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J U R I S T E N V E R B A N D

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J U R I S T E N V E R B A N D Post: 1017 Wien, Parlament, Postfach<br />

(ÖSTERREICHISCHER JURISTENVEREIN-KONZIPIENTENVERBAND)<br />

Büro dzt.: Wien 8., Landesgerichtstraße 11, Parterre, Zi. 063 ARGE RECHTSPRAKTIKANTEN<br />

Tel. (01) 40127 DW 1535, 9-13 Uhr, Fax: (01)40127DW 1482 August 2012<br />

www.juristenverband.at; e-mail: office@juristenverband.at<br />

DVR:0580511, ZVR:899307027 rpinfw 8-12<br />

I N F O R M A T I O N<br />

für Rechtspraktikanten im Oberlandesgerichtssprengel<br />

W I E N<br />

Das Büro des Juristenverbandes (Justizpalast) ist vorübergehend verlegt worden nach: Wien 8, Landesgerichtsstraße 11/E 063;<br />

die Postanschrift lautet: 1017 Wien, Parlament, Postfach


Liebe Kollegin! Lieber Kollege!<br />

Wir begrüßen Sie herzlich und wünschen eine erfolgreiche und interessante Gerichtspraxis! Die folgenden<br />

Hinweise sollen dazu beitragen.<br />

Der im Folgenden verwendete Ausdruck „der Rechtspraktikant“ umfasst Frauen und Männer gleichermaßen.<br />

Organisatorisches (§ 5 RPG):<br />

Die Zulassung zur Gerichtspraxis erfolgt über Antrag; Details sind dem Merkblatt des Präsidenten des OLG zu<br />

entnehmen. Bei der Zulassung und Fortsetzung kann es derzeit infolge der großen Zahl der Interessenten zu<br />

Wartezeiten kommen.<br />

Die Oberaufsicht über alle im OLG-Sprengel Wien praktizierenden Rp steht dem Präsidenten des OLG Wien<br />

zu. Für Personalahngelegenheiten der Rechtspraktikanten im OLG-Sprengel Wien ist Senatspräsident des OLG<br />

Dr. Leo LEVNAIC-IWANSKI, für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst Vizepräsident des OLG Dr.<br />

Gerhard JELINEK zuständig. Die Mitarbeiterinnen im Referat 3 sind FOI Margit GAUSTER (Justizpalast, 5.<br />

Obergeschoß, Zimmer 5004), Tel. 01/ 52152 Kl. 3515, E-Mail: margit.gauster@justiz.gv.at), VB Clara<br />

SCHIEDAUF (Justizpalast, 5. Obergeschoß. Zimmer 5005), Tel. 01/ 52152 Kl. 3043,<br />

E-Mail: clara.schiedauf@justiz.gv.at. Dienst- und besoldungsrechtliche Fragen können an<br />

AD Erna SZIHN (Referatsleiterin, Justizpalast, 5. Obergeschoß, Zimmer 5003) Tel. 01/52152<br />

Kl. 3485, E-Mail : erna.szihn@justiz.gv.at und VB Maria LENTSCH (Ausstellen von Bestätigungen, Justizpalast, 5.<br />

Obergeschoß, Zimmer 5006), Tel. 01/ 52152 Kl. 3681 gerichtet werden.<br />

Für die Personalkanzlei (Anmeldung zur Gerichtspraxis – Gesuchseinbringung persönlich beim OLG Wien,<br />

Justizpalast, 5. Obergeschoß, Zimmer 5002, von Montag bis Freitag von 8,30 – 11.30 Uhr, Dienstag und<br />

Donnerstag zusätzlich von 13.00 bis 14,30 Uhr) ist VB Ursula BECK, Tel. 01/52152 Kl. 3716, E-Mail:<br />

ursula.beck@justiz.gv.at zuständig.


