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J U R I S T E N V E R B A N D

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Ist ein Rp aus anderen Gründen als wegen Freistellung (also zB wegen Krankheit) länger als 12 Arbeitstage<br />

abwesend, gilt die Gerichtspraxis als unterbrochen (§ 15 RPG). Die Fortsetzung einer durch Krankheit<br />

unterbrochenen Gerichtspraxis ist unmittelbar nach Beendigung des Krankenstandes möglich.<br />

Nach einer Unterbrechung von 27 Monaten gilt die Gerichtspraxis als beendet.<br />

Ausbildungsbeitrag (§§ 16, 17, 18 RPG):<br />

Für die Dauer der Gerichtspraxis hat der Rp Anspruch auf einen monatlichen Ausbildungsbeitrag, derzeit<br />

brutto €1.035,-. Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des<br />

Ausbildungsbeitrages und allenfalls der Kinderzulage.<br />

Weist ein Rp nicht die erforderlichen Fähigkeiten zum Schriftführen (§ 9 Abs 5 RPG) auf, steht ihm für die<br />

Dauer der Ausbildung in Strafsachen nur die Hälfte des Ausbildungsbeitrages zu.<br />

Verletzt ein Rp trotz Ermahnung seine Pflichten, wird der Ausbildungsbeitrag je nach dem Grad der<br />

Pflichtverletzung gekürzt (§ 12 Abs 2 RPG). Bei schwerwiegender Pflichtverletzung ist der Rp von der<br />

Gerichtspraxis auszuschließen.<br />

Rechtspraktikanten, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung<br />

nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (AVG) und/oder<br />

anderen Versicherungsträgern erhalten, haben keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag.<br />

Kinderzuschuss – Fahrtkostenzuschuss (§ 19 RPG):<br />

Gemäß § 19 RPG gelten die Bestimmungen für die Bundesbeamten für Rp sinngemäß. Kinderzuschuss und<br />

Fahrtkostenzuschuss stehen nur für die Zeiträume zu, in denen ein Ausbildungsbeitrag gebührt. Wenn der Rp aus<br />

Gründen, die nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen Wunsch einem anderen als dem der<br />

Wohnung nächstgelegenen Gericht zugewiesen wird, entfällt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss.

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