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Kronzeugenregelung als Königsweg? - Fakultätsvertretung Jus ...

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sErIE<br />

Das Budgetbegleitgesetz 2011, das am 30. November<br />

2010 beim Nationalrat <strong>als</strong> Regierungs vorlage eingelangt<br />

ist und wohl im Jahr 2010 vom Nationalrat<br />

beschlossen wird, verkürzt für Rechtspraktikant/<br />

innen die Ausbildungszeit von neun auf fünf Monate<br />

(§ 5 Abs 2 RPG nF) und den Ausbildungsbeitrag von<br />

monatlich brutto 1.274,20 auf 1.035 Euro (§ 17 Abs<br />

1 RPG nF).<br />

Diese Änderungen des Rechtspraktikanten gesetzes<br />

treten mit 1. Juli 2011 in Kraft (§ 29 Abs 2f Z 2 RPG<br />

nF) und sind auf Zulassungswerber/innen anzuwenden,<br />

die ihren (erstmaligen) Antrag auf Zulassung zur<br />

Gerichtspraxis ab dem 1. Juli 2011 stellen (vgl § 28a<br />

RPG nF). Die für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung,<br />

für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst<br />

sowie für die Eintragung <strong>als</strong> Notariats kandidat/<br />

in notwendige Ausbildungs zeit bei Gericht <strong>als</strong><br />

Rechtspraktikant/in wird entsprechend von neun auf<br />

fünf Monate herabgesetzt (§ 2 Abs 1 RAPG nF; § 2 Abs<br />

1 Z 5 RStDG nF; § 117a Abs 2 NO nF).<br />

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage<br />

soll durch diese Änderungen „sowohl eine<br />

budgetäre Entlastung <strong>als</strong> auch eine Minderung des<br />

Platzmangels an vielen Gerichten erreicht werden“<br />

(EBRV 981 BlgNR 24. GP 4). „Im ersten Ausbildungsmonat<br />

erfolgen erfahrungsgemäß hauptsächlich eine<br />

erste Einweisung und grundlegende Einschulung. Es<br />

erscheint daher, vor dem Hintergrund einer künftig grundsätzlich<br />

fünfmonatigen Gerichtspraxis gerechtfertigt,<br />

betraglich in etwa von vier Monaten (nach derzeitigen<br />

Ansätzen) auszugehen“ (EBRV 981 BlgNR 24. GP 99).<br />

Die gleichen Ausführungen waren bereits in den<br />

Erläuternden Bemerkungen zum Ministerial entwurf für<br />

das Budgetbegleitgesetz <strong>Jus</strong>tiz 2011–2013 enthalten<br />

(EBME 233/ME 24. GP 5). Die zu diesem Ministerialentwurf<br />

zahlreich eingegangenen Stellungnahmen –<br />

unter anderem der <strong>Fakultätsvertretung</strong>en Rechtswissenschaften<br />

der Universitäten Graz, Innsbruck, Linz und<br />

Wien, der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der<br />

Universität Innsbruck, des österreichischen Rechtsanwaltskammertags,<br />

von Richteramts anwärter/innen und<br />

Richter/innen sowie von ao. Univ.­Prof. Dr. Alexander<br />

Tipold – kritisierten die Verkürzung der Ausbildungszeit<br />

und des Aus bildungsbeitrags. Trotz der sachlich begrün­<br />

12 Juristl | Jänner 2011<br />

AbsolventInnenecke<br />

änderungen bei der gerichtspraxis<br />

deten Kritik wurden die Änderungen des Ministerialentwurfs<br />

in die Regierungsvorlage unverändert übernommen.<br />

Die Gerichtspraxis bietet angehenden Jurist/innen die<br />

Brücke zwischen theoretischer Universitätsausbildung<br />

und juristischer Praxis. Durch eine Verkürzung der<br />

Ausbildungszeit kann eine sinnvolle Ausbildung der<br />

Rechtspraktikant/innen nicht mehr gewährleistet werden.<br />

Nach einer einmonatigen Einschulung bleiben nur<br />

noch vier Monate, um einen möglichst umfassenden<br />

Einblick in die richterliche Tätigkeit und den Vorgängen<br />

bei Gericht zu erhalten.<br />

Das bedeutet bei der Ausbildung von Jurist/innen nicht<br />

bloß Stillstand, sondern sogar Rückschritt! Und das in<br />

einer Zeit, in der Bildung von wesentlicher Bedeutung<br />

ist. Durch diese Einschränkung wird die Ausbildungslast<br />

stärker den Ausbildungsberufen in der Praxis übertragen,<br />

wobei diesen wesentlich weniger Zeit bleibt und<br />

nicht für eine umfassend juristische Ausbildung gesorgt<br />

ist.<br />

Für die <strong>Jus</strong>tiz selbst wird die kurze Zeit wohl nicht<br />

ausreichen, um zu erkennen, ob die betreffenden<br />

Personen für die Übernahme in den richterlichen<br />

Vorbereitungsdienst geeignet sind. Sollen jedoch<br />

Bewerber/innen für die Übernahme längere Zeit am<br />

Gericht verbleiben, hätte die Verkürzung der<br />

Ausbildungszeit keinen Sinn und müssten die betreffenden<br />

Personen längere Zeit für einen geringen<br />

Ausbildungsbeitrag im Ungewissen verbleiben, ob sie<br />

letztlich in den richterlichen Vorbereitungsdienst übernommen<br />

werden. Durch die Verkürzung wird die<br />

Ausbildung der österreichischen Jurist/innen drastisch<br />

beeinträchtigt.<br />

Zur Reduzierung des Ausbildungsbeitrags ist grundsätzlich<br />

festzuhalten, dass die Tätigkeit eines/r<br />

Rechtspraktikanten/in juristische Kenntnisse im Umfang<br />

eines Hochschulstudiums erfordert. Dem entsprechend<br />

übernimmt diese Berufsgruppe auch sehr verantwortungsvolle<br />

<strong>Jus</strong>tizaufgaben wie etwa die Formulierung<br />

von Urteilsentwürfen oder die Belehrung von Parteien.<br />

Nunmehr wird der in den letzten Jahren nicht an die<br />

Inflation angepasste Ausbildungsbeitrag für dieselbe<br />

Tätigkeit sogar noch herabgesetzt!<br />

Mag. Günther R. Rebisant<br />

Vorsitzender der Studienvertretung<br />

Doktorat<br />

guenther.rebisant@fvjus.at<br />

Verkürzung der Ausbildungszeit<br />

und des Ausbildungsbeitrags<br />

Doktoratsberatung im Büro der<br />

FV <strong>Jus</strong> jeden Donnerstag von<br />

17 bis 19 Uhr

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