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J U R I S T E N V E R B A N D

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Bezüglich e-card – Einhebung des Service-Entgelts – wird auf die Bestimmungen des § 31 c Abs. 3 Z 1 ASVG<br />

hingewiesen, wonach der Dienstgeber Mitte November für die zu diesem Stichtag bei ihm in einem<br />

Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und deren Angehörige ein Service-Entgelt von je €10,- einzuheben<br />

und an den Krankenversicherungsträger abzuführen hat.<br />

Die für das Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) vorzulegende Arbeitsbescheinigung wird durch<br />

das Oberlandesgerichtspräsidium Wien (Frau AD SZIHN Tel 52152/Kl 3485) auf Antrag ausgestellt.<br />

Bei erstmaliger Antragstellung sind 52 Wochen Versicherungszeit innerhalb der letzten 2 Jahre nachzuweisen.<br />

Wenn der Rp das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt der Nachweis einer versicherungspflichtigen<br />

Zeit von 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate, vorausgesetzt, das Arbeitsmarktservice kann keine<br />

zumutbare Beschäftigung vermitteln.<br />

Mutterschutzfrist:<br />

Rechtspraktikantinnen haben ihre Schwangerschaft unverzüglich im Dienstweg unter Vorlage einer<br />

kassenärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag dem OLG- Präs Wien zu melden.<br />

Ablauf der Ausbildung (§ 5 RPG):<br />

Jeder Rechtspraktikant hat das aktualisierte Lernprogramm "Elektronisches Lernen – Ausbildung im Netzwerk<br />

für Rechtspraktikanten (ELAN-RP 3.0)" zu absolvieren. Neben der Neugestaltung des Lernprogramms wurde eine<br />

zentrale Einstiegseite (http://gerichtspraxis.justiz.gv.at) für das nur mehr online verfügbare Lernprogramm<br />

geschaffen und steht im Internet (passwortgeschützter Einstieg für Rechtspraktikanten) zur Verfügung. Die<br />

Zugangsdaten werden vom OLG Wien, Referat 3, erstellt und den Rechtspraktikanten zur Kenntnis gebracht.

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