Vorstudie zur Evaluation von Maßnahmen zur Förderung der ... - Infas
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<strong>Vorstudie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Evaluation</strong> <strong>von</strong> <strong>Maßnahmen</strong> <strong>zur</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Teilhabe am Arbeitsleben 14<br />
Schrö<strong>der</strong>/Knerr/Wagner: Endbericht<br />
(§ 98 SGB III). Allgemeine Leistungen genießen also Vorrang vor den beson<strong>der</strong>en Leistungen.<br />
Wenn die erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen gegeben sind, besteht nach § 102<br />
SGB III auf die beson<strong>der</strong>en Leistungen <strong>zur</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Teilhabe behin<strong>der</strong>ter Menschen<br />
am Arbeitsleben ein Rechtsanspruch.<br />
Die Zuordnung <strong>von</strong> Rehabilitanden zu allgemeinen und beson<strong>der</strong>en Leistungen erfolgt<br />
durch den Reha-Berater bzw. Arbeitsvermittler auf <strong>der</strong> Basis einer ärztlichen bzw. psychologischen<br />
Begutachtung. Das erfor<strong>der</strong>liche Gutachten trifft eine Feststellung über<br />
die Art o<strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung einschließlich des vorhandenen Leistungsvermögens.<br />
Das Gutachten ist Grundlage für die Entscheidung des Reha-Beraters darüber,<br />
ob eine Behin<strong>der</strong>ung i.S.d. § 19 SGB III vorliegt und ob allgemeine Leistungen für<br />
die <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> ausreichen o<strong>der</strong> ob aufgrund <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung beson<strong>der</strong>e Leistungen<br />
erfor<strong>der</strong>lich sind. Der zuständige Reha-Berater bzw. Vermittler verantwortet die Anerkennung<br />
nach § 19 SGB III.<br />
An dieser Stelle ist es sinnvoll, eine verwaltungsbedingte Differenzierung nach beruflicher<br />
Ersteinglie<strong>der</strong>ung und Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung einzuführen. Leistungen <strong>der</strong> beruflichen<br />
Ersteinglie<strong>der</strong>ung richten sich an behin<strong>der</strong>te junge Menschen, die noch keine<br />
berufliche Ausbildung abgeschlossen haben und erstmals in die Ausbildung o<strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />
streben. Oftmals setzen die ersten Beratungsleistungen bereits vor dem<br />
Abgang aus <strong>der</strong> Schule (meist För<strong>der</strong>schule) ein. Leistungen <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung<br />
richten sich demgegenüber an behin<strong>der</strong>te o<strong>der</strong> <strong>von</strong> einer Behin<strong>der</strong>ung bedrohte Menschen,<br />
die aufgrund andauern<strong>der</strong> physischer und/o<strong>der</strong> psychischer Beeinträchtigungen<br />
z.B. nach einem Unfall o<strong>der</strong> bei einer chronischen Erkrankung nicht mehr in <strong>der</strong> Lage<br />
sind, ihrem erlernten Beruf o<strong>der</strong> <strong>der</strong> bisherigen Tätigkeit nachzugehen und vor einer<br />
beruflichen Um- o<strong>der</strong> Neuorientierung stehen. Für beide Leistungsstränge gibt es unterschiedliche<br />
institutionelle Zuständigkeiten innerhalb <strong>der</strong> Agenturen für Arbeit. Während<br />
die berufliche Ersteinglie<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> <strong>der</strong> Berufsberatung bzw. dem U25-Team in<br />
die Wege geleitet wird, nimmt die berufliche Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Regel ihren<br />
Ausgangspunkt beim Arbeitsvermittler, <strong>der</strong> die betreffenden Kundinnen und Kunden an<br />
das Reha-Team übergibt bzw. selbst eine medizinische bzw. psychologische Begutachtung<br />
in die Wege leitet.