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Vorstudie zur Evaluation von Maßnahmen zur Förderung der ... - Infas

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<strong>Vorstudie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Evaluation</strong> <strong>von</strong> <strong>Maßnahmen</strong> <strong>zur</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Teilhabe am Arbeitsleben 20<br />

Schrö<strong>der</strong>/Knerr/Wagner: Endbericht<br />

Integrationsfachdienste<br />

Eine Leistung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Art bildet die Beauftragung <strong>von</strong> Integrationsfachdiensten<br />

(IFD). Die Integrationsfachdienste wirken im Auftragsweg bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>von</strong><br />

<strong>Maßnahmen</strong> <strong>zur</strong> Teilhabe schwerbehin<strong>der</strong>ter Menschen am Arbeitsleben mit<br />

(§ 109 SGB IX). Auftraggeber sind die Integrationsämter sowie die Rehabilitationsträger,<br />

zu denen ja auch die Bundesagentur für Arbeit gehört. Die Strukturverantwortung<br />

für die IFD liegt seit 2004 bei den Integrationsämtern; für die Ausführung <strong>der</strong> Leistungen<br />

zeichnet allerdings jeweils <strong>der</strong> auftraggebende Träger verantwortlich. Der auftraggebende<br />

Träger legt „in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und<br />

Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das<br />

Entgelt fest“ (§ 111 SGB IX).<br />

Integrationsfachdienst<br />

„SGB IX § 110 Aufgaben<br />

(1) Die Integrationsfachdienste können <strong>zur</strong> Teilhabe schwerbehin<strong>der</strong>ter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme,<br />

Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie<br />

1. die schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,<br />

2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten.<br />

(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,<br />

1. die Fähigkeiten <strong>der</strong> zugewiesenen schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und<br />

dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil <strong>zur</strong> Vorbereitung auf den allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen, dem Auftraggeber und <strong>der</strong> abgebenden<br />

Einrichtung <strong>der</strong> schulischen o<strong>der</strong> beruflichen Bildung o<strong>der</strong> Rehabilitation zu erarbeiten,<br />

1a. die Bundesagentur für Arbeit auf <strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ung bei <strong>der</strong> Berufsorientierung und Berufsberatung in<br />

den Schulen einschließlich <strong>der</strong> auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation <strong>der</strong> Ergebnisse<br />

zu unterstützen,<br />

1b. die betriebliche Ausbildung schwerbehin<strong>der</strong>ter, insbeson<strong>der</strong>e seelisch und lernbehin<strong>der</strong>ter Jugendlicher<br />

zu begleiten,<br />

2. geeignete Arbeitsplätze (§ 73) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,<br />

3. die schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten,<br />

4. die schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen, solange erfor<strong>der</strong>lich, am Arbeitsplatz o<strong>der</strong> beim Training <strong>der</strong> berufspraktischen<br />

Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,<br />

5. mit Zustimmung des schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Dienststelle<br />

über Art und Auswirkungen <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren<br />

und zu beraten,<br />

6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention o<strong>der</strong> psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie<br />

7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber <strong>zur</strong> Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber<br />

zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,<br />

8. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />

Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei <strong>der</strong> Beantragung zu unterstützen.“<br />

(§ 110 SGB IX)<br />

Die Integrationsfachdienste nehmen eine Fülle <strong>von</strong> Aufgaben bei <strong>der</strong> Betreuung, Begleitung<br />

und Vermittlung <strong>von</strong> schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen wahr (vgl. § 110 SGB IX,<br />

sowie Info-Box). Im Mittelpunkt stehen vor allem zwei Leistungen: die Begleitung am<br />

Arbeitsplatz (unterstützte Beschäftigung) und die Vermittlung unterstützende Leistun-

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