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J U R I S T E N V E R B A N D

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Übungskurse (§ 7 RPG):<br />

Übungskurse für Rp finden bei den Gerichtshöfen I. Instanz statt. Der Besuch ist für Aufnahmewerber<br />

verpflichtend, für Rp, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, auf freiwilliger<br />

Basis möglich (bei manchen Gerichtshöfen I. Instanz ist dafür eine Anmeldung erforderlich).<br />

In den ersten drei Monaten der Gerichtspraxis findet ein Vorauswahlverfahren statt, bei dem die Präsidenten<br />

der Gerichtshöfe I. Instanz oder deren Vertreter die grundsätzliche fachliche Eignung der Aufnahmewerber<br />

überprüfen. Bei den Kursen, in deren Rahmen diese Überprüfung stattfindet, handelt es sich nicht um Schulungen,<br />

sodass es empfehlenswert ist, allfällige Lücken der fachlichen Kenntnisse raschest und bis zum Beginn dieser<br />

Kurse zu schließen. Im Falle einer positiven Beurteilung erfolgt die Zulassung zu den Kursen für Aufnahmewerber<br />

(RP) beim OLG Wien ab dem 4. Monat der Gerichtspraxis.<br />

a.) mündliche Prüfung aus Zivilrecht (inkl. ZPO) und Strafrecht (inkl. StPO)<br />

b.) Entscheidung über die Verlängerung der Gerichtspraxis über 5 Monate hinaus<br />

c.) schriftliche Prüfungen aus Zivilrecht und Strafrecht<br />

d.) psychologischer Eignungstest - „psychologische Eignungsuntersuchung“ - zur Feststellung allfälliger<br />

Auffälligkeiten in der Grundpersönlichkeit sowie der persönlichen Eignung als Aufnahmewerber<br />

e.) Abschlussgespräch beim OLG Präsidenten in Anwesehnheit des richterlichen Referenten und eines<br />

Standesvertreters. Ernennungsvorschlag<br />

Dauer (§ 2 RPG):<br />

Die Absolvierung einer Gerichtspraxis von mindestens 5 Monaten ist für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />

(§ 2 Abs 2 RAO), für die Ernennung zum Beamten der Verwendungsgruppe A bzw ab 1.1.1996 A1 bei der<br />

Finanzprokuratur (Anlage 1 Z 1.3 lit e bzw ab 1.1.1996 Anlage 1 Z 1.17 BDG 1979/333), sowie für die Eintragung<br />

als Notariatskandidat (§ 117a Abs 2 NO) und für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst (§ 2 Abs 1<br />

Z 5 RDG) erforderlich.

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