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Kostenbewusstes Planen und Bauen - Bayerisches ...

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<strong>Kostenbewusstes</strong> <strong>Planen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bauen</strong> | Richtlinien für Planung <strong>und</strong> Bau<br />

4 Richtlinien für Planung <strong>und</strong> Bau<br />

4.1 Regelwerk der Forschungsgesellschaft für<br />

Straßen- <strong>und</strong> Verkehrswesen<br />

Das deutsche Regelwerk für Planung <strong>und</strong> Bau von Straßen<br />

wird innerhalb der Forschungsgesellschaft für Straßen- <strong>und</strong><br />

Verkehrswesen (FGSV) von anerkannten Fachleuten aus<br />

Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung, von Baufi rmen <strong>und</strong> Ingenieurbüros<br />

sowie Verwaltungen erarbeitet <strong>und</strong> basiert daher auf<br />

einem umfassenden Erfahrungshorizont.<br />

Das Regelwerk der FGSV ist in die Kategorien Regelwerke<br />

<strong>und</strong> Wissensdokumente gegliedert.<br />

Regelwerke sind Veröffentlichungen der FGSV, die entweder<br />

– regeln, wie technische Sachverhalte geplant oder realisiert<br />

werden müssen bzw. sollen (R 1) oder<br />

– empfehlen, wie diese geplant oder realisiert werden sollten<br />

(R 2).<br />

Wissensdokumente sind Veröffentlichungen der FGSV, die<br />

den aktuellen Stand des Wissens aufzeigen <strong>und</strong> erläutern,<br />

wie ein technischer Sachverhalt zweckmäßigerweise behandelt<br />

werden kann oder schon erfolgreich behandelt worden<br />

ist. Dabei werden die jeweils neuesten Erkenntnisse aus<br />

Forschung <strong>und</strong> Praxis berücksichtigt.<br />

Wenn dieses Regelwerk angewandt wird, kann davon ausgegangen<br />

werden, dass die Planung technisch einwandfrei ist<br />

<strong>und</strong> sich „auf der sicheren Seite“ bewegt. Die Regelwerke eröffnen<br />

Spielräume, die es zu nutzen gilt. Darüber hinaus sind<br />

Abweichungen möglich <strong>und</strong> können im Einzelfall auch sinnvoll<br />

<strong>und</strong> wirtschaftlich geboten sein.<br />

Im Folgenden wird auf die für den Umbau wesentlichsten<br />

Regelwerke eingegangen. Zitate aus den Richtlinienwerken<br />

sind in kursiver Schrift dargestellt. Die genannten Ziffern beziehen<br />

sich auf die entsprechenden Abschnitte der einzelnen<br />

Richtlinien.<br />

12<br />

4.1.1 Richtlinien für die Anlage von Landstraßen<br />

(RAL)<br />

Wesentliche Planungsgr<strong>und</strong>lagen für Landstraßen sind die<br />

„Richtlinien für die Anlage von Landsstraßen (RAL)“, die<br />

als R1-Regelwerk in 2012 eingeführt werden. Sie enthalten<br />

überwiegend Soll- <strong>und</strong> nur wenige Muss-Vorgaben.<br />

Obwohl der Einführungserlass zur RAL abzuwarten bleibt,<br />

enthalten diese Planungshilfen bereits Hinweise zur RAL,<br />

die auch im Vorgriff zur Einführung im Hinblick auf „<strong>Kostenbewusstes</strong><br />

<strong>Planen</strong>“ beachtenswert erscheinen.<br />

Die RAL gelten für den Neubau sowie den Um- <strong>und</strong> Ausbau<br />

von Landstraßen, bei Erhaltungsmaßnahmen sind die Zusätzliche<br />

Technische Vertragsbedingungen <strong>und</strong> Richtlinien für die<br />

bauliche Erhaltung von Asphalt-/Betonbefestigungen (ZTV BEA-<br />

StB/ZTV BEB-StB) zu beachten. Die RAL behandeln den planerischen<br />

Entwurf von Landstraßen <strong>und</strong> gelten für die Kategorien<br />

LS I bis LS IV (großräumige bis nahräumige Verbin dungen nach<br />

den Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN)). Für kleinräumige<br />

Straßen (LS V) gelten sie hingegen nicht.<br />

Landstraßen in diesem Sinne sind anbaufreie, einbahnige<br />

Straßen mit plangleichen oder planfreien Knotenpunkten<br />

außerhalb bebauter Gebiete. Darunter fallen auch kurze<br />

anbau freie, zweibahnige Straßenabschnitte. Längere zweibahnige<br />

Abschnitte sind dagegen nach den Richtlinien für<br />

Autobahnen (RAA) zu planen (RAL Abschnitt 1.1).<br />

Die RAL enthalten Gr<strong>und</strong>sätze, Entwurfselemente <strong>und</strong> Ausstattungsmerkmale<br />

für Neubau, Umbau <strong>und</strong> Ausbau von Landstraßen<br />

(RAL Abschnitt 1.3). Sie dienen als Gr<strong>und</strong>lage zum<br />

Entwurf für sichere <strong>und</strong> funktionsgerechte Landstraßen. Die<br />

Festlegungen haben das Ziel, die Ausbildung der Landstraßen<br />

soweit wie möglich zu standardisieren (RAL Abschnitt 1.1).<br />

Die RAL richten sich an Planer <strong>und</strong> Straßenbauverwaltungen.<br />

Die RAL bieten keine geschlossenen Lösungen für alle Entwurfsaufgaben.<br />

Sie eröffnen dem Planer jedoch einen Ermessenspielraum<br />

für die Abwägung verschiedener Nutzungsansprüche<br />

<strong>und</strong> Ziele. Abweichungen von den Regelwerten sind<br />

möglich <strong>und</strong> im Einzelfall zu begründen (RAL Abschnitt 1.2).<br />

Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden <strong>und</strong> die Polizei<br />

sind jeweils im Planungsstadium frühzeitig einzubinden, wenn<br />

Festlegungen im Hinblick auf die sich später ergebenden Verkehrsregelungen<br />

getroffen werden müssen.

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