Gestaltung der Ausbildung (§ 6 RPG):<br />

Der Rp soll durch Mithilfe an der Bearbeitung der Akten einen möglichst umfassenden Einblick in die<br />

richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhalten. Die Praxis bei kleineren ländlichen<br />

Bezirksgerichten hat den Vorteil, dass der Rp einen besseren Einblick in den ganzen Gerichtsbetrieb gewinnt.<br />

Der Rp ist soviel wie möglich zu konzeptiven Arbeiten aber auch – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung<br />

vereinbar ist – als Schriftführer einzusetzen.<br />

Pflichten des Rp (§§ 9, 11, 12 RPG):<br />

Der Rp ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§§ 4, 9 Abs 3 RPG); er hat sich mit Fleiß und Engagement seiner<br />

Ausbildung zu widmen und die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen (§§ 9, 12 RPG). Er hat die gerichtlichen<br />

Dienststunden (7.30 Uhr bis 15.30 Uhr) einzuhalten (§ 9 Abs 4 RPG). Die Erlaubnis, vor Dienstschluss das Gericht<br />

zu verlassen, kann nicht der Ausbildungsrichter, sondern nur der Vorsteher (Präsident) des Gerichtes erteilen.<br />

Der Rp hat Änderungen seines Namens, des akademischen Grades, seines Familienstandes, seines<br />

Wohnsitzes, des Gehaltskontos, den Bestand, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines<br />

Dienstverhältnisses oder einer sonstigen Nebenbeschäftigung, die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens<br />

sowie eine strafgerichtliche Verurteilung dem Präsidenten des OLG im Dienstweg zu melden (§ 11 Abs 1 RPG).<br />

Der Meldung über den Bestand, die Aufnahme oder die Änderung eines Dienstverhältnisses ist eine<br />

Bestätigung des Dienstgebers anzuschließen, dass der Rp die gerichtlichen Dienststunden (von 7.30 bis 15.30<br />

Uhr) einhalten kann (§ 11 Abs 2 RPG).


Übungskurse (§ 7 RPG):<br />

Übungskurse für Rp finden bei den Gerichtshöfen I. Instanz statt. Der Besuch ist für Aufnahmewerber<br />

verpflichtend, für Rp, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, auf freiwilliger<br />

Basis möglich (bei manchen Gerichtshöfen I. Instanz ist dafür eine Anmeldung erforderlich).<br />

In den ersten drei Monaten der Gerichtspraxis findet ein Vorauswahlverfahren statt, bei dem die Präsidenten<br />

der Gerichtshöfe I. Instanz oder deren Vertreter die grundsätzliche fachliche Eignung der Aufnahmewerber<br />

überprüfen. Bei den Kursen, in deren Rahmen diese Überprüfung stattfindet, handelt es sich nicht um Schulungen,<br />

sodass es empfehlenswert ist, allfällige Lücken der fachlichen Kenntnisse raschest und bis zum Beginn dieser<br />

Kurse zu schließen. Im Falle einer positiven Beurteilung erfolgt die Zulassung zu den Kursen für Aufnahmewerber<br />

(RP) beim OLG Wien ab dem 4. Monat der Gerichtspraxis.<br />

a.) mündliche Prüfung aus Zivilrecht (inkl. ZPO) und Strafrecht (inkl. StPO)<br />

b.) Entscheidung über die Verlängerung der Gerichtspraxis über 5 Monate hinaus<br />

c.) schriftliche Prüfungen aus Zivilrecht und Strafrecht<br />

d.) psychologischer Eignungstest - „psychologische Eignungsuntersuchung“ - zur Feststellung allfälliger<br />

Auffälligkeiten in der Grundpersönlichkeit sowie der persönlichen Eignung als Aufnahmewerber<br />

e.) Abschlussgespräch beim OLG Präsidenten in Anwesehnheit des richterlichen Referenten und eines<br />

Standesvertreters. Ernennungsvorschlag<br />

Dauer (§ 2 RPG):<br />

Die Absolvierung einer Gerichtspraxis von mindestens 5 Monaten ist für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />

(§ 2 Abs 2 RAO), für die Ernennung zum Beamten der Verwendungsgruppe A bzw ab 1.1.1996 A1 bei der<br />

Finanzprokuratur (Anlage 1 Z 1.3 lit e bzw ab 1.1.1996 Anlage 1 Z 1.17 BDG 1979/333), sowie für die Eintragung<br />

als Notariatskandidat (§ 117a Abs 2 NO) und für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst (§ 2 Abs 1<br />

Z 5 RDG) erforderlich.


