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Vorstudie zur Evaluation von Maßnahmen zur Förderung der ... - Infas

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<strong>Vorstudie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Evaluation</strong> <strong>von</strong> <strong>Maßnahmen</strong> <strong>zur</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Teilhabe am Arbeitsleben 10<br />

Schrö<strong>der</strong>/Knerr/Wagner: Endbericht<br />

möglichst nahtlos ineinan<strong>der</strong> greifen. § 10 SGB I for<strong>der</strong>t eine entsprechende Koordinierungsleistung<br />

<strong>der</strong> Träger während des gesamten Reha-Verfahrens (vgl. dazu Info-<br />

Box). Diese Vorschrift ist in allen Sozialleistungsbereichen zu berücksichtigen. Auf ihr<br />

basieren die Leitlinien <strong>der</strong> Politik für behin<strong>der</strong>te Menschen. Haines (2005) hebt die wesentlichen<br />

Grundsätze hervor:<br />

• „Das Ziel <strong>der</strong> selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Teilhabe behin<strong>der</strong>ter<br />

Menschen am Leben in <strong>der</strong> Gesellschaft,<br />

• <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Finalität, nach dem die notwendigen Hilfen jedem behin<strong>der</strong>ten<br />

und <strong>von</strong> Behin<strong>der</strong>ung bedrohten Menschen unabhängig <strong>von</strong> <strong>der</strong> Ursache <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />

geleistet werden müssen, auch wenn für diese Hilfen unterschiedliche<br />

Träger und Institutionen mit unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen zuständig<br />

sind,<br />

• <strong>der</strong> Grundsatz einer möglichst frühzeitigen Intervention, nach dem entsprechend<br />

<strong>der</strong> im Einzelfall gegebenen Möglichkeiten und Notwendigkeiten Ausmaß und<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung möglichst gering zu halten und nicht vermeidbare<br />

Auswirkungen so gut wie möglich auszugleichen sind und<br />

• <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> individuellen Hilfe, die auf die konkrete Bedarfssituation jedes<br />

einzelnen behin<strong>der</strong>ten und <strong>von</strong> Behin<strong>der</strong>ung bedrohten Menschen zugeschnitten<br />

und dieser Bedarfssituation mit geeigneten Mitteln gerecht werden muss“ (Haines<br />

2005:46).<br />

Koordinierung <strong>der</strong> Leistungen zwischen den Rehabilitationsträgern<br />

„SGB I § 10 Koordinierung <strong>der</strong> Leistungen<br />

(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen o<strong>der</strong> mehrerer Rehabilitationsträger erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind, ist <strong>der</strong> nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten<br />

Rehabilitationsträger im Benehmen miteinan<strong>der</strong> und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten<br />

die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erfor<strong>der</strong>lichen Leistungen funktionsbezogen<br />

feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinan<strong>der</strong> greifen. Die Leistungen<br />

werden entsprechend dem Verlauf <strong>der</strong> Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet,<br />

den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten des Einzelfalls die den<br />

Zielen <strong>der</strong> §§ 1 und 4 Abs. 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei sichern die Rehabilitationsträger<br />

durchgehend das Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf und gewährleisten, dass<br />

die wirksame und wirtschaftliche Ausführung <strong>der</strong> Leistungen nach gleichen Maßstäben und<br />

Grundsätzen erfolgt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Leistungen durch das Persönliche<br />

Budget nach § 17 Abs. 2 nur <strong>von</strong> einem Leistungsträger ausgeführt werden.“<br />

(§ 10 SGB I Abs. 1)<br />

Dieser kurze Abriss mag bereits verdeutlichen, dass die Leistungen <strong>der</strong> Teilhabe am<br />

Arbeitsleben auf einer komplexen Rechtslage fußen. Sie bewegen sich zwischen allgemeinen<br />

Grundsätzen und dem konkreten Leistungsrecht des zuständigen Rehabilitationsträgers.<br />

Bevor wir uns dem eigentlichen Thema, den empirischen Studien <strong>zur</strong> <strong>Evaluation</strong><br />

<strong>von</strong> Teilhabeleistungen am Arbeitsleben zuwenden, ist es sinnvoll, zunächst die<br />

grundlegenden Begrifflichkeiten und die Grundlagen <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> Teilhabe am

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