Vorstudie zur Evaluation von Maßnahmen zur Förderung der ... - Infas
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<strong>Vorstudie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Evaluation</strong> <strong>von</strong> <strong>Maßnahmen</strong> <strong>zur</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Teilhabe am Arbeitsleben 20<br />
Schrö<strong>der</strong>/Knerr/Wagner: Endbericht<br />
Integrationsfachdienste<br />
Eine Leistung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Art bildet die Beauftragung <strong>von</strong> Integrationsfachdiensten<br />
(IFD). Die Integrationsfachdienste wirken im Auftragsweg bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>von</strong><br />
<strong>Maßnahmen</strong> <strong>zur</strong> Teilhabe schwerbehin<strong>der</strong>ter Menschen am Arbeitsleben mit<br />
(§ 109 SGB IX). Auftraggeber sind die Integrationsämter sowie die Rehabilitationsträger,<br />
zu denen ja auch die Bundesagentur für Arbeit gehört. Die Strukturverantwortung<br />
für die IFD liegt seit 2004 bei den Integrationsämtern; für die Ausführung <strong>der</strong> Leistungen<br />
zeichnet allerdings jeweils <strong>der</strong> auftraggebende Träger verantwortlich. Der auftraggebende<br />
Träger legt „in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und<br />
Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das<br />
Entgelt fest“ (§ 111 SGB IX).<br />
Integrationsfachdienst<br />
„SGB IX § 110 Aufgaben<br />
(1) Die Integrationsfachdienste können <strong>zur</strong> Teilhabe schwerbehin<strong>der</strong>ter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme,<br />
Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie<br />
1. die schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,<br />
2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten.<br />
(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,<br />
1. die Fähigkeiten <strong>der</strong> zugewiesenen schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und<br />
dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil <strong>zur</strong> Vorbereitung auf den allgemeinen<br />
Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen, dem Auftraggeber und <strong>der</strong> abgebenden<br />
Einrichtung <strong>der</strong> schulischen o<strong>der</strong> beruflichen Bildung o<strong>der</strong> Rehabilitation zu erarbeiten,<br />
1a. die Bundesagentur für Arbeit auf <strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ung bei <strong>der</strong> Berufsorientierung und Berufsberatung in<br />
den Schulen einschließlich <strong>der</strong> auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation <strong>der</strong> Ergebnisse<br />
zu unterstützen,<br />
1b. die betriebliche Ausbildung schwerbehin<strong>der</strong>ter, insbeson<strong>der</strong>e seelisch und lernbehin<strong>der</strong>ter Jugendlicher<br />
zu begleiten,<br />
2. geeignete Arbeitsplätze (§ 73) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,<br />
3. die schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten,<br />
4. die schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen, solange erfor<strong>der</strong>lich, am Arbeitsplatz o<strong>der</strong> beim Training <strong>der</strong> berufspraktischen<br />
Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,<br />
5. mit Zustimmung des schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Dienststelle<br />
über Art und Auswirkungen <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren<br />
und zu beraten,<br />
6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention o<strong>der</strong> psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie<br />
7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber <strong>zur</strong> Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber<br />
zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,<br />
8. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />
Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei <strong>der</strong> Beantragung zu unterstützen.“<br />
(§ 110 SGB IX)<br />
Die Integrationsfachdienste nehmen eine Fülle <strong>von</strong> Aufgaben bei <strong>der</strong> Betreuung, Begleitung<br />
und Vermittlung <strong>von</strong> schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen wahr (vgl. § 110 SGB IX,<br />
sowie Info-Box). Im Mittelpunkt stehen vor allem zwei Leistungen: die Begleitung am<br />
Arbeitsplatz (unterstützte Beschäftigung) und die Vermittlung unterstützende Leistun-