Die Zulassung zur Gerichtspraxis erfolgt derzeit für 5 Monate (Budgetbegleitgesetz/BBG 2011 (BGBl I<br />

2010/111)). Eine Verlängerung über 5 Monate hinaus kann über Antrag des Rp vom Präsidenten des OLG bewilligt<br />

werden, wenn der Rp für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst in Betracht gezogen wird.<br />

Freistellung (§ 13 RPG):<br />

Für eine Zulassungsdauer von 5 Monaten hat der Rechtspraktikant Anspruch auf Freistellung im aliquoten<br />

Ausmaß von 10 Arbeitstagen. Bei einer allfälligen Verlängerung der 5-monatigen Gerichtspraxis erhöht sich dieser<br />

Freistellungsanspruch um jeweils 2 Arbeitstage pro Monat. In den ersten 2 Monaten des Ausbildungsjahres ist der<br />

Verbrauch des Freistellungsanspruches auf 2 Arbeitstage pro zurückgelegtem Kalendermonat beschränkt (§13 Abs<br />

1 RPG).<br />

Aus wichtigen persönlichen Gründen (zB Eheschließung, Geburt eines Kindes, Übersiedlung, Todesfall eines<br />

nahen Angehörigen usw) kann dem Rp über die 10 Freistellungstage hinaus eine dem Anlass angemessene<br />

Freistellung bis zu drei Arbeitstagen je Ausbildungsjahr gewährt werden (§ 13 Abs 3 RPG).<br />

Für Freistellungsfragen ist der Vorsteher (Präsident) des Zuteilungsgerichtes zuständig.<br />

Unterbrechung und Beendigung (§§ 14, 15 RPG):<br />

Der Rp kann die Gerichtspraxis durch schriftliche Erklärung unterbrechen oder vorzeitig beenden. Diese<br />

Erklärung ist spätestens 10 Arbeitstage vor der beabsichtigten Unterbrechung beim Vorsteher (Präsidenten) des<br />

Gerichtes einzubringen.<br />

Nach dieser frei gewählten Unterbrechung kann die Gerichtspraxis jeweils nur am ersten Arbeitstag eines<br />

Kalendermonats fortgesetzt werden, wobei es zu Wartezeiten kommen kann. Anderes gilt bei einer Unterbrechung<br />

wegen Wehr- oder Zivildienst.


Ist ein Rp aus anderen Gründen als wegen Freistellung (also zB wegen Krankheit) länger als 12 Arbeitstage<br />

abwesend, gilt die Gerichtspraxis als unterbrochen (§ 15 RPG). Die Fortsetzung einer durch Krankheit<br />

unterbrochenen Gerichtspraxis ist unmittelbar nach Beendigung des Krankenstandes möglich.<br />

Nach einer Unterbrechung von 27 Monaten gilt die Gerichtspraxis als beendet.<br />

Ausbildungsbeitrag (§§ 16, 17, 18 RPG):<br />

Für die Dauer der Gerichtspraxis hat der Rp Anspruch auf einen monatlichen Ausbildungsbeitrag, derzeit<br />

brutto €1.035,-. Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des<br />

Ausbildungsbeitrages und allenfalls der Kinderzulage.<br />

Weist ein Rp nicht die erforderlichen Fähigkeiten zum Schriftführen (§ 9 Abs 5 RPG) auf, steht ihm für die<br />

Dauer der Ausbildung in Strafsachen nur die Hälfte des Ausbildungsbeitrages zu.<br />

Verletzt ein Rp trotz Ermahnung seine Pflichten, wird der Ausbildungsbeitrag je nach dem Grad der<br />

Pflichtverletzung gekürzt (§ 12 Abs 2 RPG). Bei schwerwiegender Pflichtverletzung ist der Rp von der<br />

Gerichtspraxis auszuschließen.<br />

Rechtspraktikanten, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung<br />

nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (AVG) und/oder<br />

anderen Versicherungsträgern erhalten, haben keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag.<br />

Kinderzuschuss – Fahrtkostenzuschuss (§ 19 RPG):<br />

Gemäß § 19 RPG gelten die Bestimmungen für die Bundesbeamten für Rp sinngemäß. Kinderzuschuss und<br />

Fahrtkostenzuschuss stehen nur für die Zeiträume zu, in denen ein Ausbildungsbeitrag gebührt. Wenn der Rp aus<br />

Gründen, die nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen Wunsch einem anderen als dem der<br />

Wohnung nächstgelegenen Gericht zugewiesen wird, entfällt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss.


