Kostenbewusstes Planen und Bauen - Bayerisches ...
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<strong>Kostenbewusstes</strong> <strong>Planen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bauen</strong> | Richtlinien für Planung <strong>und</strong> Bau<br />
4 Richtlinien für Planung <strong>und</strong> Bau<br />
4.1 Regelwerk der Forschungsgesellschaft für<br />
Straßen- <strong>und</strong> Verkehrswesen<br />
Das deutsche Regelwerk für Planung <strong>und</strong> Bau von Straßen<br />
wird innerhalb der Forschungsgesellschaft für Straßen- <strong>und</strong><br />
Verkehrswesen (FGSV) von anerkannten Fachleuten aus<br />
Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung, von Baufi rmen <strong>und</strong> Ingenieurbüros<br />
sowie Verwaltungen erarbeitet <strong>und</strong> basiert daher auf<br />
einem umfassenden Erfahrungshorizont.<br />
Das Regelwerk der FGSV ist in die Kategorien Regelwerke<br />
<strong>und</strong> Wissensdokumente gegliedert.<br />
Regelwerke sind Veröffentlichungen der FGSV, die entweder<br />
– regeln, wie technische Sachverhalte geplant oder realisiert<br />
werden müssen bzw. sollen (R 1) oder<br />
– empfehlen, wie diese geplant oder realisiert werden sollten<br />
(R 2).<br />
Wissensdokumente sind Veröffentlichungen der FGSV, die<br />
den aktuellen Stand des Wissens aufzeigen <strong>und</strong> erläutern,<br />
wie ein technischer Sachverhalt zweckmäßigerweise behandelt<br />
werden kann oder schon erfolgreich behandelt worden<br />
ist. Dabei werden die jeweils neuesten Erkenntnisse aus<br />
Forschung <strong>und</strong> Praxis berücksichtigt.<br />
Wenn dieses Regelwerk angewandt wird, kann davon ausgegangen<br />
werden, dass die Planung technisch einwandfrei ist<br />
<strong>und</strong> sich „auf der sicheren Seite“ bewegt. Die Regelwerke eröffnen<br />
Spielräume, die es zu nutzen gilt. Darüber hinaus sind<br />
Abweichungen möglich <strong>und</strong> können im Einzelfall auch sinnvoll<br />
<strong>und</strong> wirtschaftlich geboten sein.<br />
Im Folgenden wird auf die für den Umbau wesentlichsten<br />
Regelwerke eingegangen. Zitate aus den Richtlinienwerken<br />
sind in kursiver Schrift dargestellt. Die genannten Ziffern beziehen<br />
sich auf die entsprechenden Abschnitte der einzelnen<br />
Richtlinien.<br />
12<br />
4.1.1 Richtlinien für die Anlage von Landstraßen<br />
(RAL)<br />
Wesentliche Planungsgr<strong>und</strong>lagen für Landstraßen sind die<br />
„Richtlinien für die Anlage von Landsstraßen (RAL)“, die<br />
als R1-Regelwerk in 2012 eingeführt werden. Sie enthalten<br />
überwiegend Soll- <strong>und</strong> nur wenige Muss-Vorgaben.<br />
Obwohl der Einführungserlass zur RAL abzuwarten bleibt,<br />
enthalten diese Planungshilfen bereits Hinweise zur RAL,<br />
die auch im Vorgriff zur Einführung im Hinblick auf „<strong>Kostenbewusstes</strong><br />
<strong>Planen</strong>“ beachtenswert erscheinen.<br />
Die RAL gelten für den Neubau sowie den Um- <strong>und</strong> Ausbau<br />
von Landstraßen, bei Erhaltungsmaßnahmen sind die Zusätzliche<br />
Technische Vertragsbedingungen <strong>und</strong> Richtlinien für die<br />
bauliche Erhaltung von Asphalt-/Betonbefestigungen (ZTV BEA-<br />
StB/ZTV BEB-StB) zu beachten. Die RAL behandeln den planerischen<br />
Entwurf von Landstraßen <strong>und</strong> gelten für die Kategorien<br />
LS I bis LS IV (großräumige bis nahräumige Verbin dungen nach<br />
den Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN)). Für kleinräumige<br />
Straßen (LS V) gelten sie hingegen nicht.<br />
Landstraßen in diesem Sinne sind anbaufreie, einbahnige<br />
Straßen mit plangleichen oder planfreien Knotenpunkten<br />
außerhalb bebauter Gebiete. Darunter fallen auch kurze<br />
anbau freie, zweibahnige Straßenabschnitte. Längere zweibahnige<br />
Abschnitte sind dagegen nach den Richtlinien für<br />
Autobahnen (RAA) zu planen (RAL Abschnitt 1.1).<br />
Die RAL enthalten Gr<strong>und</strong>sätze, Entwurfselemente <strong>und</strong> Ausstattungsmerkmale<br />
für Neubau, Umbau <strong>und</strong> Ausbau von Landstraßen<br />
(RAL Abschnitt 1.3). Sie dienen als Gr<strong>und</strong>lage zum<br />
Entwurf für sichere <strong>und</strong> funktionsgerechte Landstraßen. Die<br />
Festlegungen haben das Ziel, die Ausbildung der Landstraßen<br />
soweit wie möglich zu standardisieren (RAL Abschnitt 1.1).<br />
Die RAL richten sich an Planer <strong>und</strong> Straßenbauverwaltungen.<br />
Die RAL bieten keine geschlossenen Lösungen für alle Entwurfsaufgaben.<br />
Sie eröffnen dem Planer jedoch einen Ermessenspielraum<br />
für die Abwägung verschiedener Nutzungsansprüche<br />
<strong>und</strong> Ziele. Abweichungen von den Regelwerten sind<br />
möglich <strong>und</strong> im Einzelfall zu begründen (RAL Abschnitt 1.2).<br />
Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden <strong>und</strong> die Polizei<br />
sind jeweils im Planungsstadium frühzeitig einzubinden, wenn<br />
Festlegungen im Hinblick auf die sich später ergebenden Verkehrsregelungen<br />
getroffen werden müssen.