hat, so dass bei<br />

Beginn eines neuen Mietverhältnisses<br />

kein Bedarf <strong>für</strong> eine erneute Renovierung<br />

bestehtt, unangemessen benachteiligt<br />

würde. Bei Unklarheiten zu<br />

diesem Thema können Sie unsere<br />

kostenlose <strong>Mieterberatung</strong> in Anspruch<br />

nehmen oder eine andere<br />

Beratungsstelle aufsuchen (s. S. 19).<br />

©<strong>Mieterberatung</strong> <strong>Prenzlauer</strong> <strong>Berg</strong>

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