Info zu Fahrtkostenzuschuss: Das bisher zur Geltendmachung des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss<br />

herangezogene Formblatt ist nicht mehr zu verwenden, da die Gebühren des Fahrtkostenzuschusses einzig und<br />

allein von der Inanspruchnahme des Pendlerpauschales abhängig gemacht wird. Es wird darauf hingewiesen, dass<br />

der Anspruch des neugefassten Fahrtkostenzuschusses erst ab dem Tag der Abgabe der Erklärung zur<br />

Berücksichtigung des Pendlerpauschales bei der Dienstbehörde – Formblatt L34 – zu berücksichtigen ist und nur<br />

eine solche Erklärung beim Dienstgeber zum Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss führt.<br />

Automationsunterstützter Datenverkehr (§ 26 a RPG):<br />

Gemäß § 26 a 1. Satz RPG werden die ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Ausbildungsverhältnis<br />

in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Rechtspraktikanten<br />

automationsunterstützt verarbeitet.<br />

Pendlerpauschale:<br />

Anträge auf Zuerkennung des Pendlerpauschales sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks L34 (unter<br />

http://www.bmf.gv.at – Bereich Lohnsteuer) an das Oberlandesgerichtspräsidium Wien – zum Pers-Akt – zu richten.<br />

Dabei sind die Erlässe des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.3.1989, Jv 4010-1a/89, vom<br />

29.6.1992, Jv 10.030-1a/92, vom 12.6.1995, Jv 9600-1a/95, vom 3.8.2004, Jv 10282-1a/04, und vom 19.12.2007,<br />

Jv 18.601-14d/07, die bei allen Dienststellen zur Einsicht aufliegen, zu beachten (siehe hiezu auch INFO zu<br />

Fahrtkostenzuschuss).<br />

Sozialversicherung:<br />

Rp sind vollversichert. Für RAA ist dadurch die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der<br />

Pensionsversicherung eröffnet.


Bezüglich e-card – Einhebung des Service-Entgelts – wird auf die Bestimmungen des § 31 c Abs. 3 Z 1 ASVG<br />

hingewiesen, wonach der Dienstgeber Mitte November für die zu diesem Stichtag bei ihm in einem<br />

Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und deren Angehörige ein Service-Entgelt von je €10,- einzuheben<br />

und an den Krankenversicherungsträger abzuführen hat.<br />

Die für das Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) vorzulegende Arbeitsbescheinigung wird durch<br />

das Oberlandesgerichtspräsidium Wien (Frau AD SZIHN Tel 52152/Kl 3485) auf Antrag ausgestellt.<br />

Bei erstmaliger Antragstellung sind 52 Wochen Versicherungszeit innerhalb der letzten 2 Jahre nachzuweisen.<br />

Wenn der Rp das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt der Nachweis einer versicherungspflichtigen<br />

Zeit von 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate, vorausgesetzt, das Arbeitsmarktservice kann keine<br />

zumutbare Beschäftigung vermitteln.<br />

Mutterschutzfrist:<br />

Rechtspraktikantinnen haben ihre Schwangerschaft unverzüglich im Dienstweg unter Vorlage einer<br />

kassenärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag dem OLG- Präs Wien zu melden.<br />

Ablauf der Ausbildung (§ 5 RPG):<br />

Jeder Rechtspraktikant hat das aktualisierte Lernprogramm "Elektronisches Lernen – Ausbildung im Netzwerk<br />

für Rechtspraktikanten (ELAN-RP 3.0)" zu absolvieren. Neben der Neugestaltung des Lernprogramms wurde eine<br />

zentrale Einstiegseite (http://gerichtspraxis.justiz.gv.at) für das nur mehr online verfügbare Lernprogramm<br />

geschaffen und steht im Internet (passwortgeschützter Einstieg für Rechtspraktikanten) zur Verfügung. Die<br />

Zugangsdaten werden vom OLG Wien, Referat 3, erstellt und den Rechtspraktikanten zur Kenntnis gebracht.


Um eine umfassende Ausbildung zu gewährleisten, wird die Zuteilung zu verschiedenen Gerichten<br />

vorgenommen:<br />

Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim BG und beim LG zu erfolgen. Einer<br />

Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft gleich.<br />

Die Auswahl des konkreten Ausbildungsrichters obliegt dem Dienststellenleiter (GH-Präsident oder Vorsteher<br />

des BG).<br />

wird.<br />

In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst angestrebt<br />

Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums (§ 25 RPG):<br />

Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich<br />

abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer<br />

Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen<br />

Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.<br />

Information:<br />

Bis auf weiteres wird von dieser Ermessensentscheidung kein Gebrauch gemacht, weshalb derzeit keine<br />

auf § 25 RPG gegründete Zulassungen zur Gerichtspraxis erfolgen.<br />

Amtsbestätigung (§ 26 RPG):<br />

Der Rp erhält über seinen Antrag eine Amtsbestätigung über die in der Gerichtspraxis zurückgelegten Zeiten;<br />

die Bestätigung enthält keine Leistungsbeurteilung.<br />

Eine darüber hinausgehende Bestätigung über Art und Umfang der Tätigkeit mit Leistungsbeurteilung und<br />

Persönlichkeitsbeschreibung kann nicht ausgestellt werden.


Information für Aufnahmewerber:<br />

Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung durch die Bundesministerin für<br />

Justiz nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Planstellen. Beim Auswahlverfahren werden die<br />

Praxisbeurteilungen, die Ergebnisse der Prüfungsgespräche mit den Leitern der Übungskurse sowie die<br />

psychologische Eignung des Kandidaten zum Richteramt (psychologischer Test) berücksichtigt.<br />

Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder ein Nachweis über die festgestellte Untauglichkeit ist vor<br />

Zulassung zur schriftlichen Übernahmeprüfung erforderlich.<br />

Im Sprengel des OLG Wien werden Aufnahmewerber nur an vier Terminen pro Jahr (1.3., 1.6., 1.9. und 1.12.)<br />

in die Gerichtspraxis aufgenommen.<br />

Nichtaufnahmewerber beginnen mit der Gerichtspraxis dagegen zum 1.1., 1.2., 1.4., 1.5., 1.7., 1.8., 1.10. und<br />

zum 1.11..<br />

Beachten Sie: Eine nachträgliche Meldung als Aufnahmewerber kann nur bis max. 2 Wochen nach Beginn<br />

der Gerichtspraxis berücksichtigt werden!<br />

Es ist empfehlenswert, sich nach Eintritt in die Gerichtspraxis einen Überblick über die beruflichen<br />

Möglichkeiten zu verschaffen. Für ein diesbezügliches Gespräch, für weitere Fragen, Stellensuche sowie für<br />

Anregungen und Vorschläge, steht Frau Mag. SCHÖNER (möglichst nach vorheriger telefonischer Vereinbarung)<br />

im Landesgericht für Strafsachen Wien 8, Landesgerichtsstraße 11, Parterre, Zimmer 063 (Juristenverband, E-Mail:<br />

office@juristenverband.at), Montag – Freitag 9 – 13 Uhr, Tel (01) 40127/DW 1535, zur Verfügung.<br />

Soweit einige Informationen. Im Schaukasten des Juristenverbandes im Justizpalast, Ausgang<br />

Museumsstraße, werden fallweise weitere zu finden sein, ebenso wie auf der Homepage des Juristenverbandes<br />

www.juristenverband.at. Bei den dort angekündigten Veranstaltungen sind Rp herzlich willkommen.<br />

Und nun viel Freude in der Justiz! Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr.GJ/Dr.LLI./Mag.SS/RB<br />

ARGE Rechtspraktikanten

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